Common use of Strompreis und Preisanpassung Clause in Contracts

Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Westenthanner Energieversorgung GmbH für die Stromer- zeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verord- nung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore- Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzes- sionsabgaben. 3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Brutto- preise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuers- ätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise ent- sprechend. 3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Westenthanner Energieversorgung GmbH ihre hieraus entstehenden Mehr- kosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzel- nen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätz- licher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belas- tungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis werden die Westenthanner Energieversorgung GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Ent- wicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preis- bestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen sind die Westenthanner Energieversorgung GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Westenthanner Energieversorgung GmbH, den Strom- preis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertra- ges ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen. 3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung GmbH wer- den dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraus- setzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Inter- netadresse der Westenthanner Energieversorgung GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Ge- schäftsstellen der Westenthanner Energieversorgung GmbH ausgelegt. 3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Westenthanner Energieversorgung GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer ergeben. 3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kun- denzentrum, Mainbach 1, 84405 Dorfen, erhältlich und kön- nen auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH für die Stromer- zeugung Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verord- nung Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore- Netzumlage Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaVAbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzes- sionsabgabenKonzessionsabgaben. 3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Brutto- preiseBruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuers- ätze Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise ent- sprechendentsprechend. 3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH ihre hieraus entstehenden Mehr- kosten Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzel- nen einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätz- licher zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belas- tungen Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis werden die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Ent- wicklung Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preis- bestanteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen Kostensteigerungen sind die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH, den Strom- preis Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertra- ges Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. 3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH wer- den werden dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlassdarauf hinzuweisen, Voraus- setzung und Umfang der welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenmaßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Inter- netadresse Internetadresse der Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxx.xx einsehbar und werden in den Ge- schäftsstellen Geschäftsstellen der Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH ausgelegt. 3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer ergeben. 3.7unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kun- denzentrumKundenzentrum, Mainbach 1Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxx.0, 84405 Dorfen00000 Xxx Xxxxxxxx, erhältlich und kön- nen können auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen xxx.xxxxxxxxxx-xxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten - entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Samples: Stromliefervertrag

Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Westenthanner Energieversorgung GmbH FSW für die Stromer- zeugung Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verord- nung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore- Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzes- sionsabgaben. 3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Brutto- preise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuers- ätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise ent- sprechend. 3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Westenthanner Energieversorgung GmbH ihre hieraus entstehenden Mehr- kosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzel- nen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätz- licher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belas- tungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis werden die Westenthanner Energieversorgung GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Ent- wicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preis- bestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen sind die Westenthanner Energieversorgung GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Westenthanner Energieversorgung GmbH, den Strom- preis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertra- ges ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen. 3.5gültigen Höhe. Änderungen des Strompreises dieser Strompreisbestandteile sind nur zum Monatsersten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung GmbH wer- den FSW wird dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraus- setzung Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. 3.2. Preisänderungen Ebenfalls in den Preisen enthalten sind die Konzessionsabgabe, die staatlichen Umlagen nach dem „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ und die Umlagen nach dem „Gesetz für den Kunden zudem unter Vorrang Erneuerbarer Energien“ vom 21.07.2004 in Verbindung mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Inter- netadresse Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften“ vom 25.10.2008 sowie die Umlage nach „§19 Abs. 2 StromNEV und die Umlage nach § 17 EnWG (Offshore-Netzumlage) sowie die Umlage nach AbLAV (abschaltbare Lasten). Änderungen dieser staatlichen Steuern und Umlagen und die Einführung neuer Steuern und Umlagen führen zu einer Preisänderung. Der Kunde wird über eine Anpassung spätestens mit der Westenthanner Energieversorgung GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Ge- schäftsstellen Rechnungslegung informiert. Bei der Westenthanner Energieversorgung GmbH ausgelegtAngabe der Bruttopreise können Rundungsdifferenzen auftreten. 3.63.3. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Stromsteuer. 3.4. Im Fall einer Preisänderung der Preisbestandteile gemäß Ziffer 3.1 hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Westenthanner Energieversorgung GmbH der FSW zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung GmbH der FSW in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührtunberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergeben. 3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kun- denzentrum, Mainbach 1, 84405 Dorfen, erhältlich und kön- nen auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Stromlieferung

Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis Grund- preis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Westenthanner Energieversorgung GmbH des Gemeindewerk Hördt für die Stromer- zeugung Stromerzeugung und -beschaffung –Beschaffung sowie die VertriebskostenVer- triebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie für die AbrechnungAb- rechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verord- nung Verordnung über die Entgelte Ent- gelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEVStrom- NEV), die Offshore- Offshore-Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz Energiewirt- schaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung Verordnung über Vereinbarungen Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaVAbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzes- sionsabgaben. 3.2Konzessionsabgaben. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Brutto- preiseBruttopreise). Bei Erhöhungen Er- höhungen oder Absenkungen dieser Steuers- ätze Steuersätze durch den Gesetzgeber Gesetz- geber ändern sich die Bruttopreise ent- sprechend. 3.3entsprechend. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung Belie- ferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen zusätz- lichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen Be- lastungen belegt, können die Westenthanner Energieversorgung GmbH das Gemeindewerk Hördt ihre hieraus entstehenden Mehr- kosten ent- stehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten diejenigenMehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzel- nen Vertragsverhältnis einzelnen Ver- tragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätz- licher zusätzlicher staatlicher Abgaben Abga- ben oder hoheitlich auferlegter Belas- tungen Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4ge- gen zurechnen. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis Strom- preis werden die Westenthanner Energieversorgung GmbH das Gemeindewerk Hördt den vom Kunden zu zahlenden zahlen- den Strompreis der Ent- wicklung Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten 3. Abs. 1 aufge-führten Preisbestandteile und nach 3.3 3. Abs. 3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preis- bestanteile Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen sind die Westenthanner Energieversorgung GmbH Kostensteigerungen ist das Gemeindewerk Hördt hiernach berechtigtbe- rechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen Kosten- senkungen bei anderen Preisbestand- teilen gegenzurechnen Preisbestandteilen ge-genzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Westenthanner Energieversorgung GmbHdas Gemeinde- werk Hördt, den Strom- preis Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen Kostensenkun- gen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 3. Abs. 1 und ggf. 3.3 3. Abs.3 dieses Vertra- ges Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung GmbH werden Das Gemeindewerk Hördt wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als KostenerhöhungenKos- tenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang Um- fang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen. 3.5Kostenerhöhungen. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung GmbH wer- Das Gemeindewerk Hördt wird den dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat spätes- tens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenmit- teilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlassdarauf hinzu- weisen, Voraus- setzung und Umfang der welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenmaßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Inter- netadresse der Westenthanner Energieversorgung GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar und Internetadresse des Gemeindewerk Hördt xxx.xxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx einsehbarund werden in den Ge- schäftsstellen der Westenthanner Energieversorgung GmbH im Ener- giecenter des Gemeindewerk Hördt ausgelegt. 3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam- werden der Änderung in Textform gegenüber den Westenthanner Energieversorgung GmbH dem Gemeindewerk Hördt zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung GmbH dem Ge- meindewerk Hördt in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesenhin- gewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer ergeben. 3.7unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise Preise, Tarife und Ange- bote sind im Kun- denzentrumEnergiecenter, Mainbach 1Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx 000, 84405 Dorfen, 00000 Xxxxxxxx erhältlich und kön- nen können auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen www.gemeindewerke- xxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen Wartungsdiens- ten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Samples: Stromliefervertrag

Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke für die Stromer- zeugung Stromerzeugung und -beschaffung –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den Messstellenbetrieb Halberstadtwerke in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verord- nung Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore- Netzumlage Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaVAbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzes- sionsabgabenKonzessionsabgaben. 3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Brutto- preiseBruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuers- ätze Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise ent- sprechendentsprechend. 3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke ihre hieraus entstehenden Mehr- kosten Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzel- nen einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätz- licher zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belas- tungen Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis werden die Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Ent- wicklung Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preis- bestanteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen Kostensteigerungen sind die Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Westenthanner Energieversorgung GmbHHalberstadtwerke, den Strom- preis Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertra- ges Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. 3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung GmbH wer- den Halberstadtwerke werden dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlassdarauf hinzuweisen, Voraus- setzung und Umfang der welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenmaßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Inter- netadresse Internetadresse der Westenthanner Energieversorgung GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx Halberstadtwerke xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Ge- schäftsstellen Geschäftsstellen der Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke ausgelegt. 3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer ergebenunberührt. 3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kun- denzentrumKundenzentrum, Mainbach 1Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 84405 Dorfen00000 Xxxxxxxxxxx, erhältlich und kön- nen können auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Samples: Stromversorgungsvertrag

