Common use of Stundung der Beiträge Clause in Contracts

Stundung der Beiträge. 3.1.2 Wenn es Ihnen vorübergehend nicht möglich ist Ihre Beiträge zu zahlen, können Sie mit uns vereinbaren, Ihre Beiträge bis zu 24 Monate ganz oder teilweise auszusetzen (Stundung), wenn die nach Ablauf der Stundung verblei­ bende Beitragszahlungsdauer noch mindestens zwei Jahre beträgt. Voraussetzung für eine Stundung ist, dass Sie die Beiträge für die ersten zwölf Monate vollständig bezahlt haben, sich der Vertrag noch nicht im Mahnverfah­ ren gemäß § 38 VVG befindet und nicht von Ihnen gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wurde. Sieht die Versicherung einen abgesenkten Anfangsbeitrag vor, kann während des Zeitraums mit abgesenktem Anfangsbeitrag keine Stundung durchgeführt werden. Die Stundung beginnt frühestens, wenn Ihr nächster Beitrag fällig ist. Wir berechnen für eine Stundung Zinsen. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach den Zinssätzen, die zu Beginn der Stundung gültig sind. Die aktuellen Zinssätze teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit. Während der Dauer der Stundung finden keine dynamischen Erhöhungen Ihres Vertrages statt. In folgenden Fällen berechnen wir keine Zinsen: – Sie befinden sich in der gesetzlichen Elternzeit, – Sie nehmen ein Sabbatical (Sabbatjahr) oder – Sie sind erwerbsgemindert oder pflegebedürftig. Der Stundungszeitraum für ein Sabbatical ist für die gesamte Beitragszahlungs­ dauer auf zwölf Monate begrenzt. Als Nachweis benötigen wir zum Beispiel einen Bescheid eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers oder Versorgungswerks oder einen Nachweis des Ar­ beitgebers. Wenn keiner der genannten Fälle mehr zutrifft, müssen Sie uns darüber informieren. Für die weitere Stundung berechnen wir dann Zinsen. Wenn der vereinbarte Zeitraum für die Stundung endet, informieren wir Sie über die Höhe Ihres Stundungskontos. Sie können den offenen Betrag wie folgt ausgleichen: – Vollständig in einem Betrag oder – in gleichmäßigen Raten von höchstens 48 Monaten, jedoch niemals länger als die noch verbleibende Beitragszahlungsdauer nach Ablauf der Stundung. Die Raten können Sie jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Eine Rate muss mindestens 25,­ EUR betragen. Sie sollten innerhalb eines Monats nach Erhalt unserer Information beginnen, den offenen Betrag auszugleichen. Sofern Ihnen die Zahlung des gestundeten Betrages zuzüglich Stundungszinsen nicht möglich ist, werden wir etwaige Bei­ tragsrückstände mit dem Überschussguthaben oder einer fälligen Versicherungs­ leistung verrechnen. Wenn das Guthaben nicht ausreicht, um den offenen Betrag auszugleichen, werden wir den offenen Betrag anmahnen; unter Umständen erlischt dann der Versicherungsschutz (s. Ziffern 2.3.2 ff.). Eine neue Stundung ist erst möglich, wenn Sie den offenen Betrag vollständig ausgeglichen haben.

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Stundung der Beiträge. 3.1.2 Wenn es Ihnen vorübergehend nicht möglich ist Ihre Beiträge zu zahlen, können Sie mit uns vereinbaren, Ihre Beiträge bis zu 24 Monate ganz oder teilweise teil- weise auszusetzen (Stundung), wenn die nach Ablauf der Stundung verblei­ bende verbleibende Beitragszahlungsdauer noch mindestens zwei Jahre beträgt. Voraussetzung für eine Stundung ist, dass Sie die Beiträge für die ersten zwölf Monate vollständig bezahlt haben, sich der Vertrag noch nicht im Mahnverfah­ ren Mahnverfahren gemäß § 38 VVG befindet und nicht von Ihnen gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt ge- stellt wurde. Sieht die Versicherung einen abgesenkten Anfangsbeitrag vor, kann während des Zeitraums mit abgesenktem Anfangsbeitrag keine Stundung durchgeführt durch- geführt werden. Die Stundung beginnt frühestens, wenn Ihr nächster Beitrag fällig ist. Wir berechnen für eine Stundung Zinsen. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach den Zinssätzen, die zu Beginn der Stundung gültig sind. Die aktuellen Zinssätze teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit. Während der Dauer der Stundung finden keine dynamischen Erhöhungen Ihres Vertrages statt. In folgenden Fällen berechnen wir keine Zinsen: – Sie befinden sich in der gesetzlichen Elternzeit, – Sie nehmen ein Sabbatical (Sabbatjahr) oder – Sie sind erwerbsgemindert oder pflegebedürftig. Der Stundungszeitraum für ein Sabbatical ist für die gesamte Beitragszahlungs­ Beitragszahlungs- dauer auf zwölf Monate begrenzt. Als Nachweis benötigen wir zum Beispiel einen Bescheid eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers oder Versorgungswerks oder einen Nachweis des Ar­ beitgebersArbeitgebers. Wenn keiner der genannten Fälle mehr zutrifft, müssen Sie uns darüber informieren. Für die weitere Stundung berechnen wir dann Zinsen. Wenn der vereinbarte Zeitraum für die Stundung endet, informieren wir Sie über die Höhe Ihres Stundungskontos. Sie können den offenen Betrag wie folgt ausgleichen: – Vollständig in einem Betrag oder – in gleichmäßigen Raten von höchstens 48 Monaten, jedoch niemals länger als die noch verbleibende Beitragszahlungsdauer nach Ablauf der Stundung. Die Raten können Sie jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Eine Rate muss mindestens 25,­ 25,- EUR betragen. Sie sollten innerhalb eines Monats nach Erhalt unserer Information beginnen, den offenen Betrag auszugleichen. Sofern Ihnen die Zahlung des gestundeten Betrages zuzüglich Stundungszinsen nicht möglich ist, werden wir etwaige Bei­ Bei- tragsrückstände mit dem Überschussguthaben oder einer fälligen Versicherungs­ Versicherungs- leistung verrechnen. Wenn das Guthaben nicht ausreicht, um den offenen Betrag auszugleichen, werden wir den offenen Betrag anmahnen; unter Umständen erlischt dann der Versicherungsschutz (s. Ziffern 2.3.2 ff.). Eine neue Stundung ist erst möglich, wenn Sie den offenen Betrag vollständig ausgeglichen haben.

