Stundung der Beiträge. Anstelle einer Beitragsfreistellung nach Absatz 2 können Sie verlangen, dass die Beiträge während der Dauer einer nach- gewiesenen Arbeitslosigkeit oder Elternzeit für maximal 24 Monate zinslos gestundet werden. Auch in anderen Fällen ha- ben Sie das Recht auf eine Stundung der Beiträge, dann allerdings nur gegen Zahlung eines Zinses. Voraussetzung für die Stundung der Beiträge ist, dass das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Deckungskapital des Garantiekapitals mindestens 1.000 EUR höher ist als die Höhe der zu stundenden Beiträge. Beiträge für gegebenen- falls eingeschlossene Zusatzversicherungen können während der Dauer der Stundung von Ihnen weitergezahlt werden. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. Bei Inanspruchnahme der Beitragsstundung entfällt - sofern vereinbart - eine planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistun- gen. Nach Ablauf der Beitragsstundung setzt die Beitragszahlung wieder ein. Anderenfalls erfolgt eine Beitragsfreistellung und Absatz 2 gilt sinngemäß. Die während der Stundung der Beiträge nicht gezahlten Beiträge können durch Nachentrichtung in einem Betrag ausgeglichen oder durch eine Vertragsänderung (z. B. eine Erhöhung des Beitrags, Verringerung der garantierten Rente oder Herabsetzung des Garantiekapitals) verrechnet werden. Bei Fälligkeit der Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
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Stundung der Beiträge. Anstelle einer Beitragsfreistellung nach Absatz 2 können Sie verlangen, dass die Beiträge während der Dauer einer nach- gewiesenen nachgewiesenen Arbeitslosigkeit oder Elternzeit für maximal ma- ximal 24 Monate zinslos gestundet werden. Auch in anderen ande- ren Fällen ha- ben haben Sie das Recht auf eine Stundung der BeiträgeBei- träge, dann allerdings nur gegen Zahlung eines Zinses. Voraussetzung für die Stundung der Beiträge ist, dass das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Deckungskapital des Garantiekapitals mindestens minde- stens 1.000 EUR höher ist als die Höhe der zu stundenden stunden- den Beiträge. Beiträge für gegebenen- falls eingeschlossene gegebenenfalls eingeschlos- sene Zusatzversicherungen können während der Dauer der Stundung von Ihnen weitergezahlt werden. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. Bei Inanspruchnahme der Beitragsstundung entfällt - sofern so- fern vereinbart - eine planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistun- genLeistungen. Nach Ablauf der Beitragsstundung setzt die Beitragszahlung wieder ein. Anderenfalls erfolgt eine Beitragsfreistellung und Absatz 2 gilt sinngemäß. Die während der Stundung der Beiträge nicht gezahlten Beiträge können durch Nachentrichtung in einem Betrag ausgeglichen oder durch eine Vertragsänderung (z. B. eine Erhöhung des Beitrags, Verringerung der garantierten garantier- ten Rente oder Herabsetzung des Garantiekapitals) verrechnet ver- rechnet werden. Bei Fälligkeit der Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände Beitrags- rückstände verrechnen.
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Stundung der Beiträge. Anstelle einer Beitragsfreistellung nach Absatz 2 können Sie verlangen, dass die Beiträge während der Dauer einer nach- gewiesenen Arbeitslosigkeit oder Elternzeit für maximal 24 Monate zinslos gestundet werden. Auch in anderen Fällen ha- ben Sie das Recht auf eine Stundung der Beiträge, dann allerdings nur gegen Zahlung eines Zinses. Voraussetzung für die Stundung der Beiträge ist, dass das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Deckungskapital des Garantiekapitals garantierte Rückkaufswert mindestens 1.000 EUR höher ist als die Höhe der zu stundenden Beiträge. Beiträge für gegebenen- falls gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen können während der Dauer der Stundung von Ihnen weitergezahlt werden. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. Bei Inanspruchnahme der Beitragsstundung entfällt - sofern vereinbart - eine planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistun- gen. Nach Ablauf der Beitragsstundung setzt die Beitragszahlung wieder ein. Anderenfalls erfolgt eine Beitragsfreistellung und Absatz 2 gilt sinngemäß. Die während der Stundung der Beiträge nicht gezahlten Beiträge können durch Nachentrichtung in einem Betrag ausgeglichen oder durch eine Vertragsänderung (z. B. eine Erhöhung des Beitrags, Verringerung der garantierten Rente oder Herabsetzung des GarantiekapitalsRente) verrechnet werden. Bei Fälligkeit der Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
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Stundung der Beiträge. Anstelle einer Beitragsfreistellung nach Absatz 2 können Sie verlangen, dass die Beiträge während der Dauer einer nach- gewiesenen Arbeitslosigkeit oder Elternzeit für maximal 24 Monate zinslos gestundet werden. Auch in anderen Fällen ha- ben Sie das Recht auf eine Stundung der Beiträge, dann allerdings nur gegen Zahlung eines Zinses. Voraussetzung für die Stundung der Beiträge ist, dass das nach anerkannten an- erkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Deckungskapital des Garantiekapitals mindestens 1.000 EUR höher ist als die Höhe der zu stundenden Beiträge. Beiträge für gegebenen- falls gegebenenfalls eingeschlossene Zusatzversicherungen Zusatzversicherun- gen können während der Dauer der Stundung von Ihnen weitergezahlt werden. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. Bei Inanspruchnahme der Beitragsstundung entfällt - sofern vereinbart - eine planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistun- gen. Nach Ablauf der Beitragsstundung setzt die Beitragszahlung wieder ein. Anderenfalls erfolgt eine Beitragsfreistellung und Absatz 2 gilt sinngemäß. Die während der Stundung der Beiträge nicht gezahlten Beiträge können durch Nachentrichtung in einem Betrag ausgeglichen oder durch eine Vertragsänderung (z. B. eine Erhöhung des Beitrags, Verringerung der garantierten Rente oder Herabsetzung des Garantiekapitals) verrechnet werden. Bei Fälligkeit der Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
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