Strompreis und Preisanpassung. Der Nettopreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG sowie die an die Kommune zu entrichtende Konzessionsabgabe. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der aufgeführten Preisbestandteile und ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH zu kündigen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenbüro, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Greizer Sparstrom 2021 Regio, Greizer Sparstrom Vereinsförderung, Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH des e-werks für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die VertriebskostenVertriebs- kosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage Sonder- kundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversor- gungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH ihre das e-werk seine hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet zu- geordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich hoheit- lich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH das e-werk den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile Preisbe- standteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH das e-werk hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichtet das e-werk, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise aus- geglichen werden. Das e-werk wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensen- kungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH Das e-werk wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform Text- form mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preis- änderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse xxx.xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen des e-werks ausgelegt.
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kün- digungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH dem e-werk zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde vom e-werk in der Preisänderungsmit- teilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenzentrum, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx-Xxxxxx-Xxx. 00, 00000 Xxxxx, Xxxxxxx erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen ört- lichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 3.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH SWK für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die VertriebskostenVertriebs- kosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessung und Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage Sonderkunden- umlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Umlage für abschaltbare Lasten, die Offshore-Offshore- Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabe. entrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise Brutto- preise entsprechend. .
3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann können die Energieversorgung Greiz GmbH SWK ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen die- jenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. .
3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Energieversorgung Greiz GmbH SWK den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile Preis- bestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassenan- passen. Bei Kostensteigerungen ist sind die Energieversorgung Greiz GmbH SWK hiernach berechtigtberech- tigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen Kosten- senkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die SWK, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preis- bildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die SWK werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird SWK werden dem Kunden die Änderungen spätestens spätes- tens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der SWK xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx einseh- bar und werden in den Geschäftsstellen der SWK ausgelegt.
3.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH SWK zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der SWK in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenzentrum, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx- xxxxxx 00, 00000 XxxxxXxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx abgerufen werdenwer- den. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten -entgel- ten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Sondervertrag, Sondervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 3.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis Verbrauchspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH abita für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEV, Verordnung über die Umlage Entgelte für abschaltbare Lastenden Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Strom- NEV), die Offshore-Haftungsumlage Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirt- schaftsgesetz (EnWG) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabe. entrichtenden Konzessionsabgaben..
3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber Ge- setzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. .
3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung Be- lieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen zu- sätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, belegt kann die Energieversorgung Greiz GmbH abita ihre hieraus entstehenden Mehrkosten Mehr- kosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegenstehtentgegen- steht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich hoheit- lich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich ho- heitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. .
3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH abita den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung Entwicklung, der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbe- standteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist Kostensteigerun- gen sind die Energieversorgung Greiz GmbH abita hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die abita, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkun- gen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die abita werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglichmög- lich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird abita werden dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Vorausset- zung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internet- adresse der abita xxx.xxxxx-xxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der SWK ausgelegt.
3.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag Ver- trag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH abita zu kündigenkün- digen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der abita in der Preisän- derungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Wei- tergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unbe- rührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatz- steuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer ge- setzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
3.7 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKunden- service-Center, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx. 00, 00000 XxxxxXxxxxxxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxxxx-xxxxxxx.xx abgerufen werdenwer- den. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Liefervertrag Für Ökostrom
Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz Limburg GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz Limburg GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz Limburg GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz Limburg GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Energieversorgung Limburg GmbH, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Energieversorgung Limburg GmbH wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz Energiever- sorgung Limburg GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der Energieversorgung Limburg GmbH www.evl. de einsehbar und werden in der Geschäftsstelle sowie in den Servicecentern der Energieversorgung Limburg GmbH ausgelegt.
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz Limburg GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der Energieversorgung Limburg GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Informationen über Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenbüro, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlichsich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
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Samples: Stromgrundversorgungsverordnung
Strompreis und Preisanpassung. 6.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz RhönEnergie Fulda GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschattung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der RhönEnergie Fulda GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKGKWKG – im Kalenderjahr 2021 0,254 ct/kWh) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEGEEG – im Kalenderjahr 2021 6,500 ct/kWh), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEVVerordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Strom-NEV – im Kalenderjahr 2021 0,432 ct/kWh), die Umlage Ottshore- Netzumlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (im Kalenderjahr 2021 0,395 ct/kWh), die Um- lage für abschaltbare Lasten, die Offshore-Haftungsumlage Lasten nach § 17 f Abs. 5 EnWG 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV – im Kalenderjahr 2021 0,009 ct/kWh) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabe. entrichtenden Konzessionsabgaben.