Strompreis und Preisanpassung. 3.15.1. Der Strompreis ergibt sich aus dem Preisblatt. 5.2. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem monatlichen Grundpreis zusammenzusam- men. Er enthält derzeit die Kosten der Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH für den Aufbau und den Betrieb der Ladestation, die Stromer- zeugung Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den Messstellenbetrieb Stadtwerke Walds- hut-Tiengen GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage Sonder- kundenumlage nach § 19 Verord- nung Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Elektrizitätsversor- gungsnetzen (StromNEV), die Offshore- Netzumlage Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz Energiewirtschafts- gesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaVAbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzes- sionsabgabenKonzessions- abgaben, bzw. gegebenenfalls anfallende Roaming-Gebühren bei Ladestationen von ladenetz. de-Partnern oder Kooperationspartnern. 3.25.3. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Brutto- preiseBruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuers- ätze Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise ent- sprechendentsprechend. 3.35.4. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH ihre hieraus entstehenden Mehr- kosten Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzel- nen einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätz- licher zu- sätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belas- tungen Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten Mehr- kosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.45.5. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis werden die Westenthanner Energieversorgung GmbH Stadt- werke Waldshut-Tiengen GmbH, den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Ent- wicklung Entwicklung der unter 3.1 5.2 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 5.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preis- bestanteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen Kostensteigerungen sind die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH, den Strom- preis entsprechend Strompreis ent- sprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 gem.5.2 und ggf. 3.3 5.3 dieses Vertra- ges Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen Xxxxxxxxx- kungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als KostenerhöhungenKos- tenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. 3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung GmbH wer- den dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraus- setzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Inter- netadresse der Westenthanner Energieversorgung GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Ge- schäftsstellen der Westenthanner Energieversorgung GmbH ausgelegt. 3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Westenthanner Energieversorgung GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer ergeben. 3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kun- denzentrum, Mainbach 1, 84405 Dorfen, erhältlich und kön- nen auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Samples: Nutzungsvertrag

Strompreis und Preisanpassung. 3.14.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Heide GmbH für die Stromer- zeugung Stromerzeugung und -beschaffung –beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der Stadtwerke Heide GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verord- nung Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore- Netzumlage Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaVAbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzes- sionsabgabenKonzessionsabgaben. 3.24.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Brutto- preiseBruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuers- ätze Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise ent- sprechendentsprechend. 3.34.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Heide GmbH ihre hieraus entstehenden Mehr- kosten Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzel- nen einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätz- licher zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belas- tungen Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.44.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis werden wird die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Heide GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Ent- wicklung Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preis- bestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen sind die Westenthanner Energieversorgung GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Westenthanner Energieversorgung GmbH, den Strom- preis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertra- ges ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen. 3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung GmbH wer- den dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraus- setzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Inter- netadresse der Westenthanner Energieversorgung GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Ge- schäftsstellen der Westenthanner Energieversorgung GmbH ausgelegt. 3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Westenthanner Energieversorgung GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer ergeben. 3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kun- denzentrum, Mainbach 1, 84405 Dorfen, erhältlich und kön- nen auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.nach

