Swiss Life Investmentcheck Musterklauseln

Swiss Life Investmentcheck. Kommt es hinsichtlich Ihrer Fondsauswahl zu von uns nicht vorhersehbaren und beeinflussbaren Veränderungen, sind wir berechtigt, einen be- troffenen Fonds durch einen möglichst gleichwer- tigen anderen Fonds – bei temporären Verände- rungen auch nur für diesen Zeitraum – zu erset- zen oder einen Anlagewechsel vorzunehmen, so- weit ein solcher erforderlich ist. Das gilt je nach Art des Ereignisses für die Umschichtung von Fondsguthaben oder für die Anlage künftiger Bei- träge. Als derartige Veränderungen gelten z. B. • die Schließung oder Auflösung eines Fonds (auch während der Liquidations- phase), • die temporäre oder permanente Einstel- lung von An- und/oder Verkauf, • die nachträgliche Erhebung oder Erhö- hung von Gebühren bzw. laufenden Kos- ten, • die Festlegung von Mindestabnahmemen- gen hinsichtlich der Fondsanteile, • die Zusammenlegung oder Splittung von Fonds, • der Verlust der Vertriebszulassung des Fonds, • die Änderung der Anlagestrategie des Fonds oder der Anlagepolitik des Fonds, • die Änderung der bei Aufnahme des Fonds in das Fondsangebot vereinbarten Rahmenbedingungen, wie z. B. die Ände- rung der Fristen für den Fondsein- bzw. - verkauf, die zu einer Abrechnung zu ei- nem späteren Kurstermin führen würde, • die Änderung der rechtlichen oder regula- torischen Rahmenbedingungen des Fonds oder des Landes, in dem der Fonds aufgelegt wurde. • das Guthaben aller unserer Versiche- rungsnehmer in einem Fonds beträgt län- ger als sechs Monate weniger als 100.000 Euro. Durch diese Maßnahme schützen wir Sie und andere Versiche- rungsnehmer vor überhöhten Handels- kosten und können Ihnen über die Lauf- zeit Ihres Vertrags ein attraktives Fondsangebot zur Verfügung stellen. • eine Kapitalverwaltungsgesellschaft liefert nicht die erforderlichen Informationen im Rahmen der regulatorischen Anforderun- gen (z. B. erforderliche Datensätze oder Fondsdaten). Hierunter verstehen wir In- formationen, die für unsere Informations- pflichten gemäß den jeweils gültigen re- gulatorischen Anforderungen erforderlich sind und nicht anderweitig mit vergleich- barem Aufwand beschafft werden kön- nen. • die Nichterfüllung oder Nichtmehrerfüllung der Auswahlkriterien, von denen wir die Aufnahme eines Fonds in das Fondsan- gebot abhängig machen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Kriterien: • Hohe Fluktuation: Innerhalb eines kurzen Zeitraums verlassen viele Mitarbeiter eine Kapitalverwaltungsgesellschaft oder das jeweilige Fondsmanagement. Dies führt zu Kenntnisver...

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Der Anlageverwalter kann telefonische Mitteilungen oder Gespräche (ohne Verwendung eines Warntons) aufzeichnen und eine Kopie der elektronischen Kommunikation zwischen seinen Mitarbeitern in Grossbritannien und den Kunden und Gegenparteien des ICAV (zusammen „relevante Aufzeichnungen“) aufbewahren, um aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen und/oder wenn es angemessen erscheint, um Risiken zu steuern. Wo dies geschieht, um der FCA-Regelung zum Thema „Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation“ zu entsprechen, wird Ihnen eine Kopie der relevanten Aufzeichnungen nach diesen Regeln, die am 3. Januar 2018 in Kraft treten, auf Anfrage bis zu fünf Jahre lang zur Verfügung gestellt ab dem Datum, an dem die Aufzeichnung erstellt wurde (oder sieben Jahre, wenn die FCA uns aufgefordert hat, die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen zu verlängern). Zusätzlich kann eine Kopie der FCA zur Verfügung gestellt werden, falls erforderlich. Sollten Sie eine Kopie eines relevanten Datensatzes benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner für Kundenbeziehungen. Wenn Sie Fragen oder Beschwerden bezüglich der Handhabung Ihrer persönlichen Daten durch den Anlageverwalter haben, hofft der Anlageverwalter, dass er diese klären kann. Eine Person, deren persönliche Daten der Anlageverwalter möglicherweise besitzt, kann unter Umständen auch eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einreichen.“