6.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- Stromsteuer (im Kalenderjahr 2021 2,050 Cent/kWh) und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. .
6.3 Wird die Erzeugung, die BeschaffungBeschattung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz können der RhönEnergie Fulda GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegenstehtentgegen- steht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche staat- liche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. .
6.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz RhönEnergie Fulda GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 6.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 6.2 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz RhönEnergie Fulda GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die RhönEnergie Fulda GmbH, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 6.1 und ggf. 6.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die RhönEnergie Fulda GmbH wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getra- gen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
6.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz RhönEnergie Fulda GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenmit- teilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderun- gen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der RhönEnergie Fulda GmbH xxx.xx-xx.xx einsehbar. AVB RS FN Business 20210101
6.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz RhönEnergie Fulda GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der RhönEnergie Fulda GmbH in der Preisänderungs- mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
6.7 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenzentrum, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, erhältlich er- hältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xx-xx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen Wartungs- dienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH SWZ für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Wärme- Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Ent- gelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirt- schaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann können die Energieversorgung Greiz GmbH SWZ ihre hieraus entstehenden entste- henden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung Weiterbe- rechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen ein- zelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Energieversorgung Greiz GmbH SWZ den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Strom- preis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist sind die Energieversorgung Greiz GmbH SWZ hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen ver- pflichten die SWZ, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die SWZ werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Xxxxxxxxx- kungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensen- kungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird SWZ werden dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbe- lastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der SWZ, xxx.xxxxxxxxxx-xx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der SWZ ausgelegt.
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH den SWZ zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den SWZ in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von um- satzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenzentrum, Xxxxxxxxxxxxxx 00Xxxxxxxxx 0, 00000 XxxxxXxxxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH SWPS für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Wärme- Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Ent- gelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energie- wirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann können die Energieversorgung Greiz GmbH SWPS ihre hieraus entstehenden entste- henden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung Weiterbe- rechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen ein- zelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Energieversorgung Greiz GmbH SWPS den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Strom- preis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist sind die Energieversorgung Greiz GmbH SWPS hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen ver- pflichten die SWPS, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die SWPS werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Xxxxxxxxx- kungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensen- kungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird SWPS werden dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzu- weisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der SWPS, xxx.xxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der SWPS ausgelegt.
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH den SWPS zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den SWPS in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenzentrum, Xxxxxxxxxxxxxx 00Xx xxx Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 XxxxxXxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 3.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH likra für die Stromerzeugung und –beschaffung Strombeschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der likra in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Wärme- Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Energien- Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten, ) die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f 17f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabe. entrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. .
3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH likra ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. .
3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH likra den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH likra hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die likra, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die likra wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH likra wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der likra xxx.xxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der likra ausgelegt.
3.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH likra zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der likra in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerrechtlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
3.7 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenzentrum, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx. 00, 00000 XxxxxXxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammenzusam- men. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH ÜE für die Stromerzeugung und –beschaffung be- schaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage Haf- tungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Um- lage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer Umsatz- steuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen Ab- senkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise Brut- topreise entsprechend.
3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben Ab- gaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH ÜE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung Bele- gung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen Belastun- gen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnengegenzurech- nen.
3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH ÜE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter
3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber Gesetz- geber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist sind die Energieversorgung Greiz GmbH ÜE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend entspre- chend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ÜE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kos- tensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf.
3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die ÜE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preis- änderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden un- günstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH ÜE wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbe- standteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der ÜE www.ueberlandwerk- xxxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der ÜE ausgelegt.
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Ein- haltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung Ände- rung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH ÜE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der ÜE in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenzentrum, Xxxxxxxxxxxxxx Xx Xxxxx 00, 00000 XxxxxXxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen Wartungs- dienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Liefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. Der Nettopreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessung und Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG sowie die an die Kommune zu entrichtende Konzessionsabgabe. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der aufgeführten Preisbestandteile und ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH zu kündigen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenbüro, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Ev Greiz Mini Supply Agreement
Strompreis und Preisanpassung. 3.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH Stadtwerke Neuss für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten Kos- ten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung Moderni- sierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsver- sorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltba- re Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltba- ren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabe. entrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen Erhö- hungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. .
3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung Beliefe- rung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann können die Energieversorgung Greiz GmbH Stadtwerke Neuss ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegenstehtentgegen- steht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter auf- erlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten Mehr- kosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. .
