Common use of Straf-Rechtsschutz Clause in Contracts

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutz Versicherung

Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden Ver- waltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden gel- tenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5. 7.2.5 unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht - soweit nichts anderes vereinbart ist - Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung Straf- verfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 Prozent 0,5 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängtver- hängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte VerfahrenVerfah- ren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 Prozent 0,5 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides Be- scheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,15 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,15 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,15 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 0,15 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens vor Erlassung eines Bescheides oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung von Verkehrsvorschriften. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5. unabhängig von der Verschuldensform unter Versicherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 Prozent der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

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Straf-Rechtsschutz. für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden Ver- waltungsbehörden wegen eines Verkehrsunfalls oder der Übertretung ber- tretung von Verkehrsvorschriften. 2.2.1 Unter Verkehrsvorschriften sind die im Zusammenhang mit der Haltung und bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeuges geltenden Rechtsnormen zu verstehen. Die Verletzung Ver- letzung derartiger Vorschriften fällt abweichend von Artikel 7.2.5. Arti- kel 7.2.5 unabhängig von der Verschuldensform unter VersicherungsschutzVersi- cherungsschutz, wenn sie nicht zum Zwecke der Erzielung eines kommerziellen Vorteils begangen wurde. 2.2.2 In Verwaltungsstrafverfahren besteht - soweit nichts anderes vereinbart ist - Versicherungsschutz nur dann, wenn mit Strafverfügung Straf- verfügung eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatzfreiheitsstrafe) oder eine Geldstrafe von mehr als 0,3 Prozent 0,5 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Werden in einer Strafverfügung mehrere Geldstrafen verhängtver- hängt, besteht Versicherungsschutz für das gesamte VerfahrenVerfah- ren, wenn zumindest eine Geldstrafe von mehr als 0,3 Prozent 0,5 % der Versicherungssumme festgesetzt wird. Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens, besteht Versicherungsschutz nur bei Einstellung des Verfahrens nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzt wird.

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