Störungen und Unterbrechung der Anschlussnutzung Musterklauseln

Störungen und Unterbrechung der Anschlussnutzung. Die Anschlussnutzung kann unterbrochen oder eingeschränkt werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen erforderlich ist. Der VNB wird jede Unterbrechung, Einschränkung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben. Der VNB wird den Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten und die Unterbrechung mit dem Kunden abstimmen. Abstimmungen oder Benachrichtigungen können entfallen, wenn sie nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich sind bzw. aus Gründen, die der VNB nicht zu vertreten hat, unterbleiben. Der VNB ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung durch den Kunden ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis mit dem VNB verletzt und die Unterbrechung erforderlich ist, um Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des VNB oder Dritter auszuschließen oder die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der VNB berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung durch den Kunden vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der VNB kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung androhen. Der VNB hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe der Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat.
Störungen und Unterbrechung der Anschlussnutzung. Die Anschlussnutzung kann unterbrochen oder eingeschränkt werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen erforderlich ist. Der VNB wird jede Unterbrechung, Einschränkung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben. Der VNB wird den Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten und die Unterbrechung mit dem Kunden abstimmen, sofern dies zuvor vereinbart wurde. Abstimmungen oder Benachrichtigungen können entfallen, wenn sie nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich sind, bzw. aus Gründen, die der VNB nicht zu vertreten hat, unterbleiben.
Störungen und Unterbrechung der Anschlussnutzung. 7.1 Die Anschlussnutzung kann unterbrochen oder eingeschränkt werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen erforderlich ist. Der VNB wird jede Unterbrechung, Einschränkung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.