Strompreis und Preisanpassung. 4.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 4.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 4.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Stadtwerke Heide GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 4.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Stadtwerke Heide GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen
Strompreis und Preisanpassung. 4.13.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide GmbH Halberstadtwerke für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH den Halberstadtwerke in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
4.23.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
4.33.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Stadtwerke Heide GmbH Halberstadtwerke ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
4.43.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Stadtwerke Heide GmbH Halberstadtwerke den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nachnach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen sind die Halberstadtwerke hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Halberstadtwerke, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Halberstadtwerke werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Halberstadtwerke werden dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der Halberstadtwerke xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der Halberstadtwerke ausgelegt.
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Halberstadtwerken zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Halberstadtwerken in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenzentrum, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Strompreis und Preisanpassung. 4.1. 6.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide RhönEnergie Fulda GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschattung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide RhönEnergie Fulda GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKGKWKG – im Kalenderjahr 2021 0,254 ct/kWh) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEGEEG – im Kalenderjahr 2021 6,500 ct/kWh), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEVStrom-NEV – im Kalenderjahr 2021 0,432 ct/kWh), die Offshore-Haftungsumlage Ottshore- Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (im Kalenderjahr 2021 0,395 ct/kWh), die Umlage Um- lage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaVAbLaV – im Kalenderjahr 2021 0,009 ct/kWh) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
4.2. 6.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- Stromsteuer (im Kalenderjahr 2021 2,05 Cent/kWh) und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
4.3. 6.3 Wird die Erzeugung, die BeschaffungBeschattung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Stadtwerke Heide der RhönEnergie Fulda GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegenstehtentgegen- steht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche staat- liche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
4.4. 6.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Stadtwerke Heide RhönEnergie Fulda GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 6.1 aufgeführten Preisbestandteile und nachnach 6.2 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die RhönEnergie Fulda GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die RhönEnergie Fulda GmbH, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 6.1 und ggf. 6.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die RhönEnergie Fulda GmbH wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getra- gen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. AVB RS Natur FN 20210101
6.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die RhönEnergie Fulda GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit- teilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderun- gen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der RhönEnergie Fulda GmbH xxx.xx-xx.xx einsehbar.
6.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der RhönEnergie Fulda GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der RhönEnergie Fulda GmbH in der Preisänderungs- mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
6.7 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenzentrum, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, er- hältlich und können auch im Internet unter xxx.xx-xx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungs- dienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 4.15.1. Der Strompreis ergibt sich aus dem Preisblatt.
5.2. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem monatlichen Grundpreis zusammenzusam- men. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide Waldshut-Tiengen GmbH für den Aufbau und den Betrieb der Ladestation, die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der den Stadtwerke Heide Walds- hut-Tiengen GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage Sonder- kundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Elektrizitätsversor- gungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz Energiewirtschafts- gesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzessions- abgaben, bzw. gegebenenfalls anfallende Roaming-Gebühren bei Ladestationen von ladenetz. de-Partnern oder Kooperationspartnern.
4.25.3. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
4.35.4. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Stadtwerke Heide Waldshut-Tiengen GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher zu- sätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten Mehr- kosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
4.45.5. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Stadtwerke Heide GmbH Stadt- werke Waldshut-Tiengen GmbH, den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 5.2 aufgeführten Preisbestandteile und nachnach 5.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen sind die Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH, den Strompreis ent- sprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem.5.2 und ggf. 5.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Xxxxxxxxx- kungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kos- tenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
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Samples: Nutzungsvertrag
Strompreis und Preisanpassung. 4.13.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide GmbH Halberstadtwerke für die Stromerzeugung und –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH den Halberstadtwerke in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
4.23.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
4.33.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Stadtwerke Heide GmbH Halberstadtwerke ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
4.43.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Stadtwerke Heide GmbH Halberstadtwerke den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nachnach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen sind die Halberstadtwerke hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Halberstadtwerke, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Halberstadtwerke werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Halberstadtwerke werden dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der Halberstadtwerke xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der Halberstadtwerke ausgelegt.
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Halberstadtwerke zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Halberstadtwerke in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenzentrum, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromversorgungsvertrag
Strompreis und Preisanpassung. 4.13.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide GmbH FSW für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und den Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte sowie die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Änderungen dieser Strompreisbestandteile sind nur zum Monatsersten möglich. Die FSW wird dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die Belastungen unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
3.2. Ebenfalls in den Preisen enthalten sind die Konzessionsabgabe, die staatlichen Umlagen nach dem „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) Kopplung“ und die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien- „Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), Vorrang Erneuerbarer Energien“ vom 21.07.2004 in Verbindung mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften“ vom 25.10.2008 sowie die Offshore-Haftungsumlage Umlage nach „§19 Abs. 2 StromNEV und die Umlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz EnWG (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaVOffshore-Netzumlage) sowie die an Umlage nach AbLAV (abschaltbare Lasten). Änderungen dieser staatlichen Steuern und Umlagen und die Kommunen Einführung neuer Steuern und Umlagen führen zu entrichtenden Konzessionsabgabeneiner Preisänderung. Der Kunde wird über eine Anpassung spätestens mit der Rechnungslegung informiert. Bei der Angabe der Bruttopreise können Rundungsdifferenzen auftreten.
