Stundung der Beiträge. 4.2.1 Sie haben unter den in Ziffer 4.2.5 aufgeführten Voraussetzungen bis 3 Jahre vor Ablauf der Versicherung einen Anspruch auf Beitragsstundung. Diese können Sie für bis zu 12 Monate verlangen. Bei mehrmaliger Bei- tragsstundung können Sie diese insgesamt höchstens für 24 Monate während der gesamten Vertragslaufzeit verlangen. Wollen Sie eine Stundung, müssen Sie uns dies in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Wir informieren Sie dann über die näheren Einzelheiten (z.B. zu welchem Termin die Stundung möglich ist). Eine vorzeitige Beendigung der Beitragsstundung ist jederzeit zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode möglich. 4.2.2 Sofern wir zum Zeitpunkt der Stundung Stundungszinsen erheben, werden wir diese mit Ihnen vertraglich vereinbaren. 4.2.3 Die garantierten Versicherungsleistungen bleiben unverändert. 4.2.4 Die gestundeten Beiträge und die darauf angefallenen Zinsen müssen Sie zum ersten Beitragszahlungs- termin nach Ablauf der Stundung in einer Summe nachzahlen. Ab diesem Zeitpunkt führen wir Ihre Versiche- rung beitragspflichtig fort. 4.2.5 Eine Stundung ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
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Stundung der Beiträge. 4.2.1 Sie haben unter den in Ziffer 4.2.5 aufgeführten Voraussetzungen bis 3 Jahre vor Ablauf der Versicherung einen Anspruch auf Beitragsstundung. Diese können Sie für bis zu 12 Monate verlangen. Bei mehrmaliger Bei- tragsstundung können Sie diese insgesamt höchstens für 24 Monate während der gesamten Vertragslaufzeit verlangen. Wollen Sie eine Stundung, müssen Sie uns dies in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Wir informieren Sie dann über die näheren Einzelheiten (z.B. zu welchem Termin die Stundung möglich ist). Eine vorzeitige Beendigung der Beitragsstundung ist jederzeit zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode möglich.
4.2.2 Sofern wir zum Zeitpunkt der Stundung Stundungszinsen erheben, werden wir diese mit Ihnen vertraglich vereinbaren.
4.2.3 Die garantierten Versicherungsleistungen bleiben unverändert.
4.2.4 Die gestundeten Beiträge und die darauf angefallenen Zinsen müssen Sie zum ersten Beitragszahlungs- termin nach Ablauf der Stundung in einer Summe nachzahlen. Ab diesem Zeitpunkt führen wir Ihre Versiche- rung beitragspflichtig fort.
4.2.5 Eine Stundung ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
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Stundung der Beiträge. 4.2.1 Sie haben unter den in Ziffer 4.2.5 4.2.4 aufgeführten Voraussetzungen bis 3 2 Jahre vor Ablauf Beginn der Versicherung Verfügungsphase einen Anspruch auf Beitragsstundung. Diese können Sie für bis zu 12 Monate verlangen. Bei mehrmaliger Bei- tragsstundung Beitragsstundung können Sie diese insgesamt höchstens für 24 Monate während der gesamten Vertragslaufzeit verlangen. Wollen Sie eine Stundung, müssen Sie uns dies in Textform (z.z. B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Wir informieren Sie dann über die näheren Einzelheiten (z.z. B. zu welchem Termin die Stundung möglich ist). Eine vorzeitige Beendigung der Beitragsstundung ist jederzeit zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode möglich.
4.2.2 Sofern wir zum Zeitpunkt der Stundung Stundungszinsen erheben, werden wir diese mit Ihnen vertraglich vereinbaren.
4.2.3 Die garantierten Versicherungsleistungen bleiben unverändert.
4.2.4 Die gestundeten Beiträge und die darauf angefallenen Zinsen müssen Sie zum ersten Beitragszahlungs- termin Beitragszahlungstermin nach Ablauf der Stundung in einer Summe nachzahlen. Ab diesem Zeitpunkt führen wir Ihre Versiche- rung Versicherung beitragspflichtig fort.
4.2.5 4.2.4 Eine Stundung ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:: · Sie haben mindestens die Beiträge der ersten 3 Versicherungsjahre gezahlt. · Das Ende der letzten Stundung der Beiträge liegt mindestens 12 Monate zurück. · Sie haben die Beitragszahlung nicht nach Ziffer 4.1 unterbrochen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Altersrentenversicherung