3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird Strom- preis werden die Energieversorgung Greiz GmbH Stadtwerke Neuss den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile Preisbestand- teile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist Kostensteige- rungen sind die Energieversorgung Greiz GmbH Stadtwerke Neuss hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflich- ten die Stadtwerke Neuss, den Strompreis entsprechend zu ermäßi- gen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Stadtwerke Neuss werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung ge- tragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird Stadtwerke Neuss werden dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen spätes- tens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenmit- teilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Vo- raussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränder- te Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadres- se der Stadtwerke Neuss xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der Stadtwerke Neuss ausgelegt.
3.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam- werdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH den Stadtwerken Neuss zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Stadtwerken Neuss in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteu- erlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
3.7 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenCenter Energie & Wasser der Stadtwerke Neuss, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx 00-00, 00000 Xxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx www. stadtwerke- xxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen Wartungsdienstleistun- gen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 3.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH EVS für die Stromerzeugung und –- beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Umlage für abschaltbare Lasten, die Offshore-Offshore- Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune zu entrichtende Konzessionsabgabe. .
3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. .
3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH EVS ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnenbe- rechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten Mehrkos- ten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich hoheit- lich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. .
3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH EVS den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassenanpas- sen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH EVS hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen Preisbe- standteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die EVS, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die EVS wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Um- fang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH EVS wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten geplan- ten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der EVS xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxx.xx einsehbar und werden in der Geschäftsstelle der EVS ausgelegt.
3.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH EVS zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der EVS in der Preisänderungsmitteilung gesondert hin- gewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenzentrum, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 XxxxxXxxx/Xxxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Nettopreis Gesamtpreis für die leistungsbasierte Stromlieferung setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz e-rp GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung sowie beschaffung, die Vertriebskosten, die Kosten aus Nutzung der Ladeinfrastruktur, die Kosten für den MessstellenbetriebMessung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der e-rp GmbH in fiechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 1G Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversor- gungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f 17f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer Um- satzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung Beliefe- rung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz e-rp GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung fiegelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung fiegelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher staat- licher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche staatli- che Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. gemäß Satz 1 gegenzurechnen.
3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz e-rp GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1. aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3. ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz e-rp GmbH hiernach berechtigtberech- tigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die e-rp GmbH, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gemäß 3.1. und ggf. 3.3. dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die e-rp GmbH wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben fiechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz e-rp GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 3 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisände- rungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Ver- änderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der e-rp GmbH xxx.x-xx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der e-rp GmbH ausgelegt.
3.3. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Rechtfiecht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz e-rp GmbH zu kündigen. Auf dieses fiecht wird der Kunde von der e-rp GmbH in der Preisänderungsmittei- lung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende fiechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenbüro, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, den Energieläden erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.x-xx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 4.1. Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH SWRW für die Stromerzeugung Strom- erzeugung und –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kos- ten für Messung und Messstellenbetrieb – so weit diese Kosten der SWRW in Rechnung gestellt werden – sowie für den Messstellenbetriebdie Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-WärmeWär- me-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten, die OffshoreOff- shore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben.
4.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
4.3. Wird Werden die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten aufer- legten Belastungen belegtbelegt (z.B. nach der Verordnung zu abschalt- baren Lasten, BGBI 2012 I S. 2998), kann die Energieversorgung Greiz GmbH SWRW ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung Weiter- berechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen entstanden Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnengegen- zurechnen.
4.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH SWRW den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Strom- preis der Entwicklung der unter 4.1 aufgeführten Preisbestandteile Preisbestand- teile und nach 4.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen Kosten- steigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH SWRW hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen ver- pflichten die SWRW, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 4.1 und ggf. 4.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die SWRW wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kosten- erhöhungen.
4.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglichmög- lich. Die Energieversorgung Greiz GmbH SWRW wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuwei- sen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen werden zu- dem in den Geschäftsstellen der SWRW ausgelegt.
4.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH SWRW zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der SWRW in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z.B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
4.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenbüro, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, in den Ge- schäftsstellen erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxxx.xxxxxxxxx-xx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten –entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Autostromvertrag
Strompreis und Preisanpassung. 4.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH ESB für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die VertriebskostenVertriebskos- ten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ESB in Rech- nung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und Konzessionsabgaben, sowie die Belastungen nach dem Gesetz für staatlich veranlassten Umlagen, insbesondere die ErhaltungKWKG-Umlage, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage Sonderkun- denumlage nach § 19 StromNEV, die Umlage für abschaltbare LastenStrom-NEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG sowie die an die Kommune zu entrichtende Konzessionsabgabe. EnWG.
4.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils je- weils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. .
4.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich hoheit- lich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH ESB ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet zuge- ordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich hoheit- lich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. .
