Systeminformationen Musterklauseln

Systeminformationen. Siemens und die mit ihm verbundenen Unternehmen sowie deren Unterauftragnehmer sind berechtigt, Informationen, Statistiken und Messdaten über die Nutzung, den Betrieb, den Support und die Wartung der Angebote oder von Kundeninhalten (zusammenfassend „Systeminformationen“) zu sammeln und abzuleiten sowie Systeminformationen zur Unterstützung, Wartung, Überwachung, zum Betrieb, zur Weiterentwicklung und Verbesserung ihrer Produkte und Services oder zur Durchsetzung ihrer Rechte zu verwenden. Dies setzt voraus, dass alle von Kundeninhalten abgeleiteten Systeminformationen mit anderen Informationen zusammengefasst werden, sodass die ursprünglichen Kundeninhalte nicht identifizierbar sind. Siemens darf Systeminformationen an einen von Siemens autorisierten Solution Partner nur in dem Umfang weitergeben, der für diesen Partner zur Erfüllung seiner Supportverpflichtungen gegenüber dem Kunden angemessen ist Um die unberechtigte Nutzung von Softwarelizenzen zu ermitteln, behält sich Siemens das Recht vor, einen Meldemechanismus in die Software zu integrieren.
Systeminformationen. Siemens und die mit ihm verbundenen Unternehmen sowie deren Unterauftragnehmer sind berechtigt, Informationen, Statistiken und Messdaten über die Nutzung, den Betrieb, den Support und die Wartung der Angebote oder von <ƵŶĚĞŶŝŶŚĂůƚĞŶ ;SynjsteƵmƐinfĂorŵmaŵtiĞonŶenĨ͞ĂͿƐ ƐnjĞƵŶ ĚƐ ĂͣŵŵĞůŶ ƵŶĚ ĂďnjƵůĞŝƚĞŶ ƐŽǁŝĞ Unterstützung, Wartung, Überwachung, zum Betrieb, zur Weiterentwicklung und Verbesserung ihrer Produkte und Services oder zur Durchsetzung ihrer Rechte zu verwenden. Dies setzt voraus, dass alle von Kundeninhalten abgeleiteten Systeminformationen mit anderen Informationen zusammengefasst werden, sodass die ursprünglichen Kundeninhalte nicht identifizierbar sind. Siemens darf Systeminformationen an einen von Siemens autorisierten Solution Partner nur in dem Umfang weitergeben, der für diesen Partner zur Erfüllung seiner Supportverpflichtungen gegenüber dem Kunden angemessen ist Um die unberechtigte Nutzung von Softwarelizenzen zu ermitteln, behält sich Siemens das Recht vor, einen Meldemechanismus in die Software zu integrieren.

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  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Weitere Informationen Die Bank wird den Karteninhaber niemals per E-Mail oder Anruf zur Registrierung oder Bekanntgabe seiner Registrierungsdaten auffordern. Der Ablauf der Registrierung und die Bezugsquellen der Anwendung sind in der Infor- mation „Mehr Sicherheit beim Online-Shopping“ beschrieben, die dem Karteninhaber bereitgestellt wird und bei der Bank erhältlich ist.

  • Vertrauliche Informationen Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils von der anderen Partei im Rahmen des Vertrages und der zum Abschluss des Vertrages führenden Verhandlungen erhaltenen Informationen („Vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln. Die jeweils die Vertraulichen Informationen empfangende Partei hat dabei das gleiche Maß an Sorgfalt an- zuwenden, welches sie bei eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Bedeutung anzuwenden pflegt, mindestens jedoch das verkehrsübliche Maß an Sorgfalt. Sie darf die vertraulichen Informationen nur für die in dem Vertrag vorgesehenen Zwecke verwenden. Vertrauliche Informationen dürfen nur weitergegeben werden an Mitarbeiter oder Auftragnehmer, die vertraglich oder aufgrund berufsständischer Verpflichtung zu einer mindestens gleichwertigen Geheimhaltung verpflichtet sind. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die a) der empfangenden Partei rechtmäßig ohne Verletzung ihrer Geheimhaltungspflicht bekannt werden, b) der Öffentlichkeit nicht durch ein Verschulden der empfangenden Partei zugänglich werden, c) von der empfangenden Partei selbständig und ohne Verwendung der Vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt werden, oder d) von der informationsgebenden Partei zur Offenlegung schriftlich freigegeben wurden. Falls die informationsempfangende Partei verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Vorschriften, aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder einer Entscheidung eines Schiedsgerichts, einer Anordnung oder Verfügung einer staatlichen Behörde oder börsenrechtlicher Rege- lungen offenzulegen, so wird die informationsempfangende Partei die informationsgebende Partei unverzüglich über die Notwendigkeit dieser Offenlegung schriftlich informieren, so dass die informationsgebende Partei die Möglichkeit erhält zu intervenieren. Weiterhin wird die informationsempfangende Partei nach besten Kräften versuchen, die Zusicherung zu erlangen, dass die Vertraulichen Informationen von der betreffenden Stelle als vertraulich behandelt werden. Falls es der informationsgebenden Partei nicht möglich oder falls es gesetzlich unzulässig war, die informationsgebende Partei vor Offenlegung zu informieren, so hat sie die infor- mationsgebende Partei – sofern gesetzlich zulässig – unverzüglich nach Offenlegung davon in Kenntnis zu setzen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Ab- schluss des jeweiligen Vertrages, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).