Unterbrechung des Netzanschlusses Musterklauseln

Unterbrechung des Netzanschlusses. 1 Der Netzanschluss kann eingeschränkt oder unterbrochen wer- den, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten o- der zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen erforderlich ist. Wir werden jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben. 2 Wir werden Sie bei einer beabsichtigten Unterbrechung des Netzanschlusses rechtzeitig und in geeigneter Weise unterrich- ten. Bei kurzen Unterbrechungen sind wir zur Unterrichtung nur verpflichtet, wenn Sie bzw. am Netzanschluss angeschlossene Netznutzer zur Vermeidung von Schäden auf ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und uns dies unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Pflicht zur Benachrich- tigung entfällt, wenn die Unterrichtung 1 nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und wir dies nicht zu vertreten haben oder
Unterbrechung des Netzanschlusses. 3.1. Die GWO ist berechtigt, den Hausanschluss ohne vorherige Androhung zu unterbrechen bzw. unterbrechen zu lassen und, soweit dazu erforderlich, vom Netz zu trennen, wenn der Anschlussnehmer diesen Bedingungen einschließlich der zugrunde liegenden Verträgen zuwiderhandelt und die Unterbrechung und gegebenenfalls Trennung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netznutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der GWO oder Anlagen Dritter ausgeschlossen sind. 3.2. Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers ab einem Betrag von mindestens € 75,00 nach Abzug etwaiger Anzahlungen ist die GWO ebenfalls berechtigt, den Netzanschluss zu unterbrechen bzw. unterbrechen zu lassen. Außer Betracht bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Anschlussnehmer form- und fristgerecht und schlüssig beanstandet hat, Forderungen, die wegen einer Vereinbarung zwischen der GWO und dem Anschlussnehmer noch nicht fällig sind oder nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Abs. 1 Satz 2 TKG. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten wurden. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Anschlussnehmer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Anschlussnehmer wird die Unterbrechung nach dieser Ziffer mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angedroht. Dabei wird der Anschlussnehmer auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes vor den Gerichten hingewiesen. Der Anschlussnehmer wird die GWO auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 3.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung des Anschlusses sind vom Anschlussnehmer zu ersetzen. 3.4. Die GWO hat den Hausanschluss unverzüglich wiederherzustellen und die Anschlussnutzung zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Unterbrechung und gegebenenfalls Trennung entfallen sind und der Anschlussnehmer die Kosten der Unterbrechung und Wiederaufnahme des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat.

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  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.