4.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH ESB den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile und ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH ESB hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Änderungen Kostensenkungen verpflichten ESB, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ESB wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung ge- tragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
4.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH ESB wird dem Kunden die Änderungen Anpassungen spätestens 6 Wochen 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenmittei- len. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter xxx.xxx.xx einsehbar.
4.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kün- digungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH ESB zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ESB in der Preisänderungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
4.7 Informationen über die den jeweils aktuellen Preise sind Preis kann der Kunde im Kundenbüro, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlichOnline-Kunden Center abrufen.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH SWR für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen Belastun- gen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Wärme- Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEV, Verordnung über die Umlage Entgelte für abschaltbare Lastenden Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Strom NEV), die Offshore-Haftungsumlage Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann können die Energieversorgung Greiz GmbH SWR ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegenstehtentge gensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich hoheit- lich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Energieversorgung Greiz GmbH SWR den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist sind die Energieversorgung Greiz GmbH SWR hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen gegenzu- rechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die SWR, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die SWR werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preis- wirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird Stadtwerke Radolfzell werden dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform Text- form mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unver- änderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetz- lichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der Stadtwerke Radolfzell xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der Stadtwerke Radolfzell ausgelegt
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündigungs- frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH den Stadtwerke Ra- dolfzell zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Stadtwerke Radolfzell in der Preisän- derungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Informationen über Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenbüro, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlichsich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 5.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH von ESWE für die Stromerzeugung und –Strom– beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten ESWE in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen Belastun- gen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verord- nung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizi- tätsversorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für ab- schaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu ab- schaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabe. entrichten- den Konzessionsabgaben.
5.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer Um- satzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise)Höhe. Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Absen- kungen der Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. Brutto- preise zu den vorgegebenen Zeitpunkten.
5.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie Strom nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen an- deren hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH ESWE ihre hieraus hie- raus entstehenden Mehrkosten an den Kunden Sie weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegenstehtent- gegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden Ihnen zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter auferleg- ter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte auferleg- te Belastung, ist dieser der Entfall den neu entstandenen entstehenden Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. .
5.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH ESWE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 5.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 5.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber Ge- setzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassenan- passen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH ESWE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen an- deren Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen ver- pflichten ESWE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 5.1 und ggf. 5.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ESWE wird bei Ausübung ih- res billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für Sie ungünstigeren Maß- stäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
5.5 Für ESWE Natur STROM erfolgen Preisanpassungen gem. Ziff. 5 der Allgemeinen Bedingungen. Bis zum 31.12.2021 sind Preisanpassungen nach Ziffer 5 ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Preisanpassungen, die alleine staatlich oder regulatorisch veranlasst sind wie Belastungen durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK- Aufschlag), Belastungen durch den § 19 Abs. 2 Stromnetz- entgeltverordnung (§ 19-Umlage), Belastungen durch das Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG-Umlage), Belastungen durch den § 17 EnWG (Offshore-Haftungsumlage), Belastungen durch den § 18 AbLaV (Umla- ge für abschaltbare Lasten), Konzessionsabgabe, Stromsteuer und Um- satzsteuer. Die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer und die Umsatzsteuer werden auch während der Preisgarantie bis zum 31.12.2021 in der jeweils gel- tenden, der KWK-Aufschlag, die § 19-Umlage, die EEG-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage und die Umlage für abschaltbare Lasten wer- den in der jeweils veröffentlichten Höhe berechnet. Änderungen werden Ihnen unverzüglich mitgeteilt und sind im Kundenportal unter xxx.xxxx.xxx einsehbar. Bei Inkrafttreten weiterer oder Wegfall bestehender Steuern, Abgaben oder staatlich induzierter Umlagen sowie Aufschläge auf den Strompreis kommen diese als neue Preisbestandteile hinzu bzw. entfallen entspre- chend der tatsächlich eingetretenen Be- oder Entlastung, sofern die Weitergabe an den Endkunden zulässig ist. Im Gesamtbruttopreis sind derzeit 2,05 Ct./kWh (netto) Stromsteuer und 19 % Umsatzsteuer ent- halten. Nach Ablauf der Preisgarantie kommt ausschließlich vorstehen- de Ziff. 5 zum Tragen.
5.6 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH ESWE wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 sechs Wochen vor dem geplanten geplan- ten Wirksamwerden Ihnen in Textform mitteilen. In der Preisände- rungsmitteilung werden Sie darauf hingewiesen, welche konkreten Ver- änderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für Sie zudem im Kundenportal von ESWE unter xxx.xxxx.xxx einsehbar.