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Stundung der Beiträge. 3.1.2 Wenn Sie können eine Stundung der Beiträge gegen Zahlung von Stundungszinsen verlangen. Für eine Stundung der Beiträge bedarf es Ihnen vorübergehend nicht möglich ist Ihre Beiträge zu zahlen, können Sie mit uns vereinbaren, Ihre Beiträge bis zu 24 Monate ganz oder teilweise auszusetzen (Stundung), wenn die nach Ablauf der Stundung verblei­ bende Beitragszahlungsdauer noch mindestens zwei Jahre beträgteiner schriftlichen Vereinbarung. Voraussetzung für eine Stundung ist, dass Sie die Beiträge der Vertrag bereits drei Jahre bestanden hat und mindestens für die ersten zwölf Monate vollständig bezahlt habendas letzte Jahr vor Stundung der volle Beitrag gezahlt wurde, sich der Vertrag noch nicht im Mahnverfah­ ren Mahnverfahren gemäß § 38 VVG befindet und nicht von Ihnen gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wurde. Sieht die Versicherung einen abgesenkten Anfangsbeitrag vorDie Dreijah- resfrist verlängert sich um den Zeitraum, kann während des Zeitraums mit abgesenktem Anfangsbeitrag keine Stundung durchgeführt werden. Die Stundung beginnt frühestens, wenn Ihr nächster Beitrag fällig für den ein abgesenkter An- fangsbeitrag vereinbart worden ist. Wir berechnen für eine Stundung Zinsen. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach den Zinssätzen, die zu Beginn der Stundung gültig sind. Die aktuellen Zinssätze teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit. Während der Dauer der Stundung finden keine dynamischen Erhöhungen Erhö- hungen Ihres Vertrages statt. In folgenden Fällen berechnen Für die Vereinbarung einer Stundung er- heben wir keine Zinsen: – eine Gebühr. Die Höhe der gegenwärtig erhobenen Gebühr können Sie befinden sich in der gesetzlichen ElternzeitTabelle "Gebühren für besondere Leistungen" entnehmen. Darüber hinaus er- heben wir Stundungszinsen, deren Höhe Sie nehmen ein Sabbatical (Sabbatjahr) oder – Sie sind erwerbsgemindert oder pflegebedürftigdem Stundungsangebot entnehmen können, das wir Ihnen auf Anforderung zusenden. Der Stundungszeitraum für ein Sabbatical ist Ein Anspruch auf vollständige Stundung bei vollem Versicherungsschutz besteht nur einmal während der Vertragslaufzeit und maximal für die gesamte Beitragszahlungs­ dauer auf zwölf Monate begrenztDauer von 6 Monaten. Als Nachweis benötigen wir Darüberhinausgehende Stundungen bedürfen un- serer gesonderten Zustimmung. Bis zum Beispiel einen Bescheid eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers oder Versorgungswerks oder einen Nachweis Ablauf des Ar­ beitgebers. Wenn keiner der genannten Fälle mehr zutrifft, Stundungszeitraumes müssen Sie uns darüber informieren. Für die weitere Stundung berechnen wir dann Zinsen. Wenn der vereinbarte Zeitraum für die Stundung endet, informieren wir Sie über die Höhe Ihres Stundungskontos. Sie können den offenen gestundeten Betrag wie folgt zuzüglich Stundungszinsen ausgleichen: – Vollständig in einem Betrag oder – in gleichmäßigen Raten von höchstens 48 Monaten, jedoch niemals länger als die noch verbleibende Beitragszahlungsdauer nach Ablauf der Stundung. Die Raten können Sie jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Eine Rate muss mindestens 25,­ EUR betragen. Sie sollten innerhalb eines Monats nach Erhalt unserer Information beginnen, den offenen Betrag auszugleichen. Sofern Ihnen die Zahlung Zah- lung des gestundeten Betrages zuzüglich Stundungszinsen nicht möglich ist, werden wir etwaige Bei­ tragsrückstände Beitragsrückstände mit dem Überschussguthaben Überschussgut- haben oder einer fälligen Versicherungs­ leistung Versicherungsleistung verrechnen. Wenn das Guthaben nicht ausreicht, um den offenen Betrag auszugleichen, werden wir den offenen Betrag anmahnen; unter Umständen erlischt dann der Versicherungsschutz (s. Ziffern 2.3.2 ff.). Eine neue Stundung ist erst möglich, wenn Sie den offenen Betrag vollständig ausgeglichen haben.

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Stundung der Beiträge. 3.1.2 Wenn Sie können eine Stundung der Beiträge gegen Zahlung von Stundungszinsen verlangen. Für eine Stundung der Beiträge bedarf es Ihnen vorübergehend nicht möglich ist Ihre Beiträge zu zahlen, können Sie mit uns vereinbaren, Ihre Beiträge bis zu 24 Monate ganz oder teilweise auszusetzen (Stundung), wenn die nach Ablauf der Stundung verblei­ bende Beitragszahlungsdauer noch mindestens zwei Jahre beträgteiner schriftlichen Vereinbarung. Voraussetzung für eine Stundung ist, dass Sie die Beiträge der Vertrag bereits drei Jahre bestanden hat und mindestens für die ersten zwölf Monate vollständig bezahlt habendas letzte Jahr vor Stundung der volle Beitrag gezahlt wurde, sich der Vertrag noch nicht im Mahnverfah­ ren Mahnverfahren gemäß § 38 VVG befindet und nicht von Ihnen gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wurde. Sieht die Versicherung einen abgesenkten Anfangsbeitrag vorDie Dreijah- resfrist verlängert sich um den Zeitraum, kann während des Zeitraums mit abgesenktem Anfangsbeitrag keine Stundung durchgeführt werden. Die Stundung beginnt frühestens, wenn Ihr nächster Beitrag fällig für den ein abgesenkter An- fangsbeitrag vereinbart worden ist. Wir berechnen für eine Stundung Zinsen. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach den Zinssätzen, die zu Beginn der Stundung gültig sind. Die aktuellen Zinssätze teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit. Während der Dauer der Stundung finden keine dynamischen Erhöhungen Erhö- hungen Ihres Vertrages statt. In folgenden Fällen berechnen Für die Vereinbarung einer Stundung er- heben wir keine Zinsen: – eine Gebühr. Die Höhe der gegenwärtig erhobenen Gebühr können Sie befinden sich in der gesetzlichen ElternzeitTabelle "Gebühren für besondere Leistungen" entnehmen. Darüber hinaus er- heben wir Stundungszinsen, deren Höhe Sie nehmen ein Sabbatical (Sabbatjahr) oder – Sie sind erwerbsgemindert oder pflegebedürftigdem Stundungsangebot entnehmen können, das wir Ihnen auf Anforderung zusenden. Der Stundungszeitraum für ein Sabbatical ist Ein Anspruch auf vollständige Stundung bei vollem Versicherungsschutz besteht nur einmal während der Vertragslaufzeit und maximal für die gesamte Beitragszahlungs­ dauer auf zwölf Monate begrenztDauer von 6 Monaten. Als Nachweis benötigen wir Darüber hinausgehende Stundungen bedürfen unserer gesonderten Zustimmung. Bis zum Beispiel einen Bescheid eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers oder Versorgungswerks oder einen Nachweis Ablauf des Ar­ beitgebers. Wenn keiner der genannten Fälle mehr zutrifft, Stundungszeitraumes müssen Sie uns darüber informieren. Für die weitere Stundung berechnen wir dann Zinsen. Wenn der vereinbarte Zeitraum für die Stundung endet, informieren wir Sie über die Höhe Ihres Stundungskontos. Sie können den offenen gestundeten Betrag wie folgt zuzüglich Stundungszinsen ausgleichen: – Vollständig in einem Betrag oder – in gleichmäßigen Raten von höchstens 48 Monaten, jedoch niemals länger als die noch verbleibende Beitragszahlungsdauer nach Ablauf der Stundung. Die Raten können Sie jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Eine Rate muss mindestens 25,­ EUR betragen. Sie sollten innerhalb eines Monats nach Erhalt unserer Information beginnen, den offenen Betrag auszugleichen. Sofern Ihnen die Zahlung Zah- lung des gestundeten Betrages zuzüglich Stundungszinsen nicht möglich ist, werden wir etwaige Bei­ tragsrückstände Beitragsrückstände mit dem Überschussguthaben Überschussgut- haben oder einer fälligen Versicherungs­ leistung Versicherungsleistung verrechnen. Wenn das Guthaben nicht ausreicht, Bei Fällig- keit einer Versicherungsleistung innerhalb des Stundungszeitraumes wird diese um den offenen Betrag auszugleichen, werden wir den offenen Betrag anmahnen; unter Umständen erlischt dann der Versicherungsschutz (s. Ziffern 2.3.2 ffdie uns noch zustehenden gestundeten Beiträge und Stundungszinsen gekürzt.). Eine neue Stundung ist erst möglich, wenn Sie den offenen Betrag vollständig ausgeglichen haben.

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