Störfall/vorzeitiges Ende der Sabbatzeit Musterklauseln

Störfall/vorzeitiges Ende der Sabbatzeit. Ein Störfall liegt vor, soweit das Wertguthaben nicht gem. der Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen wird oder nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann, da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde (§ 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Fälle dieser Art sind insbesondere: • die vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens für Zeiten, in denen keine Freistellung vorliegt, • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses z. B. wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung beim Beschäftigten oder durch Kündigung, ohne dass der neue Arbeitgeber das Wertguthaben übernimmt, • Tod des Beschäftigten, • Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen. Der Störfall tritt grundsätzlich am Tag der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens oder aber auch der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein. Im Störfall ist das Wertguthaben zu verbeitragen. Die Verbeitragung kann nach den Summenfelder-Modell (§ 23b Abs. 2a SGB IV) erfolgen. Nach dem Summenfelder-Modell muss ab der ersten Gutschrift auf dem Wertguthaben die Differenz zwischen dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (getrennt nach Versicherungszweigen) und dem tatsächlich in der Arbeitsphase verbeitragten Arbeitsentgelt ermittelt und auf einem besonderen Konto - getrennt nach Renten-/Arbeitslosenversicherung und Kranken-/Pflegeversicherung - festgehalten werden. In der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen zumindest 2 Summenfelder jeweils ein Feld getrennt nach den Versicherungszweigen Renten-/Arbeitslosenversicherung und Kranken- /Pflegeversicherung geführt und fortgeschrieben werden. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger bezeichnen diese Differenz als SV-Luft. Alternativ zum Summenfelder-Modell ist auch eine Aufzeichnung der Wertguthaben nach dem Optionsmodell (§ 23b Abs. 2 SGB IV) möglich, wonach für die Abwicklung im Störfall als beitragfälliges Arbeitsentgelt i. S. d. § 23 Abs. 1 SGB IV die Gesamtsumme der Arbeitsentgelte ohne Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze maßgebend ist, soweit dieses Arbeitsentgelt im Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre. Zwischen (nachfolgend: Dienstgeber) vertreten durch und Herrn/Frau (nachfolgend: Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin) geboren am wohnhaft Konfession wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: Herr/Frau wird ab eingestellt in der Tätigkeit als1 als Besch...

Related to Störfall/vorzeitiges Ende der Sabbatzeit

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.