Strukturierte Kooperation Musterklauseln

Strukturierte Kooperation. Organisation der strategischen Gesamtführung a) Die Gemeinsame Strukturkommission (GSK) gemäß § 50 Abs. 1 HHG wird die stra- tegische Gesamtführung federführend übernehmen; es muss eine ständige Abstim- mung mit UKGM im Rahmen der Ständigen Kommission für Forschung und Lehre (SKFL) geben. Dies wird erleichtert durch die bestehende Absprache zwischen den Universitäten und UKGM, eine personelle Identität zwischen GSK und SKFL sicher- zustellen. Die GSK / SKFL sollte mindestens einmal im Quartal tagen. Dabei hat die SKFL entgegen der Annahme des Wissenschaftsrats keine vorbereitende Funktion im Hinblick auf die gemeinsame Strukturkommission. Wie sich aus § 31 des Koope- rationsvertrages ergibt, ist die SKFL mit allen Fragen, welche sich aus dem Koopera- tionsvertrag ergeben sowie allen Fragen, die Forschung und Lehre im Verhältnis zur UKGM GmbH betreffen, zu befassen. Strukturfragen sollen aber im Regelfall von den Universitäten und Dekanaten zuvor geklärt werden, weshalb UKGM in diesem Stadi- um, da Forschung und Lehre betroffen sind, nur eine beratende Funktion zukommen soll, wie der Gesetzgeber durch die Änderung in § 50 nunmehr klargestellt hat. 🡪 Akteure: Hochschulleitungen, Dekanate, UKGM b) Externe Expertise kann herangezogen werden, um die Arbeitsergebnisse der GSK / SKFL aus fachlicher Sicht zu beurteilen. Die Auswahl von Experten für spezifische Themenstellungen, für die Expertise einzuholen ist, obliegt den jeweiligen Gremien. Die Einrichtung eines ständigen mit Experten besetzten externen Beirats ist im Lichte der etablierten Gremienarbeit nicht opportun. 🡪 Akteur: GSK / SKFL c) Die bauliche Investitionsplanung wird an beiden Standorten durch eine standortspe- zifische AG Bauliche Entwicklungsplanung Medizin unter dem Vorsitz des Wissen- schaftsressorts koordiniert. 🡪 Akteure: HMWK Abteilung II, Hochschulleitung am Standort, Dekan FB Medizin am Standort, Rhön Klinikum AG, UKGM, HBM d) Es finden mindestens zweimal im Semester gemeinsame Fachbereichratssitzungen der beiden Fachbereiche Medizin statt, an denen die Präsident(inn)en gem. HHG teilnehmen können. Diese Sitzungen sollen dem Meinungsaustausch, der Erörterung von Fragen der strukturierten Kooperation (etwa im Hinblick auf die komplementäre Profilentwicklung) und nicht zuletzt der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und der Beförderung noch engerer Kooperation in der Breite der beiden Fachbereiche dienen.

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  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.