4.23.3. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzglStromsteuer.
3.4. Im Fall einer Preisänderung der Umsatzsteuer Preisbestandteile gemäß Ziffer 3.1 hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der FSW zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der FSW in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise)Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich Im Fall der Kündigung wird die Bruttopreise entsprechend.
4.3Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Wird die ErzeugungWeitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Stadtwerke Heide GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung sich aus einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach gesetzlichen Änderung der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnengeltenden Umsatzsteuer ergeben.
4.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Stadtwerke Heide GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach
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Strompreis und Preisanpassung. 4.1. Die Preise ergeben sich aus dem Preisblatt. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis Arbeits- und Grundpreis sowie dem Grundpreis Preis für Messstellenbetrieb zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide EWR GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten Kos- ten für Messung und den Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen Belas- tungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage Sonderkunden- umlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Elektrizitätsversorgungs- netzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzessionsab- gaben.
4.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
4.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich hoheit- lich auferlegten Belastungen belegt, können kann die Stadtwerke Heide EWR GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten Mehr- kosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung Re- gelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
4.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Stadtwerke Heide EWR GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 4.1 aufgeführten Preisbestandteile Preis- bestandteile und nachnach 4.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die EWR GmbH hiernach be- rechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die EWR GmbH, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kosten- steigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 4.1 und ggf. 4.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die EWR GmbH wird bei Ausübung ihres billigen Ermes-sens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
4.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die EWR GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Text- form mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der EWR-Internetadresse www.ewr-rem- xxxxxx.xx einsehbar und werden in der Geschäftsstelle der EWR GmbH ausgelegt.
4.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der EWR GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der EWR GmbH in der Preisän- derungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung ge- genüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Verän- derungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbe- lastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
4.7. Sofern ein Produkt mit anfänglichem Festpreis vom Kunden gewählt wird, gilt Folgendes: Für den jeweils vertraglich vereinbarten Zeitraum sind jegliche Preisanpassungen auf der Grund- lage vorstehender Preisanpassungsregelung ausgeschlossen (Preisgarantie). Eine Preisanpas- sung ist erstmals zum Auslaufen der Festpreisgarantie möglich. Ausgenommen von der Preis- garantie ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastun- gen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
4.8. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im ServiceCenter im Allee-Center, Xxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter www.ewr-rem- xxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Strompreis und Preisanpassung. 4.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide GmbH SWRW für die Stromerzeugung Strom- erzeugung und –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten Kos- ten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit so weit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH SWRW in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-WärmeWär- me-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die OffshoreOff- shore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) EnWG sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
4.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
4.3. Wird Werden die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten aufer- legten Belastungen belegtbelegt (z.B. nach der Verordnung zu abschalt- baren Lasten, können BGBI 2012 I S. 2998), kann die Stadtwerke Heide GmbH SWRW ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung Weiter- berechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen entstanden Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnengegen- zurechnen.
4.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Stadtwerke Heide GmbH SWRW den vom Kunden zu zahlenden Strompreis Strom- preis der Entwicklung der unter 3.1 4.1 aufgeführten Preisbestand- teile und nach 4.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen ist die SWRW hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen ver- pflichten die SWRW, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 4.1 und nachggf. 4.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die SWRW wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen min- destens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kosten- erhöhungen.
4.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten mög- lich. Die SWRW wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuwei- sen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen werden zu- dem in den Geschäftsstellen der SWRW ausgelegt.
4.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung in Textform gegenüber der SWRW zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der SWRW in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z.B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
4.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind in den Ge- schäftsstellen erhältlich und können auch im Internet unter xxxx.xxxxxxxxx-xx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und –entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Autostromvertrag
Strompreis und Preisanpassung. 4.15.1. Der Strompreis ergibt sich aus dem Preisblatt.
5.2. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem monatlichen Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide Radolfzell GmbH für den Aufbau und den Betrieb der Ladestation, die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung Mes- sung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der den Stadtwerke Heide Radolfzell GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte Ent- gelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben, bzw. gegebenenfalls anfallende Roaming-Gebühren bei Lade- stationen von ladenetz.de-Partnern oder Kooperationspartnern.
