Common use of Straf-Rechtsschutz Clause in Contracts

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvor- schriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3 besteht Versiche- rungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatz- freiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einlei- tung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versiche- rungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes 2.2.2 festge- setzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versi- cherungsschutz bei Delikten die eine Vormerkung im ört- lichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkbe- rechtigung bewirken.

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Samples: Charter Insurance Terms and Conditions, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvor- schriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3 besteht Versiche- rungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatz- freiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängtver- hängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte VerfahrenVer- fahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einlei- tung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versiche- rungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes 2.2.2 festge- setzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versi- cherungsschutz bei Delikten die eine Vormerkung im ört- lichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkbe- rechtigung bewirken.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor GerichtenStrafgerichten, Ver- waltungsbehörden Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalles Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvor- schriftenVerkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfah- ren Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß PktDarüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Beiziehung eines Verteidi- gers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), so- fern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. 2.2.3 besteht Versiche- rungsschutz ab dem Zeitpunkt nach Beendigung des Verfahrens Versicherungsschutz be- steht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen TatausgleichsVersicherungssumme begrenzt. 2.2.1 2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen bestimmungs- gemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5 unabhängig Art.7, Pkt.2.5. un- abhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 2.2.2. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatz- freiheitsstrafeErsatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe Geld- strafe von mehr als EUR 185,00 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einlei- tung Einleitung eines ordentlichen ordentli- chen Verfahrens, besteht Versiche- rungsschutz nur, wenn Versicherungsschutz für das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes 2.2.2 festge- setzt wirdgesamte Verfahren. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bei Delikten De- likten, die eine Vormerkung im ört- lichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkbe- rechtigung Lenkerberechtigung bewirken.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015), Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015)

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor GerichtenGerichten oder Verwaltungsbehörden wegen 2.2.1 fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. 2.2.1 Bei Anklage wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen und Unterlassungen besteht Versicherungsschutz solange eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer Verurteilung wegen Vorsatzes ist der Versicherte verpflichtet, Ver- waltungsbehörden dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Erledigung derartiger Strafverfahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. Für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Versicherungsschutz wenn - der Versicherungsnehmer schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinne des § 71 Strafgesetzbuch beruhenden Tat verurteilt worden ist:; getilgte Vorstrafen bleiben dabei außer Betracht; - sich die Tat gegen einen Angehörigen im Sinne des § 72 Strafgesetzbuch gerichtet haben soll; - ein nach Pkt. 1.3. mitversicherter Arbeitnehmer oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvor- schriften. ein gesetzlicher Vertreter die Tat zum Nachteil des versicherten Unternehmens begangen haben soll; - es sich um ein Verbrechen gegen das Leben gehandelt haben soll. 2.2.3 Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfah- ren Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3 besteht Versiche- rungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über Für die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die Vertretung im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung Ermittlungsverfahren für die Anrufung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 In Strafverfahren Gerichtes oder die Vertretung vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten Gericht vor Anklage besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatz- freiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe bis zu einem Höchstbetrag von mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einlei- tung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versiche- rungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes 2.2.2 festge- setzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versi- cherungsschutz bei Delikten die eine Vormerkung im ört- lichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkbe- rechtigung bewirken2.500,00.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011), Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2011)

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor GerichtenStrafgerichten, Ver- waltungsbehörden Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalles Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvor- schriftenVerkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfah- ren Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß PktDarüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Beiziehung eines Verteidi- gers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), so- fern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. 2.2.3 besteht Versiche- rungsschutz ab dem Zeitpunkt nach Beendigung des Verfahrens Versicherungsschutz be- steht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen TatausgleichsVersicherungssumme begrenzt. 2.2.1 2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen be- stimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5 Art.7, Pkt.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen began- gen wurde. 2.2.2 2.2.2. In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatz- freiheitsstrafeErsatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe Geld- strafe von mehr als EUR 185,00 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einlei- tung Einleitung eines ordentlichen ordentli- chen Verfahrens, besteht Versiche- rungsschutz nur, wenn Versicherungsschutz für das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes 2.2.2 festge- setzt wirdgesamte Verfahren. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bei Delikten De- likten, die eine Vormerkung im ört- lichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkbe- rechtigung Lenkerberechtigung bewirken.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015), Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung (Arb 2015)

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Ver- waltungsbehörden Gerichten oder Verwaltungsgerichten Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvor- schriftenVerkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfah- ren Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pktgem. 2.2.3 Art. 6.6.3 besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatz- freiheitsstrafeErsatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 € 180,- festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 € 180,- festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einlei- tung Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes 2.2.2 festge- setzt Art. 18.2.2.2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bei Delikten die eine Vormerkung im ört- lichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkbe- rechtigung Lenkberechtigung bewirken. (Siehe Art. 6.6.3).

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung, Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Ver- waltungsbehörden Gerichten oder Verwaltungsgerichten Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvor- schriftenVerkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfah- ren Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3 Artikel 6.6.3 besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatz- freiheitsstrafeErsatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 € 180,- festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 € 180,- festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einlei- tung Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes Artikel 17. 2.2.2 festge- setzt festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bei Delikten Delikten, die eine Vormerkung im ört- lichen örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkbe- rechtigung Lenkberechtigung bewirken.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Gerichten oder Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalles Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvor- schriftenVerkehrsvorschrif- ten. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3 besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler Kon- fliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung Ver- letzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5 7, Punkt 2.5 unabhängig von der Verschuldensform unter VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten Verwaltungs- gerichten besteht - soweit nichts anderes vereinbart ist - Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatz- freiheitsstrafeErsatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe Geldstra- fe von mehr als EUR 185,00 240,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängtver- hängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte VerfahrenVerfah- ren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 240,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einlei- tung Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz Ab- satz 1 oder Absatz 2 des Punktes 2.2.2 festge- setzt festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versi- cherungsschutz bei Delikten die eine Vormerkung im ört- lichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkbe- rechtigung bewirken.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten, Ver- waltungsbehörden Gerichten oder Verwaltungsgerichten Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvor- schriftenVerkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfah- ren Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3 Artikel 6.6.3 besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 In Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatz- freiheitsstrafeErsatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 € 180,- festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als EUR 185,00 € 180,- festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einlei- tung Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes 2.2.2 festge- setzt Artikel 18.2.2.2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versi- cherungsschutz Versicherungsschutz bei Delikten Delikten, die eine Vormerkung im ört- lichen Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkbe- rechtigung Lenkberechtigung bewirken.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung