Common use of Tageshöchstarbeitszeit Clause in Contracts

Tageshöchstarbeitszeit. 6.1. Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort eine tägliche Höchstarbeitszeit ge- mäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden kann. 6.2. Die maximale Tagesarbeitszeit beträgt 13 Stunden, es sei denn Ausnahme- situationen rechtfertigen an einzelnen Tagen mit Zustimmung der Filmschaf- fenden eine Überschreitung dieser Arbeitszeit. Diese Ausnahmesituationen sind: a. zeitlich aufgrund Drittentscheidung eingeschränkte Motivverfügbarkeit, b. erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, zum Bei- spiel in historischen Kostümfilmen, oder in vergleichbaren außergewöhnli- chen Fällen, c. höhere Gewalt oder d. nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden. 6.3. Die maximale Tagesarbeitszeit darf nur in Anteilen der Gesamtanzahl der Dreh- tage der Produktionszeit auf 13 Stunden verlängert werden. a. in Fernseh-Produktionen nur in bis zu 40 % der Drehtage. b. in Kinofilm-Produktionen sowie Filmproduktionen im Sinne der TZ 6.2.b. nur in bis zu 80 % der Drehtage. 6.4. Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich die direkt anschließende gesetzliche Mindest-Ruhezeit von 11 Stunden (gem. TZ 5.9.1 und 5.9.2.) auf tarifvertraglich 12 Stunden. 6.5. Hinsichtlich der Pausen gilt TZ. 5.8.2.

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Samples: Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende

Tageshöchstarbeitszeit. 6.15.2.5.1. Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort eine tägliche Höchstarbeitszeit ge- mäß von 12 Stunden gemäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden kann. 6.25.2.5.2. Die maximale Tagesarbeitszeit beträgt Tageshöchstarbeitszeit darf nur in hochfrequenten Fernseh- Serien-Produktionen und nur an einem Tag jeder Kalenderwoche im gesamten Produktionszeitraums von 12 auf 13 Stunden, es sei denn Ausnahme- situationen rechtfertigen Stunden verlängert werden. 5.2.5.3. Die maximale Tageshöchstarbeitszeit von 12 Stunden bzw. 13 Stunden im Falle von TZ 5.2.5.2. darf nur in den folgenden Ausnahmesituationen an einzelnen ein- zelnen Tagen und mit Zustimmung der Filmschaf- fenden eine Überschreitung dieser Arbeitszeit. Diese Filmschaffenden überschritten werden, diese Ausnahmesituationen sind: a. zeitlich aufgrund Drittentscheidung eingeschränkte Motivverfügbarkeit, b. erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, zum Bei- spiel in historischen Kostümfilmen, oder in vergleichbaren außergewöhnli- chen Fällen, c. höhere Gewalt oder d. nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden. 6.3. Die maximale Tagesarbeitszeit darf nur in Anteilen der Gesamtanzahl der Dreh- tage der Produktionszeit auf 13 Stunden verlängert werden. a. in Fernseh-Produktionen nur in bis zu 40 % der Drehtage. b. in Kinofilm-Produktionen sowie Filmproduktionen im Sinne der TZ 6.2.b. nur in bis zu 80 % der Drehtage. 6.45.2.5.4. Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich die direkt anschließende gesetzliche Mindest-Ruhezeit von 11 Stunden (gem. TZ 5.9.1 und 5.9.2.) auf tarifvertraglich 12 Stunden.TZ 6.55.2.5.5. Hinsichtlich der Pausen gilt TZ. 5.8.25.8.2 .

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Samples: Manteltarifvertrag

Tageshöchstarbeitszeit. 6.15.2.5.1. Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort Drehort, eine tägliche Höchstarbeitszeit ge- mäß von 12 Stunden gemäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden kann. 6.25.2.5.2. Die maximale Tagesarbeitszeit beträgt Tageshöchstarbeitszeit darf nur in hochfrequenten Fernseh- Serien-Produktionen und nur an einem Tag jeder Kalenderwoche im gesamten Produktionszeitraums von 12 auf 13 Stunden, es sei denn Ausnahme- situationen rechtfertigen Stunden verlängert werden. 5.2.5.3. Die maximale Tageshöchstarbeitszeit von 12 Stunden bzw. 13 Stunden im Falle von TZ 5.2.5.2. darf nur in den folgenden Ausnahmesituationen an einzelnen ein- zelnen Tagen und mit Zustimmung der Filmschaf- fenden eine Überschreitung dieser Arbeitszeit. Diese der/des Filmschaffenden überschritten wer- den, diese Ausnahmesituationen sind: a. zeitlich aufgrund Drittentscheidung eingeschränkte Motivverfügbarkeit, b. erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, zum Bei- spiel in historischen Kostümfilmen, oder in vergleichbaren außergewöhnli- chen Fällen, c. höhere Gewalt oder d. nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden. 6.3. Die maximale Tagesarbeitszeit darf nur in Anteilen der Gesamtanzahl der Dreh- tage der Produktionszeit auf 13 Stunden verlängert werden. a. in Fernseh-Produktionen nur in bis zu 40 % der Drehtage. b. in Kinofilm-Produktionen sowie Filmproduktionen im Sinne der TZ 6.2.b. nur in bis zu 80 % der Drehtage. 6.45.2.5.4. Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich die direkt anschließende gesetzliche Mindest-Ruhezeit von 11 Stunden (gem. TZ 5.9.1 und 5.9.2.) auf tarifvertraglich 12 Stunden.TZ 6.55.2.5.5. Hinsichtlich der Pausen gilt TZ. 5.8.2.

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Samples: Manteltarifvertrag

Tageshöchstarbeitszeit. 6.15.2.5.1. Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort Drehort, eine tägliche Höchstarbeitszeit ge- mäß von 12 Stunden gemäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden kann. 6.25.2.5.2. Die maximale Tagesarbeitszeit beträgt Tageshöchstarbeitszeit darf nur in hochfrequenten Fernseh- Serien-Produktionen und nur an einem Tag jeder Kalenderwoche im gesamten Produktionszeitraums von 12 auf 13 Stunden, es sei denn Ausnahme- situationen rechtfertigen Stunden verlängert werden. 5.2.5.3. Die maximale Tageshöchstarbeitszeit von 12 Stunden bzw. 13 Stunden im Falle von TZ 5.2.5.2. darf nur in den folgenden Ausnahmesituationen an einzelnen ein- zelnen Tagen und mit Zustimmung der Filmschaf- fenden eine Überschreitung dieser Arbeitszeit. Diese der/des Filmschaffenden überschritten wer- den, diese Ausnahmesituationen sind: a. zeitlich aufgrund Drittentscheidung eingeschränkte Motivverfügbarkeit, b. erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, zum Bei- spiel in historischen Kostümfilmen, oder in vergleichbaren außergewöhnli- chen Fällen, c. höhere Gewalt oder d. nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden. 6.3. Die maximale Tagesarbeitszeit darf nur in Anteilen der Gesamtanzahl der Dreh- tage der Produktionszeit auf 13 Stunden verlängert werden. a. in Fernseh-Produktionen nur in bis zu 40 % der Drehtage. b. in Kinofilm-Produktionen sowie Filmproduktionen im Sinne der TZ 6.2.b. nur in bis zu 80 % der Drehtage. 6.45.2.5.4. Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich die direkt anschließende gesetzliche Mindest-Ruhezeit von 11 Stunden (gem. TZ 5.9.1 und 5.9.2.) auf tarifvertraglich 12 Stunden. 6.55.2.5.5. Hinsichtlich der Pausen gilt TZ. 5.8.2.

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Samples: Manteltarifvertrag

Tageshöchstarbeitszeit. 6.1. Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort eine tägliche Höchstarbeitszeit ge- mäß Höch- starbeitszeit gemäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden kann. 6.2. Die maximale Tagesarbeitszeit beträgt 13 Stunden, es sei denn Ausnahme- situationen Ausnahmesituationen rechtfertigen an einzelnen Tagen eine Überschrei- tung dieser Arbeitszeit mit Zustimmung der Filmschaf- fenden eine Überschreitung dieser ArbeitszeitFilmschaffenden. Diese Ausnahmesituationen Ausnahmen sind: a. zeitlich aufgrund Drittentscheidung eingeschränkte MotivverfügbarkeitMotivverfügbar- keit, b. erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, zum Bei- spiel Beispiel in historischen Kostümfilmen, oder in vergleichbaren außergewöhnli- chen außergewöhnlichen Fällen, c. höhere Gewalt oder d. nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden. 6.3. Die maximale Tagesarbeitszeit darf nur in Anteilen der Gesamtanzahl der Dreh- tage der Produktionszeit auf 13 Stunden verlängert werden. a. in Fernseh-Produktionen nur in bis zu 40 % der Drehtage. b. in Kinofilm-Produktionen sowie Filmproduktionen im Sinne der TZ 6.2.b. nur in bis zu 80 % der Drehtage. 6.4. Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich die direkt anschließende gesetzliche Mindest-Ruhezeit von 11 Stunden (gem. TZ 5.9.1 und 5.9.2.) auf tarifvertraglich 12 Stunden. 6.56.4. Hinsichtlich der Pausen gilt TZ. 5.8.25.8.2 .

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Samples: Tarifvertrag Für Auf Produktionsdauer Beschäftigte Film Und Fernsehschaffende