5.7 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH ESWE zu kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Preisänderungsmitteilung gesondert hin- weisen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung Ihnen gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroIhre weitergehenden Rechte, Xxxxxxxxxxxxxx 00z. B. aus § 315 BGB, 00000 Xxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx abgerufen werden. blei- ben unberührt.
5.8 Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim bei Ih- rem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Stromlieferung
Strompreis und Preisanpassung. 5.1. Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält ent- hält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH citiwerke für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der citiwerke in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage Sonder- kundenumlage nach § 19 StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG EnWG, die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschalt- baren Lasten (AbLaV), sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben.
5.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils je- weils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
5.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann können die Energieversorgung Greiz GmbH citiwerke ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränktbe- schränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden Kun- den zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
5.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH citiwerke den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 5.1 aufgeführten Preisbestandteile Preisbe- standteile und nach 5.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH citiwerke hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen Preisbestand- teilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die citiwerke, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 5.1 und ggf. 5.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die citiwerke wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen.
5.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH citiwerke wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform Text- form mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der citiwerke xxx.xxxxxxxxx.xxx einsehbar.
5.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH citiwerke zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde der citiwerke in der Preisänderungs- mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
5.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenbüro, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxx.xxx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Strompreis und Preisanpassung. 6.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH Stadtwerke Neuss für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten Kos- ten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung Moderni- sierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsver- sorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltba- re Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltba- ren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabe. entrichtenden Konzessionsabgaben.
6.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen Erhö- hungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. .
6.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung Beliefe- rung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann können die Energieversorgung Greiz GmbH Stadtwerke Neuss ihre hieraus entstehenden Mehrkosten Mehr- kosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige je- weilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter aufer- legter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte auf- erlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. .
6.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird Strom- preis werden die Energieversorgung Greiz GmbH Stadtwerke Neuss den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 6.1 aufgeführten Preisbestandteile Preisbestand- teile und nach 6.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist Kostensteige- rungen sind die Energieversorgung Greiz GmbH Stadtwerke Neuss hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflich- ten die Stadtwerke Neuss, den Strompreis entsprechend zu ermäßi- gen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 6.1 und ggf. 6.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Stadtwerke Neuss werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung ge- tragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
6.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird Stadtwerke Neuss werden dem Kunden die Änderungen spätestens spätes- tens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenmittei- len. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preis- änderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zu- dem unter der Internetadresse der Stadtwerke Neuss www.stadtwerke- xxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der Stadtwer- ke Neuss ausgelegt.
6.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam- werdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH den Stadtwerken Neuss zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Stadtwerken Neuss in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht SSVWSSP2HN Xxxxxxxx Xxxxx, Xxxxx Xxxxxxx USt-IdNr. DE812592069 Sparkasse Neuss BIC: WELA DE DN IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH Xxxxxxxxxxx 00 – 27 00000 Xxxxx im Vertriebsgebiet der Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
6.7 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenCenter Energie & Wasser der Stadtwerke Neuss, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx 00-00, 00000 Xxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx www. stadtwerke- xxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen Wartungsdienstleistun- gen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Strompreis und Preisanpassung. 3.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH LKW für die Stromerzeugung und –beschaffung die Strombeschaffung, sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessung und Messstellenbe- trieb – soweit diese Kosten der LKW in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen Belastung nach dem Gesetz für die der Erhaltung, die Modernisierung Modernisie- rung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem ErneuerbareErneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage Sonder- kundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzten (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirt- schaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabe. entrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (BruttopreiseBrut- topreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen Absenkung dieser Steuersätze Steuersät- ze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. ent- sprechend.
3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich hoheit- lich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH LKW ihre hieraus hie- raus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnenbe- rechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung Rege- lung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen ge- setzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang Zusam- menhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche staatli- che Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. ge- genzurechnen
3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH LKW den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber Gesetzge- ber eingeführten Preisbestandteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH LKW hiernach berechtigtbe- rechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen gegenzu- rechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die LKW, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kosten- senkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertra- ges ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die LKW wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeit- punkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkun- gen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindes- tens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kosten- erhöhungen
3.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH LKW wird dem Kunden die Änderungen spätestens spätes- tens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform Text- form mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der In- ternetadresse der LKW xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der LKW ausgelegt.
3.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH LKW zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der LKW in der Preisänderungsmitteilung gesondert hinge- wiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber gegen- über dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
3.7 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenzentrum der LKW, Xxxxxxxxxxxxxx 00Xxxxxxxx. 0, 00000 XxxxxXxxxxxxxx, erhältlich er- hältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx www.lkw- xxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen Wartungs- dienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber Netzbe- treiber erhältlich.