4.25.3. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
4.35.4. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Stadtwerke Heide Radolfzell GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden wer- den können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte BelastungBelas- tung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
4.45.5. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Stadtwerke Heide GmbH Ra- dolfzell GmbH, den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 5.2 aufgeführten Preisbestandteile und nachnach 5.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen sind die Stadtwerke Radolfzell GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preis bestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Stadtwerke Radolfzell GmbH, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostenstei- gerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem.5.2 und ggf. 5.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Stadtwerke Radolfzell GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
5.6. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Stadtwerke Radolfzell GmbH werden dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche kon- kreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderun- gen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der Stadtwerke Radolfzell GmbH www. xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der Stadtwerke Radolfzell GmbH ausgelegt.
5.7. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungs- frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Stadtwerke Radolfzell GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Stadtwerke Radolfzell GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisän- derung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenzentrum, Xxxxxxxxxxxxxx 0-0, 00000 Xxxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetrei- ber erhältlich.
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Samples: Auftrag Zur Nutzung Der SWR Ladekarte Für Elektroladesäulen
Strompreis und Preisanpassung. 4.13.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten Kos- ten der Stadtwerke Heide Langenfeld GmbH für die Stromerzeugung Stromer- zeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und den Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die AbrechnungAb- rechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Elektrizitätsversorgungsnet- zen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen Verein- barungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
4.23.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe Hö- he (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
4.33.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss Ver- tragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben Abgaben, geänderten Netzentgelten oder anderen hoheitlich auferlegten aufer- legten Belastungen belegt, können die Stadtwerke Heide Lan- genfeld GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten Mehr- kosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet zu- geordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich ho- heitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
4.43.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Stadtwerke Heide Langenfeld GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nachnach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber einge- führten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpas- sen. Bei Kostensteigerungen sind die Stadtwerke Lan- genfeld GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis ent- sprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei an- deren Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kosten- senkungen verpflichten die Stadtwerke Langenfeld GmbH, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostenstei- gerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Stadtwerke Langenfeld GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die je- weiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden un- günstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostener- höhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsers- ten möglich. Die Stadtwerke Langenfeld GmbH werden dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mittei- len. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der Stadtwerke Langenfeld GmbH xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der Stadtwerke Langenfeld GmbH aus- gelegt.
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Text- form gegenüber der Stadtwerke Langenfeld GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der Stadtwerke Langenfeld GmbH in der Preisänderungsmit- teilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Wei- tergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelas- tungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenzentrum, Xxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxx, er- hältlich und können auch im Internet unter www.stw- xxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu War- tungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Strompreis und Preisanpassung. 4.13.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis Arbeits- und Grundpreis sowie dem Grundpreis Preis für Messstellenbetrieb zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide EWR GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und den Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz Energien-Ge- setz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage Offshore- Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren abschaltba- ren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzessions- abgaben.
4.23.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer Umsatz- steuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen Ab- senkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise Brutto- preise entsprechend.
4.33.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben Abga- ben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können kann die Stadtwerke Heide EWR GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung Bele- gung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
4.43.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Stadtwerke Heide EWR GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter unter
3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nachnach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzge- ber eingeführten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kos- tensteigerungen ist die EWR GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis ent- sprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichtet die EWR GmbH, den Strom- preis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Strompreis und Preisanpassung. 4.13.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide Bad Hersfeld GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und den Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
4.23.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
4.33.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Stadtwerke Heide Bad Hersfeld GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
4.43.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Stadtwerke Heide Bad Hersfeld GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nachnach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen sind die Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH werden dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH xxx.xxxxxxxxxx-xxx.xx einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH ausgelegt.
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenzentrum, Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxx.0, 00000 Xxx Xxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und - entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 4.13.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis Arbeits- und Grundpreis sowie dem Grundpreis Preis für Messstellenbetrieb zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide EWR GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und den Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz Energien-Ge- setz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage Offshore- Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren abschaltba- ren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzessions- abgaben.
4.23.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer Umsatz- steuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen Ab- senkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise Brutto- preise entsprechend.
4.33.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben Abga- ben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können kann die Stadtwerke Heide EWR GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung Bele- gung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
4.43.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Stadtwerke Heide EWR GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter unter
3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nachnach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzge- ber eingeführten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kos- tensteigerungen ist die EWR GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis ent- sprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichtet die EWR GmbH, den Strom- preis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf.
3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die EWR GmbH wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden un- günstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die EWR GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplan- ten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbe- standteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der EWR-Internetadresse xxx.xxx-xxxx.xx einseh- bar und werden in der Geschäftsstelle der EWR GmbH ausgelegt.
