StudiTicket. Studierendenausweise von Studierenden an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, mit denen ein entsprechender Vertrag besteht, gelten Montag – Frei- tag ab 18:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ganztags jeweils bis Betriebsschluss in allen VVS-Verkehrsmitteln (2. Kl.) – alternativ wird die vorgenannte Fahrtberechtigung in Form eines Online-Print- Tickets oder HandyTickets ausgegeben. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist mitzu- führen. Die Studierendenausweise werden mit einem VVS-Aufdruck besonders gekennzeichnet. Zur Finanzierung dieses Angebotes wird von allen Studierenden der betreffenden Hochschulen ein Solidarbeitrag erhoben. Voraussetzung zum Ab- schluss eines entsprechenden Vertrages ist, dass die dort immatrikulierten Studie- renden (Mindestanzahl 50 Studierende) einen anerkannten Hochschulabschluss zum Ziel haben (z.B. Bachelor, Master, Diplom) und die Vorlesungen/Veranstaltun- gen – ggf. bei einem Kooperationspartner – im VVS-Verbundgebiet stattfinden. Zur Finanzierung dieses Angebotes wird von allen Studierenden der betreffenden Hochschulen, die im VVS-Verbundgebiet Vorlesungen/Veranstaltungen besuchen, über die Hochschule ein Solidarbeitrag erhoben. Durch Zahlung des Solidarbeitrages erwirbt der Studierende außerdem den An- spruch auf Erwerb eines 6 Monate im gesamten VVS-Netz ohne zeitliche Ein- schränkung gültigen StudiTickets, wobei zumindest für den ersten Gültigkeits- monat des StudiTickets die Berechtigung zum Kauf nachgewiesen werden muss. Die Laufzeit eines StudiTickets beginnt jeweils zum Monatsersten und endet am letzten Geltungstag bei Betriebsschluss. Im übrigen gelten die Bestimmungen für Zeittickets des Ausbildungsverkehrs. Die Fahrtberechtigungen werden gegen Vorlage eines gültigen Studierendenausweises mit VVS-Aufdruck ausgegeben. Beim Kauf von Wertmarken ist auch die Vorlage des Verbundpasses erforderlich. Eine vorzeitige Beendigung der Fahrtberechtigung ist möglich, wobei für die Rest- laufzeit Fahrgeld erstattet wird. Der Tag der Rückgabe der Fahrtberechtigung oder das Datum des Poststempels bei Übersendung der Fahrtberechtigung mit der Post gelten als letzter Benutzungstag. Zur Errechnung des zu erstattenden Betrags werden von dem entrichteten Beförderungsentgelt abgezogen: Bis 2/23: → für jeden vollen Kalendermonat der tarifgemäße Fahrpreis eines Ausbil- dungsTickets 27 der Preisstufe 137 (7 und mehr Zonen), → für angebrochene Monate je Gültigkeitstag 4% eines AusbildungsTi- ckets 27 der Preisstufe 137 (7 und mehr Zonen). Ab 1.3.2023: → für jeden vollen Kalendermonat der tarifgemäße Fahrpreis eines Ausbil- dungsTickets 27, → für angebrochene Monate je Gültigkeitstag 4% eines Ausbildungs- Tickets 27. Bei Krankheit wird Fahrgeld nur erstattet, wenn diese mit Reiseunfähigkeit ver- bunden ist und ununterbrochen länger als 15 Tage dauert. Die mit Reiseunfähig- keit verbundene Krankheit ist vom Fahrgast durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Bescheinigung eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse nachzu- weisen. Für jeden weiteren Krankheitstag wird 1/180 des Preises der Fahrtberech- tigung erstattet. Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € abgezogen, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Kosten überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind. Für bestimmte Monate werden Fahrtberechtigungen nur gegen Abgabe eines vollständig ausgefüllten Fragebogens ausgegeben, nach dessen Angaben Zu- scheidungen auf die beteiligten Verkehrsunternehmen erfolgen.
Appears in 3 contracts
Samples: Beförderungsbedingungen, Beförderungsbedingungen, Beförderungsbedingungen
StudiTicket. Studierendenausweise von Studierenden an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, mit denen ein entsprechender Vertrag besteht, gelten Montag – Frei- tag ab 18:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ganztags jeweils bis Betriebsschluss in allen VVS-Verkehrsmitteln (2. Kl.) – alternativ wird die vorgenannte Fahrtberechtigung in Form eines Online-Print- Tickets oder HandyTickets ausgegeben. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist mitzu- führen. Die Studierendenausweise werden mit einem VVS-Aufdruck besonders gekennzeichnet. Zur Finanzierung dieses Angebotes wird von allen Studierenden der betreffenden Hochschulen ein Solidarbeitrag erhoben. Voraussetzung zum Ab- schluss eines entsprechenden Vertrages ist, dass die dort immatrikulierten Studie- renden (Mindestanzahl 50 Studierende) einen anerkannten Hochschulabschluss zum Ziel haben (z.B. Bachelor, Master, Diplom) und die Vorlesungen/Veranstaltun- gen – ggf. bei einem Kooperationspartner – im VVS-Verbundgebiet stattfinden. Zur Finanzierung dieses Angebotes wird von allen Studierenden der betreffenden Hochschulen, die im VVS-Verbundgebiet Vorlesungen/Veranstaltungen besuchen, über die Hochschule ein Solidarbeitrag erhoben. Durch Zahlung des Solidarbeitrages erwirbt der Studierende außerdem den An- spruch auf Erwerb eines 6 Monate im gesamten VVS-Netz ohne zeitliche Ein- schränkung gültigen StudiTickets, wobei zumindest für den ersten Gültigkeits- monat des StudiTickets die Berechtigung zum Kauf nachgewiesen werden muss. Die Laufzeit eines StudiTickets beginnt jeweils zum Monatsersten und endet am letzten Geltungstag bei Betriebsschluss. Im übrigen Übrigen gelten die Bestimmungen für Zeittickets des Ausbildungsverkehrs. Die Fahrtberechtigungen werden gegen Vorlage eines gültigen Studierendenausweises mit VVS-Aufdruck ausgegeben. Beim Kauf von Wertmarken ist auch die Vorlage des Verbundpasses erforderlich. Eine vorzeitige Beendigung der Fahrtberechtigung ist möglich, wobei für die Rest- laufzeit Fahrgeld erstattet wird. Der Tag der Rückgabe der Fahrtberechtigung oder das Datum des Poststempels bei Übersendung der Fahrtberechtigung mit der Post gelten als letzter Benutzungstag. Zur Errechnung des zu erstattenden Betrags werden von dem entrichteten Beförderungsentgelt abgezogen: Bis 2/23: → für jeden vollen Kalendermonat der tarifgemäße Fahrpreis eines Ausbil- dungsTickets 27 der Preisstufe 137 (7 und mehr Zonen), → für angebrochene Monate je Gültigkeitstag 4% eines AusbildungsTi- ckets 27 der Preisstufe 137 (7 und mehr Zonen). Ab 1.3.2023: → – für jeden vollen Kalendermonat der tarifgemäße Fahrpreis eines Ausbil- dungsTickets 27, → – für angebrochene Monate je Gültigkeitstag 4% eines Ausbildungs- Tickets 27. Bei Krankheit wird Fahrgeld nur erstattet, wenn diese mit Reiseunfähigkeit ver- bunden ist und ununterbrochen länger als 15 Tage dauert. Die mit Reiseunfähig- keit verbundene Krankheit ist vom Fahrgast durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Bescheinigung eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse nachzu- weisen. Für jeden weiteren Krankheitstag wird 1/180 des Preises der Fahrtberech- tigung erstattet. Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € abgezogen, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Kosten überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind. Für bestimmte Monate werden Fahrtberechtigungen nur gegen Abgabe eines vollständig ausgefüllten Fragebogens ausgegeben, nach dessen Angaben Zu- scheidungen auf die beteiligten Verkehrsunternehmen erfolgen. Das StudiTicket wird für Studierende bestimmter Hochschulen, die noch eine Ver- einbarung mit dem VVS geschlossen haben, letztmalig für das Wintersemester 2024/2025 ausgegeben.
Appears in 3 contracts
Samples: Beförderungsbedingungen, Beförderungsbedingungen, Beförderungsbedingungen
StudiTicket. Studierendenausweise von Studierenden an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, mit denen ein entsprechender Vertrag besteht, gelten Montag – Frei- tag ab 18:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ganztags jeweils bis Betriebsschluss in allen VVS-Verkehrsmitteln (2. Kl.) – alternativ wird die vorgenannte Fahrtberechtigung in Form eines Online-Print- Tickets oder HandyTickets ausgegeben. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist mitzu- führen. Die Studierendenausweise werden mit einem VVS-Aufdruck besonders gekennzeichnet. Zur Finanzierung dieses Angebotes wird von allen Studierenden der betreffenden Hochschulen ein Solidarbeitrag erhoben. Voraussetzung zum Ab- schluss eines entsprechenden Vertrages ist, dass die dort immatrikulierten Studie- renden (Mindestanzahl 50 Studierende) einen anerkannten Hochschulabschluss zum Ziel haben (z.B. Bachelor, Master, Diplom) und die Vorlesungen/Veranstaltun- gen – ggf. bei einem Kooperationspartner – im VVS-Verbundgebiet stattfinden. Zur Finanzierung dieses Angebotes wird von allen Studierenden der betreffenden Hochschulen, die im VVS-Verbundgebiet Vorlesungen/Veranstaltungen besuchen, über die Hochschule ein Solidarbeitrag erhoben. Durch Zahlung des Solidarbeitrages erwirbt der Studierende außerdem den An- spruch auf Erwerb eines 6 Monate im gesamten VVS-Netz ohne zeitliche Ein- schränkung gültigen StudiTickets, wobei zumindest für den ersten Gültigkeits- monat des StudiTickets die Berechtigung zum Kauf nachgewiesen werden muss. Die Laufzeit eines StudiTickets beginnt jeweils zum Monatsersten und endet am letzten Geltungstag bei Betriebsschluss. Im übrigen Übrigen gelten die Bestimmungen für Zeittickets des Ausbildungsverkehrs. Die Fahrtberechtigungen werden gegen Vorlage eines gültigen Studierendenausweises mit VVS-Aufdruck ausgegeben. Beim Kauf von Wertmarken ist auch die Vorlage des Verbundpasses erforderlich. Eine vorzeitige Beendigung der Fahrtberechtigung ist möglich, wobei für die Rest- laufzeit Fahrgeld erstattet wird. Der Tag der Rückgabe der Fahrtberechtigung oder das Datum des Poststempels bei Übersendung der Fahrtberechtigung mit der Post gelten als letzter Benutzungstag. Zur Errechnung des zu erstattenden Betrags werden von dem entrichteten Beförderungsentgelt abgezogen: Bis 2/23: → für jeden vollen Kalendermonat der tarifgemäße Fahrpreis eines Ausbil- dungsTickets 27 der Preisstufe 137 (7 und mehr Zonen), → für angebrochene Monate je Gültigkeitstag 4% eines AusbildungsTi- ckets 27 der Preisstufe 137 (7 und mehr Zonen). Ab 1.3.2023: → – für jeden vollen Kalendermonat der tarifgemäße Fahrpreis eines Ausbil- dungsTickets 27, → – für angebrochene Monate je Gültigkeitstag 4% eines Ausbildungs- Tickets 27. Bei Krankheit wird Fahrgeld nur erstattet, wenn diese mit Reiseunfähigkeit ver- bunden ist und ununterbrochen länger als 15 Tage dauert. Die mit Reiseunfähig- keit verbundene Krankheit ist vom Fahrgast durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Bescheinigung eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse nachzu- weisen. Für jeden weiteren Krankheitstag wird 1/180 des Preises der Fahrtberech- tigung erstattet. Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € abgezogen, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Kosten überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind. Für bestimmte Monate werden Fahrtberechtigungen nur gegen Abgabe eines vollständig ausgefüllten Fragebogens ausgegeben, nach dessen Angaben Zu- scheidungen auf die beteiligten Verkehrsunternehmen erfolgen.
Appears in 2 contracts
StudiTicket. Studierendenausweise von Studentenausweise der Studierenden an staatlichen und staatlich anerkannten aner- kannten Hochschulen, mit denen ein entsprechender Vertrag besteht, gelten Montag – Frei- tag Xxxxxxx ab 18:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ganztags jeweils bis Betriebsschluss Betriebs- schluss in allen VVS-Verkehrsmitteln (2. Kl.) – alternativ wird die vorgenannte Fahrtberechtigung in Form eines Online-Print- Tickets oder HandyTickets ausgegeben). Ein amtlicher Lichtbildausweis Lichtbildaus- weis ist mitzu- führenmitzuführen. Die Studierendenausweise Studentenausweise werden mit einem VVS-Aufdruck Auf- druck besonders gekennzeichnet. Zur Finanzierung dieses Angebotes wird von allen Studierenden der betreffenden Hochschulen ein Solidarbeitrag Solidar- beitrag erhoben. Voraussetzung zum Ab- schluss Abschluss eines entsprechenden Vertrages ist, dass die dort immatrikulierten Studie- renden Studierenden (Mindestanzahl 50 Studierende) einen anerkannten Hochschulabschluss zum Ziel haben (z.B. Bachelor, Master, Diplom) und die Vorlesungen/Veranstaltun- gen Veranstaltungen – ggf. bei einem Kooperationspartner – im VVS-Verbundgebiet einschließ- lich Übergangstarifgebiete (z.B. Landkreis Göppingen) stattfinden. Zur Finanzierung dieses Angebotes wird von allen Studierenden der betreffenden betref- fenden Hochschulen, die im VVS-Verbundgebiet Vorlesungen/Veranstaltungen Veranstal- tungen besuchen, über die Hochschule ein Solidarbeitrag erhoben. Durch Zahlung des Solidarbeitrages erwirbt der Studierende für die Dauer eines Semesters außerdem den An- spruch Anspruch auf Erwerb eines 6 Monate im gesamten VVS-Netz ohne zeitliche Ein- schränkung Einschränkung gültigen StudiTickets, wobei zumindest . Die entsprechenden Fahrtberechtigungen gelten für den ersten Gültigkeits- monat des StudiTickets die Berechtigung zum Kauf nachgewiesen werden mussjeweiligen Semester-Zeitraum ab 1. September bzw. 1. Oktober (Win- tersemester) und ab 1. Xxxx bzw. 1. April (Sommersemester). Sie gel- ten am letzten Geltungstag bis Betriebsschluss. Die Laufzeit eines StudiTickets beginnt jeweils zum Monatsersten und endet am letzten Geltungstag bei Betriebsschlussder Fahrt- berechtigung muss mit der offiziellen Semester-Laufzeit der jeweiligen Hochschule identisch sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen für Zeittickets des Ausbildungsverkehrs. Die Fahrtberechtigungen werden gegen Vorlage eines gültigen Studierendenausweises Studie- rendenausweises mit VVS-Aufdruck ausgegeben. Beim Kauf von Wertmarken Wert- marken ist auch die Vorlage des Verbundpasses erforderlich. Eine vorzeitige Beendigung der Fahrtberechtigung ist möglich, wobei für die Rest- laufzeit Restlaufzeit Fahrgeld erstattet wird. Der Tag der Rückgabe der Fahrtberechtigung oder das Datum des Poststempels bei Übersendung der Fahrtberechtigung mit der Post gelten als letzter Benutzungstag. Zur Errechnung des zu erstattenden Betrags werden von dem entrichteten entrich- teten Beförderungsentgelt abgezogen: Bis 2/23: → ● für jeden vollen Kalendermonat der tarifgemäße Fahrpreis eines Ausbil- dungsTickets 27 AusbildungsTickets der Preisstufe 137 (7 und mehr Zonen), → für angebrochene Monate je Gültigkeitstag 4% eines AusbildungsTi- ckets 27 der Preisstufe 137 (7 und mehr Zonen). Ab 1.3.2023: → für jeden vollen Kalendermonat der tarifgemäße Fahrpreis eines Ausbil- dungsTickets 27, → ● für angebrochene Monate je Gültigkeitstag 4% eines Ausbildungs- Tickets 27der Preisstufe 137 (7 und mehr Zonen). Bei Krankheit wird Fahrgeld nur erstattet, wenn diese mit Reiseunfähigkeit ver- bunden Reiseun- fähigkeit verbunden ist und ununterbrochen länger als 15 Tage dauert. Die mit Reiseunfähig- keit Reiseunfähigkeit verbundene Krankheit ist vom Fahrgast durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer Bescheinigung eines Krankenhauses Kran- kenhauses oder einer Krankenkasse nachzu- weisennachzuweisen. Für jeden weiteren Krankheitstag wird 1/180 des Preises der Fahrtberech- tigung Fahrtberechtigung erstattet. Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € abgezogen, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Kosten überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind. Für bestimmte Monate werden Fahrtberechtigungen nur gegen Abgabe eines vollständig ausgefüllten Fragebogens ausgegeben, nach dessen Angaben Zu- scheidungen Zuscheidungen auf die beteiligten Verkehrsunternehmen Verkehrsunterneh- men erfolgen.
Appears in 1 contract
Samples: Beförderungsbedingungen