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen

Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten Kos- ten der Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Langenfeld GmbH für die Stromer- zeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie für die AbrechnungAb- rechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verord- nung Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Elektrizitätsversorgungsnet- zen (StromNEV), die Offshore- Offshore-Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung Verordnung über Vereinbarungen Verein- barungen zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaVAbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzes- sionsabgabenKonzessionsabgaben. 3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe Hö- he (Brutto- preiseBruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuers- ätze Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise ent- sprechendentsprechend. 3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss Ver- tragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben Abgaben, geänderten Netzentgelten oder anderen hoheitlich auferlegten aufer- legten Belastungen belegt, können die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Lan- genfeld GmbH ihre hieraus entstehenden Mehr- kosten Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten Mehr- kosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzel- nen einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet zu- geordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätz- licher zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich ho- heitlich auferlegter Belas- tungen Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis werden die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Langenfeld GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Ent- wicklung Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preis- bestanteile einge- führten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassenanpas- sen. Bei Kosten- steigerungen Kostensteigerungen sind die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Lan- genfeld GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend ent- sprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen an- deren Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen Kosten- senkungen verpflichten die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Langenfeld GmbH, den Strom- preis Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen Kostenstei- gerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertra- ges Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung Stadtwerke Langenfeld GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen je- weiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren un- günstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostener- höhungen. 3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten Monatsers- ten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Langenfeld GmbH wer- den werden dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilenmittei- len. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraus- setzung Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Inter- netadresse Internetadresse der Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Langenfeld GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Ge- schäftsstellen Geschäftsstellen der Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Langenfeld GmbH ausgelegtaus- gelegt. 3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform Text- form gegenüber den Westenthanner Energieversorgung der Stadtwerke Langenfeld GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung der Stadtwerke Langenfeld GmbH in der Preisänderungsmitteilung Preisänderungsmit- teilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührtunberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe Wei- tergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und MinderbelastungenMinderbelas- tungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergeben. 3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kun- denzentrumKundenzentrum, Mainbach 1Xxxxxxxx Xxx. 00, 84405 Dorfen00000 Xxxxxxxxxx, erhältlich er- hältlich und kön- nen können auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen www.stw- xxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen War- tungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Strompreis und Preisanpassung. 3.15.1. Der Strompreis ergibt sich aus dem Preisblatt. 5.2. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem monatlichen Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Radolfzell GmbH für den Aufbau und den Betrieb der Ladestation, die Stromer- zeugung Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Mes- sung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den Messstellenbetrieb Stadtwerke Radolfzell GmbH in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verord- nung Verordnung über die Entgelte Ent- gelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore- Netzumlage Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaVAbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzes- sionsabgabenKonzessionsabgaben, bzw. gegebenenfalls anfallende Roaming-Gebühren bei Lade- stationen von ladenetz.de-Partnern oder Kooperationspartnern. 3.25.3. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Brutto- preiseBruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuers- ätze Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise ent- sprechendentsprechend. 3.35.4. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Radolfzell GmbH ihre hieraus entstehenden Mehr- kosten Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzel- nen einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden wer- den können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätz- licher zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belas- tungen Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte Belastungauferlegte Belas- tung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.45.5. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis werden die Westenthanner Energieversorgung GmbH Stadtwerke Ra- dolfzell GmbH, den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Ent- wicklung Entwicklung der unter 3.1 5.2 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 5.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preis- bestanteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen Kostensteigerungen sind die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Radolfzell GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen Preis bestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Radolfzell GmbH, den Strom- preis Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen Kostenstei- gerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 gem.5.2 und ggf. 3.3 5.3 dieses Vertra- ges Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung Stadtwerke Radolfzell GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. 3.55.6. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Radolfzell GmbH wer- den werden dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlassdarauf hinzuweisen, Voraus- setzung und Umfang der welche kon- kreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung hinzuweisenmaßgeblich sind. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen Preisänderun- gen sind für den Kunden zudem unter der Inter- netadresse Internetadresse der Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Radolfzell GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx www. xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Ge- schäftsstellen Geschäftsstellen der Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Radolfzell GmbH ausgelegt. 3.65.7. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Kündigungs- frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Radolfzell GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung Stadtwerke Radolfzell GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung Preisän- derung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer ergeben. 3.7unberührt. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kun- denzentrumKundenzentrum, Mainbach 1Xxxxxxxxxxxxxx 0-0, 84405 Dorfen00000 Xxxxxxxxxx, erhältlich und kön- nen können auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber Netzbetrei- ber erhältlich.

