Common use of Straf-Rechtsschutz Clause in Contracts

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), sofern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung des Verfahrens Versicherungsschutz besteht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt. 2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Darüber hinaus Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Artikel 6.6.3 besteht Versicherungsschutz für ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung Diversionsmöglichkeit durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), sofern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des Verfahrens Versicherungsschutz besteht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenztaußergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wüstenrot Versicherungs-AG Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5. Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2. 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz für nur, wenn das gesamte VerfahrenVerfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Artikel 18.2.2.2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung Lenkberechtigung bewirken.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Darüber hinaus Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Artikel 6.6.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. 2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizeinur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, Staatsanwalt), sofern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Versicherungsschutz bestehtkein Versicherungsschutz. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt(Siehe Artikel 7.7.5). 2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die i2.2.3 Im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz für nur, wenn das gesamte Verfahren. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirkenStrafe gemäß Artikel 19.2.2.3 festgesetzt wird.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor StrafgerichtenGerichten oder Ver- waltungsbehörden wegen fahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. 2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, Verwaltungsbehörden die sowohl bei fahrlässi- ger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird bei Anklage wegen Vorsatzes rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechts- kräftiger Freispruch oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz eine rechtskräftige Verurteilung we- gen Fahrlässigkeit erfolgt. 2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), sofern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Versicherungsschutz besteht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenztkein Versicherungsschutz. 2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die i2.2.3 Im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2. In Betriebsbereich besteht - soweit nichts anderes vereinbart ist - Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeEr- satzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,125 1 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängtver- hängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte VerfahrenVerfah- ren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,125 1 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz für nur, wenn das gesamte VerfahrenVerfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister 1 oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirkenAbs. 2 festgesetzt wird.

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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor StrafgerichtenGerichten, Verwaltungsbehörden Ver- waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls ei- nes Verkehrsunfalles oder der Übertretung von VerkehrsvorschriftenVerkehrs- vorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Strafverfah- ren ab der ersten Verfolgungshandlung. Darüber hinaus Bei staatsanwaltli- chen Diversionsmaßnahmen gemäß Pkt. 2.2.3 besteht Versicherungsschutz für Ver- sicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung Diversionsmöglichkeit durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), sofern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des Verfahrens Versicherungsschutz besteht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenztaußergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung Verwen- dung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehenver- stehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend ab- weichend von Art.7, Pkt.2.5. Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform Ver- schuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2. 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeEr- satzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme EUR 185,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung Ein- leitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz für Versiche- rungsschutz nur, wenn das gesamte VerfahrenVerfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Stra- fe gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Punktes 2.2.2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz bei Delikten, Delikten die eine Vormerkung im örtlichen ört- lichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung Lenkbe- rechtigung bewirken.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Bei Ergreifung von Di- versionsmaßnahmen im Sinne der §§ 198 ff (StPO) umfasst der Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab die notwendigen Kosten der ersten VerfolgungshandlungVertei- digungshandlungen und die Verfahrenskosten. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Im Ermitt- lungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Delikte über- nimmt der Versicherer die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung durch notwendigen Kosten der Verteidi- gungshandlungen und die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), sofern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung des Verfahrens Versicherungsschutz besteht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % Verfahrenskosten bis maximal 5 Prozent der Versicherungssumme begrenztVersicherungssumme. 2.2.1. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang Zusammen- hang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5Artikel 7 Pkt. 2.6 unabhängig von der Verschuldensform Verschul- densform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils Vor- teils begangen wurde. 2.2.2. 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Frei- heitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geld- strafe von mehr als 0,16 Prozent der Versicherungs- summe festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung ei- ner Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei Ein- stellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeEr- satzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % 0,16 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung oder in einem Be- scheid mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest zu- mindest eine Geldstrafe von der Geldstrafen mit mehr als 0,125 % 0,16 Pro- zent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen VerfahrensVorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren. Unabhängig von wenn neben der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die Bestrafung zusätzlich eine Vormerkung Eintragung (= Vormerkung) im örtlichen elektronischen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirkenverfügt wird.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor StrafgerichtenGerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten Verwaltungsgerich- ten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen verwaltungsbehörd- lichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Darüber hinaus Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Punkt 2.2.3. besteht Versicherungsschutz für ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung Diversionsmöglichkeit durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), sofern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung den Staatsanwalt oder der Kon- taktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des Verfahrens Versicherungsschutz besteht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenztaußergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften Vor- schriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5Artikel 7.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter VersicherungsschutzVersiche- rungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe oder mehrere Geldstrafen von zusammen mehr als 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,125 0,25 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz für nur, wenn das gesamte VerfahrenVerfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung Vormer- kung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug die Entziehung der Lenkerberechtigung Lenkberechtigung bewirken. 2.2.3. Kommt es im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu staatsanwaltlichen Diversionsmaßnah- men, übernimmt der Versicherer die notwendigen Kosten anwaltlicher Beratungs- und Vertretungs- handlungen sowie einen allfälligen Pauschalkostenbeitrag bis maximal 1 % der Versicherungssumme. Werden dem Versicherungsnehmer Gebühren eines vom Staatsanwalt beigezogenen Sachverständi- gen oder Dolmetschers auferlegt, erhöht sich das Kostenlimit auf 2 % der Versicherungssumme.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), sofern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung des Verfahrens Versicherungsschutz besteht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt. 2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirken.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Der Grazer Wechselseitigen Versicherung Ag Für Die Rechtsschutz Versicherung