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Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH SWP für die Stromerzeugung Stromerzeu- gung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verord- nung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnet- zen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energie- wirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer Um- satzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung Beliefe- rung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH SWP ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung Rege- lung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher zusätzli- cher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH SWP den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich zusätz- lich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen Er- messen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH SWP hiernach berechtigtberech- tigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die SWP, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, so- weit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei ande- ren der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieser Vertrags- bedingungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die SWP wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kosten- erhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH SWP wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisände- rungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuer- xxxxxx Xxxx- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der SWP: xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der SWP ausgelegt.
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH SWP zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der SWP in der Preisänderungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber ge- genüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kun- den, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Ver- änderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerli- xxxx Xxxx- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Än- derung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundencentrum, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx 00, 00000 XxxxxXxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Zusätzliche In- formationen zur Höhe der in 3.1 dargestellten Umlagen und Abgaben finden Sie auf der Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetrei- ber (xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
3.8. Wurde eine Energiepreisgarantie vereinbart, gilt abweichend von Punkt 3.4 folgendes: Während der Laufzeit der Energiepreisga- rantie sind Preisänderungen auf der Grundlage der Preisanpassungsre- gelung nach den Ziffern 3.4 bis 3.6 dieser Allgemeinen Vertragsbedin- gungen ausgeschlossen, sofern sie durch eine Änderung der Kosten für Stromerzeugung, -beschaffung oder Vertrieb verursacht sind. Eine Preisanpassung auf Grund dieser Preisbestandteile ist erstmals zum Auslaufen der Energiepreisgarantie möglich.
3.9. Wurde eine eingeschränkte Preisgarantie/ Preisfixierung ver- einbart, gilt abweichend von Punkt 3.4 folgendes: Während der Laufzeit der eingeschränkten Preisgarantie/ Preisfixierung sind Preisän- derungen auf der Grundlage der Preisanpassungsregelung nach den Zif- fern 3.4 bis 3.6 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ausgeschlos- sen, sofern sie durch eine Änderung der Kosten für Stromerzeugung, - beschaffung und Vertrieb sowie der Netzentgelte verursacht sind. Eine Preisanpassung auf Grund dieser Preisbestandteile ist erstmals zum Auslaufen der eingeschränkten Preisgarantie/ Preisfixierung möglich.
3.10. Wurde eine (Netto)Preisgarantie vereinbart, gilt abweichend von Punkt 3.4 folgendes: Während der Laufzeit der Nettopreisgaran- tie sind Preisänderungen auf der Grundlage der Preisanpassungsrege- lung nach den Ziffern 3.4 bis 3.6 dieser Allgemeinen Vertragsbedingun- gen ausgeschlossen. Ausgenommen von der Preisgarantie sind Ände- rungen, die durch die Stromsteuer oder Umsatzsteuer sowie etwaige nach Vertragsabschluss neu hinzugekommene Steuern, Abgaben, Um- lagen oder sonstige hoheitlich induzierte Belastungen verursacht sind. Eine Preisanpassung auf Grund anderer Preisbestandteile ist erstmals zum Auslaufen der Nettopreisgarantie möglich.
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Strompreis und Preisanpassung. 3.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH SWPS für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessung und Messstellenbetrieb sowie für die Abrech- nung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energie- wirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabe. entrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. .
3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen zu- sätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann können die Energieversorgung Greiz GmbH SWPS ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegenstehtent- gegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis Vertrags- verhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. .
3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Energieversorgung Greiz GmbH SWPS den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbes- tanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist sind die Energieversorgung Greiz GmbH SWPS hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die SWPS, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die SWPS werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in glei- chem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird SWPS werden dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelas- tungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der SWPS xxx.xxxx.xx einsehbar und werden in den Ge- schäftsstellen der SWPS ausgelegt.
3.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH den SWPS zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den SWPS in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksamwirk- sam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatz- steuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
3.7 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenzentrum, Xxxxxxxxxxxxxx 00Xx xxx Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 XxxxxXxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Strompreis und Preisanpassung. 6.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz RhönEnergie Fulda GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschattung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der RhönEnergie Fulda GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKGKWKG – im Kalenderjahr 2021 0,254 ct/kWh) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEGEEG – im Kalenderjahr 2021 6,500 ct/kWh), die Sonderkundenumlage nach § 19 StromNEVVerordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Strom-NEV – im Kalenderjahr 2021 0,432 ct/kWh), die Umlage Ottshore- Netzumlage nach § 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (im Kalenderjahr 2021 0,395 ct/kWh), die Um- lage für abschaltbare Lasten, die Offshore-Haftungsumlage Lasten nach § 17 f Abs. 5 EnWG 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV – im Kalenderjahr 2021 0,009 ct/kWh) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabe. entrichtenden Konzessionsabgaben.
6.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- Stromsteuer (im Kalenderjahr 2021 2,05 Cent/kWh) und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. .
6.3 Wird die Erzeugung, die BeschaffungBeschattung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz können der RhönEnergie Fulda GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegenstehtentgegen- steht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche staat- liche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. .
6.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz RhönEnergie Fulda GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 6.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 6.2 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz RhönEnergie Fulda GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die RhönEnergie Fulda GmbH, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 6.1 und ggf. 6.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die RhönEnergie Fulda GmbH wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getra- gen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. AVB RS Natur FN 20210101
6.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz RhönEnergie Fulda GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenmit- teilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderun- gen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der RhönEnergie Fulda GmbH xxx.xx-xx.xx einsehbar.
6.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz RhönEnergie Fulda GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der RhönEnergie Fulda GmbH in der Preisänderungs- mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
6.7 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenzentrum, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, erhältlich er- hältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xx-xx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen Wartungs- dienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Strompreis und Preisanpassung. 3.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis Grund- preis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH LKW für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die ErhaltungErhal- tung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung Kopp- lung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabe. entrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen Er- höhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber Ge- setzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. .
3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung Be- lieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen zu- sätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten auferleg- ten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH LKW ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränktbe- schränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis Ver- tragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt Ent- fällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. gegenzu- rechnen.
3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis Strom- preis wird die Energieversorgung Greiz GmbH LKW den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbe- standteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen Kostensteigerun- gen ist die Energieversorgung Greiz GmbH LKW hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen Preisbestandtei- len gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die LKW, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kosten- senkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preis- bildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz o- der teilweise ausgeglichen werden. Die LKW wird bei Ausübung ih- res billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglichmög- lich. Die Energieversorgung Greiz GmbH LKW wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraus- setzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenom- men von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastun- gen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internet- adresse der LKW xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in der Geschäftsstelle der LKW ausgelegt.
3.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH LKW zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der LKW in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung Kün- digung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksamwirk- sam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, blei- ben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatz- steuerlichen Mehr- und Minderbelastungen die sich aus einer ge- setzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
3.7 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKunden- zentrum, Xxxxxxxxxxxxxx 00Xxxxxxxx. 0, 00000 XxxxxXxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen Infor- mationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 5.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH von ESWE für die Stromerzeugung und –beschaffung Strombe- schaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessung und Messstellenbetrieb bei konventionellen und modernen Messeinrichtun- gen – soweit diese Kosten ESWE in Rechnung gestellt werden– sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Ent- gelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben.
5.2 Sollte Ihre Verbrauchsstelle während der Vertragslaufzeit gem. § 29 MSbG mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung ausgestattet werden, so wird ESWE die dafür vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellten etwaigen Mehrkosten ab dem Zeitpunkt des Einbaus in der gleichen Höhe der Mehrbelastung an Sie weiterreichen.
5.3 Der Strompreis Gesamtpreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer Umsatz- steuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise)Höhe. Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Absenkun- gen der Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. Bruttoprei- se zu den vorgegebenen Zeitpunkten.
5.4 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie Strom nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen an- deren hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH ESWE ihre hieraus hie- raus entstehenden Mehrkosten an den Kunden Sie weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegenstehtent- gegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden Ihnen zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter auferleg- ter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte auferleg- te Belastung, ist dieser der Entfall den neu entstandenen entstehenden Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. .