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Samples: Auftrag Zur Nutzung Der SWR Ladekarte Für Elektroladesäulen

Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis Arbeits- und Grundpreis sowie dem Grundpreis Preis für Messstellenbetrieb zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH für die Stromer- zeugung Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz Energien-Ge- setz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verord- nung Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore- Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren abschaltba- ren Lasten (Ab- LaVAbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzes- sionsabgabenKonzessions- abgaben. 3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer Umsatz- steuer in der jeweils geltenden Höhe (Brutto- preiseBruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen Ab- senkungen dieser Steuers- ätze Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise ent- sprechendBrutto- preise entsprechend. 3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben Abga- ben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können kann die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH ihre hieraus entstehenden Mehr- kosten Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzel- nen einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätz- licher Bele- gung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belas- tungen Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis werden wird die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Ent- wicklung Entwicklung der unter unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber Gesetzge- ber eingeführten Preis- bestanteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen sind Kos- tensteigerungen ist die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend ent- sprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten verpflichtet die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH, den Strom- preis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. . 3.3 dieses Vertra- ges Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung EWR GmbH werden wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren un- günstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. 3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH wer- den wird dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat 6 Wochen vor dem geplanten geplan- ten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlassdarauf hinzuweisen, Voraus- setzung und Umfang der welche konkreten Veränderungen bei Preisbe- standteilen für die Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenmaßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Inter- netadresse der Westenthanner Energieversorgung GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar EWR-Internetadresse xxx.xxx-xxxx.xx einseh- bar und werden in den Ge- schäftsstellen der Westenthanner Energieversorgung Geschäftsstelle der EWR GmbH ausgelegt. 3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung Einhal- tung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Westenthanner Energieversorgung der EWR GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung der EWR GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesenhingewie- sen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer ergeben. 3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kun- denzentrumServiceCenter im Allee- Center, Mainbach 1Xxxxxxxx. 00, 84405 Dorfen00000 Xxxxxxxxx, erhältlich und kön- nen können auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen xxx.xxx-xxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen Wartungsdienst- leistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke für die Stromer- zeugung Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten den Messstellenbetrieb Halberstadtwerke in Rechnung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verord- nung Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore- Netzumlage Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaVAbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzes- sionsabgabenKonzessionsabgaben. 3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Brutto- preiseBruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuers- ätze Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise ent- sprechendentsprechend. 3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können die Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke ihre hieraus entstehenden Mehr- kosten Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzel- nen einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätz- licher zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belas- tungen Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis werden die Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Ent- wicklung Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preis- bestanteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen Kostensteigerungen sind die Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Westenthanner Energieversorgung GmbHHalberstadtwerke, den Strom- preis Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertra- ges Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. 3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung GmbH wer- den Halberstadtwerke werden dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlassdarauf hinzuweisen, Voraus- setzung und Umfang der welche konkreten Veränderungen bei Preisbestandteilen für die Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergebenmaßgeblich sind. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Inter- netadresse Internetadresse der Westenthanner Energieversorgung GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx Halberstadtwerke xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Ge- schäftsstellen Geschäftsstellen der Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerke ausgelegt. 3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerken zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung GmbH Halberstadtwerken in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer ergebenunberührt. 3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kun- denzentrumKundenzentrum, Mainbach 1Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 84405 Dorfen00000 Xxxxxxxxxxx, erhältlich und kön- nen können auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Strompreis und Preisanpassung. 3.14.1. Die Preise ergeben sich aus dem Preisblatt. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis Arbeits- und Grundpreis sowie dem Grundpreis Preis für Messstellenbetrieb zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH für die Stromer- zeugung Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten Kos- ten für den Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen Belas- tungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage Sonderkunden- umlage nach § 19 Verord- nung Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Elektrizitätsversorgungs- netzen (StromNEV), die Offshore- Offshore-Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Ab- LaVAbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzes- sionsabgabenKonzessionsab- gaben. 3.24.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Brutto- preiseBruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuers- ätze Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise ent- sprechendentsprechend. 3.34.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich hoheit- lich auferlegten Belastungen belegt, können kann die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH ihre hieraus entstehenden Mehr- kosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung Re- gelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzel- nen einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätz- licher zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belas- tungen Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.44.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis werden wird die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Ent- wicklung Entwicklung der unter 3.1 4.1 aufgeführten Preisbestandteile Preis- bestandteile und nach 3.3 4.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preis- bestanteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen sind Kostensteigerungen ist die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH hiernach berechtigtbe- rechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH, den Strom- preis Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen Kosten- steigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 4.1 und ggf. 3.3 4.3 dieses Vertra- ges Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung EWR GmbH werden wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens Ermes-sens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als KostenerhöhungenKostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- genKostenerhöhungen. 3.54.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH wer- den wird dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform Text- form mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraus- setzung Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Inter- netadresse der Westenthanner Energieversorgung GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx EWR-Internetadresse www.ewr-rem- xxxxxx.xx einsehbar und werden in den Ge- schäftsstellen der Westenthanner Energieversorgung Geschäftsstelle der EWR GmbH ausgelegt. 3.64.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Westenthanner Energieversorgung der EWR GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung der EWR GmbH in der Preisänderungsmitteilung Preisän- derungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung gegenüber Preisänderung ge- genüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührtunberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen Verän- derungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und MinderbelastungenMinderbe- lastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer Umsatzsteuer ergeben. 3.74.7. Sofern ein Produkt mit anfänglichem Festpreis vom Kunden gewählt wird, gilt Folgendes: Für den jeweils vertraglich vereinbarten Zeitraum sind jegliche Preisanpassungen auf der Grund- lage vorstehender Preisanpassungsregelung ausgeschlossen (Preisgarantie). Eine Preisanpas- sung ist erstmals zum Auslaufen der Festpreisgarantie möglich. Ausgenommen von der Preis- garantie ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastun- gen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. 4.8. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kun- denzentrumServiceCenter im Allee-Center, Mainbach 1Xxxxxxxx. 00, 84405 Dorfen00000 Xxxxxxxxx, erhältlich und kön- nen können auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen www.ewr-rem- xxxxxx.xx abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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Strompreis und Preisanpassung. 3.1. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis Arbeits- und Grundpreis sowie dem Grundpreis Preis für Messstellenbetrieb zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH für die Stromer- zeugung Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für den Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft- Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien- Gesetz Energien-Ge- setz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verord- nung Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore- Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Ver- ordnung Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren abschaltba- ren Lasten (Ab- LaVAbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzes- sionsabgabenKonzessions- abgaben. 3.2. Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer Umsatz- steuer in der jeweils geltenden Höhe (Brutto- preiseBruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen Ab- senkungen dieser Steuers- ätze Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise ent- sprechendBrutto- preise entsprechend. 3.3. Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben Abga- ben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, können kann die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH ihre hieraus entstehenden Mehr- kosten Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzel- nen einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätz- licher Bele- gung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belas- tungen Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich aufer- legte auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4. Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis werden wird die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Ent- wicklung Entwicklung der unter unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber Gesetzge- ber eingeführten Preis- bestanteile Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kosten- steigerungen sind Kos- tensteigerungen ist die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend ent- sprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestand- teilen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten verpflichtet die Westenthanner Energieversorgung EWR GmbH, den Strom- preis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensen- kungen Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertra- ges ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Westent- hanner Energieversorgung GmbH werden bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisände- rung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhun- gen. 3.5. Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die Westenthanner Energieversorgung GmbH wer- den dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraus- setzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die un- veränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Inter- netadresse der Westenthanner Energieversorgung GmbH xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx einsehbar und werden in den Ge- schäftsstellen der Westenthanner Energieversorgung GmbH ausgelegt. 3.6. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber den Westenthanner Energieversorgung GmbH zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von den Westenthanner Energieversorgung GmbH in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preis- änderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weiterge- hende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben un- berührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weiter- gabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Um- satzsteuer ergeben. 3.7. Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kun- denzentrum, Mainbach 1, 84405 Dorfen, erhältlich und kön- nen auch im Internet unter xxx.xx-xxxxxxxxxxxxx.xx abge- rufen werden. Informationen zu Wartungsdienstleistungen und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

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