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der EWR GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der EWR GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewie- sen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im ServiceCenter im Allee- Center, Xxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxxxx, erhältlich und können auch im Internet unter xxx.xxx-xxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienst- leistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Strompreis und Preisanpassung. 4.1. 6.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide RhönEnergie Fulda GmbH für die Stromerzeugung und –beschaffung -beschattung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide RhönEnergie Fulda GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKGKWKG – im Kalenderjahr 2021 0,254 ct/kWh) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEGEEG – im Kalenderjahr 2021 6,500 ct/kWh), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEVStrom-NEV – im Kalenderjahr 2021 0,432 ct/kWh), die Offshore-Haftungsumlage Ottshore- Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 17f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (im Kalenderjahr 2021 0,395 ct/kWh), die Umlage Um- lage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaVAbLaV – im Kalenderjahr 2021 0,009 ct/kWh) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
4.2. 6.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- Stromsteuer (im Kalenderjahr 2021 2,050 Cent/kWh) und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
4.3. 6.3 Wird die Erzeugung, die BeschaffungBeschattung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Stadtwerke Heide der RhönEnergie Fulda GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegenstehtentgegen- steht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche staat- liche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
4.4. 6.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Stadtwerke Heide RhönEnergie Fulda GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 6.1 aufgeführten Preisbestandteile und nachnach 6.2 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die RhönEnergie Fulda GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die RhönEnergie Fulda GmbH, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 6.1 und ggf. 6.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die RhönEnergie Fulda GmbH wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getra- gen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
6.5 Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die RhönEnergie Fulda GmbH wird dem Kunden die Änderungen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit- teilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzuweisen, welche konkreten Veränderun- gen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der RhönEnergie Fulda GmbH xxx.xx-xx.xx einsehbar. AVB RS FN Business 20210101
6.6 Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der RhönEnergie Fulda GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der RhönEnergie Fulda GmbH in der Preisänderungs- mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt.
6.7 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenzentrum, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, er- hältlich und können auch im Internet unter xxx.xx-xx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungs- dienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 4.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis Grund- preis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide GmbH des Gemeindewerk Hördt für die Stromerzeugung und –beschaffung Beschaffung sowie die VertriebskostenVer- triebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die AbrechnungAb- rechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte Ent- gelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEVStrom- NEV), die Offshore-Haftungsumlage Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz Energiewirt- schaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
4.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen Er- höhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber Gesetz- geber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
4.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung Belie- ferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen zusätz- lichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen Be- lastungen belegt, können die Stadtwerke Heide GmbH das Gemeindewerk Hördt ihre hieraus entstehenden ent- stehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten diejenigenMehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis Ver- tragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben Abga- ben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
4.4ge- gen zurechnen. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die Stadtwerke Heide GmbH Strom- preis werden das Gemeindewerk Hördt den vom Kunden zu zahlenden zahlen- den Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten 3. Abs. 1 aufge-führten Preisbestandteile und nachnach 3. Abs. 3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist das Gemeindewerk Hördt hiernach be- rechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kosten- senkungen bei anderen Preisbestandteilen ge-genzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten das Gemeinde- werk Hördt, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkun- gen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3. Abs. 1 und ggf. 3. Abs.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Das Gemeindewerk Hördt wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kos- tenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Um- fang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Das Gemeindewerk Hördt wird den Kunden die Änderungen spätes- tens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit- teilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde darauf hinzu- weisen, welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung maßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse des Gemeindewerk Hördt xxx.xxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx einsehbarund werden im Ener- giecenter des Gemeindewerk Hördt ausgelegt. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam- werden der Änderung in Textform gegenüber dem Gemeindewerk Hördt zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von dem Ge- meindewerk Hördt in der Preisänderungsmitteilung gesondert hin- gewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise, Tarife und Ange- bote sind im Energiecenter, Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxx erhältlich und können auch im Internet unter www.gemeindewerke- xxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdiens- ten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Stromliefervertrag
Strompreis und Preisanpassung. 4.13.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Stadtwerke Heide Westenthanner Energieversorgung GmbH für die Stromerzeugung Stromer- zeugung und –beschaffung -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und den Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung Verord- nung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage Offshore- Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung Ver- ordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaVAb- LaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden KonzessionsabgabenKonzes- sionsabgaben.
4.23.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (BruttopreiseBrutto- preise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze Steuers- ätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechendent- sprechend.
4.33.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Stadtwerke Heide Westenthanner Energieversorgung GmbH ihre hieraus entstehenden Mehrkosten Mehr- kosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen einzel- nen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher zusätz- licher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen Belas- tungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte aufer- legte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
4.43.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird werden die Stadtwerke Heide Westenthanner Energieversorgung GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung Ent- wicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nachnach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preis- bestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen sind die Westenthanner Energieversorgung GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Westenthanner Energieversorgung GmbH, den Strom- preis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertra- ges ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen.
3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung GmbH wer- den dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraus- setzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Inter- netadresse der Westenthanner Energieversorgung GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Ge- schäftsstellen der Westenthanner Energieversorgung GmbH ausgelegt.
3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Westenthanner Energieversorgung GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer ergeben.
3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kun- denzentrum, Mainbach 1, 84405 Dorfen, erhältlich und kön- nen auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen