Störung nicht im Verantwortungsbereich eines Vertragspartners Musterklauseln

Störung nicht im Verantwortungsbereich eines Vertragspartners. Wird im Rahmen der Störungsbearbeitung festgestellt, dass der Grund für die Störung nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages in der Einflusssphäre des Entbündelungspartners liegt, hat dieser A1 Telekom Austria den tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand insoweit nach den Regelungen des Anhangs 8 zu ersetzen, als dieser Aufwand von A1 Telekom Austria nachgewiesen und nachvollziehbar in Rechnung gestellt wird. Umgekehrt hat A1 Telekom Austria dem Entbündelungspartner jenen tatsächlich aufge- laufenen, erforderlichen Aufwand, der dem Entbündelungspartner durch eine unrichtige Zuweisung der Störungsverantwortlichkeit an ihn durch A1 Telekom Austria entsteht, insoweit nach den Regelungen des Anhangs 8 zu ersetzen, als dieser Aufwand vom Entbündelungspartner nachgewiesen und nachvollziehbar in Rechnung gestellt wird. Liegt der Grund für die Störung nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages weder in der Einflusssphäre der A1 Telekom Austria noch in der des Entbündelungspartner, hat jeder Vertragspartner seinen Aufwand selbst zu tragen.
Störung nicht im Verantwortungsbereich eines Vertragspartners. Wird im Rahmen der Störungsbearbeitung festgestellt, dass der Grund für die Störung nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages in der Einflusssphäre des Entbündelungspartners liegt, hat dieser A1TA den tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand insoweit nach den Regelungen des Anhangs 8 zu ersetzen, als dieser Aufwand von A1TA nachgewiesen und nachvollziehbar in Rechnung gestellt wird. Umgekehrt hat A1TA dem Entbündelungspartner jenen tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand, der dem Entbündelungspartner durch eine unrichtige Zuweisung der Störungsverantwortlichkeit an ihn durch A1TA entsteht, insoweit nach den Regelungen des Anhangs 8 zu ersetzen, als dieser Aufwand vom Entbündelungspartner nachgewiesen und nachvollziehbar in Rechnung gestellt wird. Liegt der Grund für die Störung nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrages weder in der Einflusssphäre der A1TA noch in der des Entbündelungspartner, hat jeder Vertragspartner seinen Aufwand selbst zu tragen.