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Darüber hinaus Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Artikel 6.6.3 besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässiger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird beim Vorwurf vorsätzlicher Begehung rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt. 2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizeinur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, Staatsanwalt), sofern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Versicherungsschutz bestehtkein Versicherungsschutz. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenzt(Siehe Artikel 7.5.5). 2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die i2.2.3 Im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2. In Verwaltungsstrafverfahren Betriebsbereich besteht Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz für nur, wenn das gesamte Verfahren. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirkenStrafe gemäß Artikel 19.2.2.3 festgesetzt wird.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten, Gerichten oder Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten wegen eines Verkehrsunfalls Verkehrsunfalles oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. Wüstenrot Versicherungs-AG Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ab der ersten Verfolgungshandlung. Darüber hinaus Bei staatsanwaltlichen Diversionsmaßnahmen gemäß Artikel 6.6.3 besteht Versicherungsschutz für ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung Diversionsmöglichkeit durch die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwalt), sofern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konfliktregler in Fällen des Verfahrens Versicherungsschutz besteht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenztaußergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5. Artikel 7.5.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2. 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme € 180,- festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz für nur, wenn das gesamte VerfahrenVerfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Artikel 17. 2.2.2 festgesetzt wird. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister oder den Entzug der Lenkerberechtigung Lenkberechtigung bewirken.

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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Strafgerichten, Verwaltungsbehörden Gerichten oder Verwaltungsgerichten Ver- waltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriftenfahrlässiger strafbarer Handlungen und Unterlassungen. Versicherungsschutz besteht bei gerichtlichen gericht- lichen Strafverfahren ab Anklage, bei verwaltungsbehördlichen Strafverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten ab der ersten Verfolgungshandlung. Darüber hinaus Bei staatsanwaltlichen Diver- sionsmaßnahmen besteht Versicherungsschutz ab dem Zeit- punkt der Mitteilung über die Diversionsmöglichkeit durch den Staatsanwalt oder der Kontaktaufnahme durch einen Konflik- tregler in Fällen des außergerichtlichen Tatausgleichs. 2.2.1 Bei Handlungen und Unterlassungen, die sowohl bei fahrlässi- ger als auch vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wird bei Anklage wegen Vorsatzes rückwirkend Versicherungsschutz gegeben, wenn eine Einstellung des Verfahrens, ein rechts- kräftiger Freispruch oder eine rechtskräftige Verurteilung we- gen Fahrlässigkeit erfolgt. Die Erledigung derartiger Strafver- fahren durch Diversion führt nicht zu einem rückwirkenden Versicherungsschutz. 2.2.2 Für Verbrechen gegen das Leben und für Handlungen und Unterlassungen, die Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden (Polizeinur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, Staatsanwalt), sofern auch sonst für das vorgeworfene Delikt grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde bzw. nach Beendigung besteht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Versicherungsschutz besteht. Die Leistungen des Versicherers für diese Beiziehung eines Verteidigers sind mit 1,25 % der Versicherungssumme begrenztkein Versicherungsschutz. 2.2.1. Unter Verkehrsvorschriften sind die i2.2.3 Im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Art.7, Pkt.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zweck der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2. In Betriebsbereich besteht - soweit nichts anderes vereinbart ist - Versicherungsschutz in Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht ErsatzfreiheitsstrafeEr- satzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme EUR 240,00 festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängtver- hängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte VerfahrenVerfah- ren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,125 % der Versicherungssumme EUR 240,00 festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz für nur, wenn das gesamte Verfahren. Unabhängig von der Höhe der Geldstrafe besteht Versicherungsschutz bei Delikten, die Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister Strafe gemäß Ab- satz 1 oder den Entzug der Lenkerberechtigung bewirkenAbsatz 2 festgesetzt wird.

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