Abzug Musterklauseln

Abzug. Bei einer Herabsetzung der Versicherungsleistungen nehmen wir von dem Deckungskapital der Versicherung einen Abzug vor. Der Abzug entspricht einem Anteil des Abzugs bei vollständiger Beitragsfreistellung. Nähere Informationen finden Sie in der Versicherungsurkunde. Der Anteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der aus- stehenden Summe aus den durch die Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente wegfallenden Beiträgen der Versicherung zur ausstehenden Summe der Beiträge der Versicherung vor Herabsetzung der Berufsunfähig- keitsrente. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzuges an, ist diese von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes ausgeglichen. Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in diesem Fall niedriger zu beziffern ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in diesem Fall überhaupt nicht ge- rechtfertigt ist, entfällt er.
Abzug. Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab- zug für den Grundbaustein und für weitere abgeschlossene Bau- steine vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ih- nen auch die Gründe für diesen Abzug. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab.
Abzug. Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab- zug vor. In Ihren Versicherungsinformationen ist festgelegt, in wel- cher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Der Abzug entfällt bei einer Kündigung • im letzten Jahr vor Rentenbeginn, • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte Person an diesem Termin →rechnungsmäßig mindes- tens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind, oder • in der →zusätzlichen Aufschubdauer nach Ziffer 9.1 Absatz 2. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Beitragsrückstände ziehen wir vom Rückkaufswert ab.
Abzug. Wir nehmen bei einer Beitragsfreistellung einen Abzug vor. Die Höhe des Abzugs können Sie der Versicherungs- urkunde entnehmen. Sie finden diese im Abschnitt "Können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?" Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Zweifeln Sie die Angemessenheit des Abzuges an, ist diese von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vornehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verblei- benden Versichertenbestandes ausgeglichen. Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns genommene Abzug in diesem Fall niedriger zu beziffern ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in diesem Fall überhaupt nicht ge- rechtfertigt ist, entfällt er.
Abzug. Von dem aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Leistung zur Verfügung stehenden Betrag ziehen wir 50 EUR für erhöhte Verwaltungsaufwendungen ab. Dieser Abzug entfällt • im letzten Jahr vor Rentenbeginn oder • in den letzten 7 Jahren vor Rentenbeginn, wenn die →versi- cherte Person zum Termin der Beitragsfreistellung →rech- nungsmäßig mindestens 55 Jahre alt ist und seit Abschluss des Vertrags mindestens 10 Jahre vergangen sind. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab. Die beitragsfreie Leistung berechnen wir zum Ende der Versiche- rungsperiode, für die Sie letztmalig den vollständigen Beitrag ge- zahlt haben.
Abzug. Wenn die innerhalb eines Versicherungsjahres getätigten Entnah- men zuzüglich anfallender Steuern den Wert von 20.000 EUR im Versicherungsjahr nicht überschreiten, fällt über die Bearbeitungs- gebühr hinaus kein Abzug an. Für den Teil der Entnahmen eines Versicherungsjahres, der zu- züglich der anfallenden Steuern 20.000 EUR im Versicherungsjahr überschreitet, nehmen wir einen Abzug vor. In Ihren Versiche- rungsinformationen ist festgelegt, in welcher Höhe wir einen Abzug vornehmen. Dort erläutern wir Ihnen auch die Gründe für diesen Abzug. Diese Erläuterungen finden Sie im Abschnitt "Welche Leis- tungen ergeben sich bei Kündigung bis zum Rentenbeginn?" im Unterabschnitt "Abzug bei Entnahme". Die Angemessenheit des Abzugs müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemes- sen ist, entfällt der Abzug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab.
Abzug. Von dem nach Absatz 3 ermittelten Betrag nehmen wir einen Ab- zug vor. Die Höhe und die Gründe für diesen Abzug sind in Ihren Versiche- rungsinformationen festgelegt. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemes- senheit müssen wir im Streitfall darlegen und beweisen. Wenn Sie uns aber nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist, entfällt der Ab- zug oder wir setzen ihn - im letzteren Fall - entsprechend herab.
Abzug. Von dem so ermittelten Rückkaufswert nehmen wir einen Abzug in Höhe von 10 Prozent des Deckungskapitals vor (sog. Storno- abzug). Die Vornahme dieses Abzugs ist nach § 169 Abs. 5 VVG nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Für die generelle Angemessenheit des Stornoabzugs sind wir be- weisbelastet. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versicherten- bestandes ausgeglichen wird, das heißt der Nachteil, der uns da- raus entsteht, dass sich der Bestand maßgeblich verschlechtert, wenn vor allem gute Risiken, die damit rechnen, dass sich das versicherte Risiko nicht realisiert, das Versichertenkollektiv vorzei- tig verlassen (sog. Antiselektion); zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem konkreten Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. Beitragsrückstände werden vom Rückkaufswert abgezogen.
Abzug. Von dem so ermittelten Rückkaufswert nehmen wir einen Abzug (sog. Stornoabzug) in Höhe von 5 Prozent des Rückkaufswerts vor. Die Vornahme dieses Abzugs ist nach § 169 Abs. 5 VVG nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Für die generelle Angemessenheit des Stornoabzugs sind wir beweis- belastet. Wir halten den Abzug für angemessen, da mit ihm die Verände- rung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen wird, das heißt der Nachteil, der uns daraus ent- steht, dass sich der Bestand maßgeblich verschlechtert, wenn vor allem gute Risiken, die damit rechnen, dass sich das versicherte Risiko nicht realisiert, das Versichertenkollektiv vorzeitig verlas- sen (sog. Antiselektion); zudem wird damit ein Ausgleich für kol- lektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hin- weise zum Abzug finden Sie in § 4 Abs. (2) der Allgemeinen Be- dingungen für die Renten-Direktversicherung. Sofern Sie uns aber nachweisen, dass die dem Abzug zugrun- de liegenden Annahmen in Ihrem konkreten Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt. Beitragsrückstände werden vom Rückkaufswert ebenfalls abge- zogen. Der Auszahlungsbetrag erhöht sich ggf. um die Ihrer Versiche- rung gemäß § 10 zugeteilten Bewertungsreserven.
Abzug. Von dem Rückkaufswert nehmen wir einen Abzug vor. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Angemessenheit müssen wir nachweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil wir mit ihm einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vor- nehmen. Zudem wird mit dem Abzug die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbe- standes ausgeglichen. In welcher Höhe wir diesen Abzug für angemessen halten, können Sie der Versiche- rungsurkunde entnehmen. Sie finden diesen unter "Kündigung der Hinterbliebenenrenten-Zusatzversiche- rung vor Beginn der Verfügungsphase". ERGO Betriebs-Rente Garantie Nr. 013188-558218 Sofern Sie uns nachweisen, dass der von uns vorgenommene Abzug in Ihrem Fall niedriger zu beziffern ist, gilt: Wir setzen den Abzug entsprechend herab. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er.