Abzug. Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab- zug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in wel- cher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Der Abzug entfällt bei einer Kündigung • im letzten Jahr vor Rentenbeginn, • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte Person an diesem Termin →rechnungsmäßig mindes- tens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind, oder • in der →zusätzlichen Aufschubdauer nach Ziffer 9.1 Absatz 2. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Beitragsrückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab. Wir sind berechtigt, den nach Absatz 1 berechneten Betrag ange- messen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Ge- fährdung der Belange der →Versicherungsnehmer auszuschlie- ßen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtun- gen gegeben ist. Die Herabsetzung ist jeweils auf 1 Jahr befristet (§ 169 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz - VVG).
Abzug. Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab- zug für den Grundbaustein und für weitere abgeschlossene Bau- steine vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ih- nen auch die Gründe für diesen Abzug. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab.
Abzug. Bei einer Herabsetzung der Versicherungsleistungen nehmen wir von dem Deckungskapital der Versicherung einen Abzug vor. Der Abzug entspricht einem Anteil des Abzugs bei vollständiger Beitragsfreistellung. Nähere Informationen finden Sie in der Versicherungsurkunde. Der Anteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der aus- stehenden Summe aus den durch die Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente wegfallenden Beiträgen der Versicherung zur ausstehenden Summe der Beiträge der Versicherung vor Herabsetzung der Berufsunfähig- keitsrente. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzuges an, ist diese von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes ausgeglichen. Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in diesem Fall niedriger zu beziffern ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in diesem Fall überhaupt nicht ge- rechtfertigt ist, entfällt er. Wenn die Versicherung noch beitragspflichtig ist und Sie haben die Beitragszahlung nicht nach "Teil D - Rege- lungen zur Kündigung, Beitragsfreistellung und Wiederinkraftsetzung" Ziffer 4.1 unterbrochen, können Sie den nachträglichen Einschluss einer automatischen Anpassung der Beiträge und Versicherungsleistungen (auto- matische Anpassung) beantragen. Dies müssen Sie uns in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) mitteilen. Voraus- setzung für den Einschluss einer automatischen Anpassung ist insbesondere, dass die versicherte Person noch nicht berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen ist. Den Einschluss einer automatischen Anpassung machen wir darüber hinaus vom Ergebnis einer Risikoprüfung abhängig. Ob und in welcher Form der nachträgliche Einschluss einer automatischen Anpassung möglich ist, teilen wir Ihnen auf Wunsch gern mit. Der Prozentsatz für die Erhöhung der Beiträge darf höchstens 5 Prozent betragen.
Abzug. Wir nehmen bei einer Beitragsfreistellung einen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können Sie der Versicherungs- urkunde entnehmen. Sie finden diese im Abschnitt "Können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?" Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzuges an, ist diese von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes ausgeglichen. Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in diesem Fall niedriger zu beziffern ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in diesem Fall überhaupt nicht ge- rechtfertigt ist, entfällt er.
Abzug. Wenn die innerhalb eines Versicherungsjahres getätigten Entnah- men zuzüglich anfallender Steuern den Wert von 20.000 EUR im Versicherungsjahr nicht überschreiten, fällt über die Bearbeitungs- gebühr hinaus kein Abzug an. Für den Teil der Entnahmen eines Versicherungsjahres, der zu- züglich der anfallenden Steuern 20.000 EUR im Versicherungsjahr überschreitet, nehmen wir einen Abzug vor. In Ihren Versiche- rungsinformationen ist festgelegt, in welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Diese Erläuterungen finden Sie im Abschnitt "Welche Leis- tungen ergeben sich bei Kündigung bis zum Rentenbeginn?" im Unterabschnitt "Abzug bei Entnahme". Die Angemessenheit des Abzugs müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemes- sen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab.
Abzug. Bei einer Herabsetzung der Versicherungsleistung nehmen wir von dem Deckungskapital der Versicherung einen Abzug vor. Der Abzug entspricht einem Anteil des Abzugs bei Beitragsfreistellung. Nähere Informationen finden Sie in der Versicherungsurkunde im Abschnitt "Können Sie Ihre Versicherung beitragsfrei stellen oder kündigen?" unter "Beitragsfreistellung". Der Anteil des Abzugs errechnet sich aus dem Verhältnis von der weg- fallenden zur ursprünglichen ausstehenden Beitragssumme. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzuges an, ist diese von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes ausgeglichen. Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in Ihrem Fall niedriger zu beziffern ist, gilt: Wir setzen den Abzug entsprechend herab. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.
Abzug. Wir nehmen bei einer Beitragsfreistellung einen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können Sie der Kundeninformation entnehmen. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzugs an, ist diese von uns nachzuweisen. Wir halten diesen Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen. Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Abzug in diesem Fall niedriger zu beziffern ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in diesem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Hat die Versicherung die Abrufmöglichkeit im Rahmen der flexiblen Altersgrenze erreicht, nehmen wir bei Beitragsfreistellung der Altersrentenversicherung keinen solchen Abzug vor. Eine ggf. versicherte feste Todesfallleistung erlischt im Falle einer Beitragsfreistellung.
Abzug. Von dem nach Absatz 3 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab- zug vor. Die Höhe und die Gründe für diesen Abzug sind in Ihren Versiche- rungsinformationen festgelegt. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Ansprüche aus dieser Versicherung, die auf bereits vor der Bei- tragsfreistellung der Versicherung eingetretener Beeinträchtigung von körperlichen oder geistigen Fähigkeiten nach Ziffer 1.2 beru- hen, bestehen nach der Beitragsfreistellung der Versicherung fort. Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung kann für Sie Nachteile haben. Der für die Bildung einer beitragsfreien Leistung zur Verfü- gung stehende Betrag erreicht während der Versicherungsdauer nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge, da aus die- sen auch Abschluss- und Vertriebskosten sowie übrige Kosten (→Kosten) nach Ziffer 7.1 und eine Risikodeckung finanziert wer- den müssen. Nähere Informationen zur Höhe der beitragsfreien Leistungen während der Vertragsdauer können Sie Ihren Versiche- rungsinformationen entnehmen.
Abzug. Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitrags- freien Jahresrente zur Verfügung stehenden Betrag nehmen wir einen Abzug in Höhe von 10 Prozent des Deckungskapitals (sog. Stornoabzug) vor. Die Vornahme dieses Abzugs ist nach § 169 Abs. 5 VVG nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Für die generelle Angemessenheit des Stornoabzugs sind wir beweisbelastet. Wir halten den Abzug für angemessen, da mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versicherungsbestandes ausgeglichen wird, das heißt der Nachteil, der uns daraus entsteht, dass sich der Be- stand maßgeblich verschlechtert, wenn vor allem gute Risiken, die damit rechnen, dass sich das versicherte Xxxxxx nicht reali- siert, das Versichertenkollektiv vorzeitig verlassen (sog. Antise- lektion); zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem kon- kreten Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. Ggf. rückständige Beiträge werden ebenfalls abgezogen.
Abzug. Von dem so ermittelten Rückkaufswert nehmen wir einen Abzug (sog. Stornoabzug) in Höhe von 5 Prozent des Rückkaufswerts vor. Die Vornahme dieses Abzugs ist nach § 169 Abs. 5 VVG nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Für die generelle Angemessenheit des Stornoabzugs sind wir beweis- belastet. Wir halten den Abzug für angemessen, da mit ihm die Verände- rung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird, das heißt der Nachteil, der uns daraus ent- steht, dass sich der Bestand maßgeblich verschlechtert, wenn vor allem gute Risiken, die damit rechnen, dass sich das versicherte Risiko nicht realisiert, das Versichertenkollektiv vorzeitig verlas- sen (sog. Antiselektion); zudem wird damit ein Ausgleich für kol- lektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hin- weise zum Abzug finden Sie in § 4 Abs. (2) der Allgemeinen Be- dingungen für die Renten-Direktversicherung. Sofern Sie uns aber nachweisen, dass die dem Abzug zugrun- de liegenden Annahmen in Ihrem konkreten Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. Beitragsrückstände werden vom Rückkaufswert ebenfalls abge- zogen. Der Auszahlungsbetrag erhöht sich ggf. um die Ihrer Versiche- rung gemäß § 10 zugeteilten Bewertungsreserven.