5.5 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH ESWE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 5.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 5.4 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber Ge- setzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassenan- passen. Bei Kostensteigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH ESWE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen an- deren Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen ver- pflichten ESWE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 5.1 und ggf. 5.4 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ESWE wird bei Ausübung ih- res billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für Sie ungünstigeren Maß- stäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
5.6 Für ESWE Natur STROM erfolgen Preisanpassungen gem. Ziff. 5 der Allgemeinen Bedingungen. Bis zum 31.12.2023 sind Preisanpassungen nach Ziffer 5 ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Preisanpassungen, die alleine staatlich oder regulatorisch veranlasst sind wie Belastungen durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK- Aufschlag), Belastungen durch den § 19 Abs. 2 Stromnetz- entgeltverordnung (§ 19-Umlage), Belastungen durch das Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG-Umlage), Belastungen durch den § 17 EnWG (Offshore-Haftungsumlage), Belastungen durch den § 18 AbLaV (Umla- ge für abschaltbare Lasten), Konzessionsabgabe, Stromsteuer und Um- satzsteuer. Die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer und die Umsatzsteuer werden auch während der Preisgarantie bis zum 31.12.2023 in der jeweils gel- tenden, der KWK-Aufschlag, die § 19-Umlage, die EEG-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage und die Umlage für abschaltbare Lasten wer- den in der jeweils veröffentlichten Höhe berechnet. Mehrkosten die auf- grund des Einbaus eines intelligenten Messystems entstehen, sind ebenfalls von der Preisgarantie ausgenommen und werden ab dem Zeitpunkt eines etwaigen Einbaus berechnet. Änderungen werden Ihnen unverzüglich mitgeteilt und sind im Kundenportal unter xxx.xxxx.xxx einsehbar. Bei Inkrafttreten weiterer oder Wegfall bestehender Steuern, Abgaben oder staatlich induzierter Umlagen sowie Aufschläge mit Einfluss auf den Strompreis kommen diese als neue veränderliche Preisbestandteile hinzu bzw. entfallen entsprechend der tatsächlich eingetretenen Be- oder Entlastung, sofern die Weitergabe an den Endkunden zulässig ist. Im Gesamtbruttopreis sind derzeit 2,05 Ct./kWh (netto) Stromsteuer und 19 % Umsatzsteuer enthalten. Nach Ablauf der Preisgarantie kommt ausschließlich Ziff. 5 zum Tragen.
5.7 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH ESWE wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 sechs Wochen vor dem geplanten geplan- ten Wirksamwerden Ihnen in Textform mitteilen. In der Preisände- rungsmitteilung werden Sie darauf hingewiesen, welche konkreten Ver- änderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für Sie zudem im Kundenportal von ESWE unter xxx.xxxx.xxx einsehbar.
5.8 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH ESWE zu kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Preisänderungsmitteilung gesondert hin- weisen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung Ihnen gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroIhre weitergehenden Rechte, Xxxxxxxxxxxxxx 00z. B. aus § 315 BGB, 00000 Xxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx abgerufen werdenblei- ben unberührt.
5.9 Die Mehrkosten für intelligente Messsysteme gem. Ziffer 5.2 unterfallen nicht der gewährten eingeschränkten Preisgarantie.
5.10 Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim bei Ih- rem örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Stromlieferung
Strompreis und Preisanpassung. 3.1 Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis Grund- preis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH LKW für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den MessstellenbetriebMessstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die ErhaltungErhal- tung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Wärme- Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgel- te für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirt- schaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabe. entrichtenden Konzessi- onsabgaben.
3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. .
3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten aufer- legten Belastungen belegt, kann die Energieversorgung Greiz GmbH LKW ihre hieraus entstehenden entstehen- den Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränktbe- schränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis Ver- tragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt Ent- fällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. gegenzu- rechnen.
3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Energieversorgung Greiz GmbH LKW den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Strom- preis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile Preisbestandtei- le und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen Kosten- steigerungen ist die Energieversorgung Greiz GmbH LKW hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen ver- pflichten die LKW, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die LKW wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkun- gen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rech- nung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kos- tenerhöhungen.
3.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH LKW wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenmittei- len. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzu- weisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der LKW www.lkw- xxxxxxxxx.xx. einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der LKW ausgelegt.
3.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirk- samwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH LKW zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der LKW in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKunden- zentrum, Xxxxxxxxxxxxxx 00Xxxxxxxx. 0, 00000 XxxxxXxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Nettopreis Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Energieversorgung Greiz GmbH HALBERSTADTWERKE für die Stromerzeugung und –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den MessstellenbetriebHALBERSTADTWERKEN in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommune Kommunen zu entrichtende Konzessionsabgabeentrichtenden Konzessionsabgaben.
3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann können die Energieversorgung Greiz GmbH HALBERSTADTWERKE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Energieversorgung Greiz GmbH HALBERSTADTWERKE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist sind die Energieversorgung Greiz GmbH HALBERSTADTWERKE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die HALBERSTADTWERKE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die HALBERSTADTWERKE werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Energieversorgung Greiz GmbH wird HALBERSTADTWERKE werden dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der HALBERSTADTWERKE xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der HALBERSTADTWERKE ausgelegt.
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der Energieversorgung Greiz GmbH den HALBERSTADTWERKEN zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den HALBERSTADTWERKEN in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im KundenbüroKundenzentrum, Xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 XxxxxXxxxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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