Tarifvertrag. 4 1. Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA/iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages. 2. Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Ver- einbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. 3. Solche Regelungen sind in die vertragliche Ver- einbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. §5 Anpassung an Tarif- erhöhungen §6 Einführung des Tarif- vertrags Die Anpassung des Branchen- zuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwi- schen den Tarifvertragspar- teien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Be- standteil dieser Vereinbarung ist. 1. Mit Inkrafttreten dieses Tarif- vertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzu- schlages maßgeblichen Einsatz- zeiten im jeweiligen Kundenbe- trieb neu zu laufen. 2. Für Mitarbeiter, die am 01. November 2012 bereits 6 Wo- chen oder länger im ununter- brochenen Einsatz im Kunden- betrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01. November 2012 als er- füllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15. De- zember 2012 und die dann fol- genden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.
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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Metall Und Elektroindustrie
Tarifvertrag. 4
1. Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA/iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.
2. Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Ver- einbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.
3. Solche Regelungen sind in die vertragliche Ver- einbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend ent- sprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. §5 Anpassung an Tarif- erhöhungen §6 Einführung des Tarif- vertrags Die Anpassung des Branchen- zuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwi- schen den Tarifvertragspar- teien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Be- standteil dieser Vereinbarung ist.
1. Mit Inkrafttreten dieses Tarif- vertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzu- schlages maßgeblichen Einsatz- zeiten im jeweiligen Kundenbe- trieb neu zu laufen.
2. Für Mitarbeiter, die am 01. November 2012 bereits 6 Wo- chen oder länger im ununter- brochenen Einsatz im Kunden- betrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01. November 2012 als er- füllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15. De- zember 2012 und die dann fol- genden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.
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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen in Der Chemischen Industrie
Tarifvertrag. 4
1. Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA/iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.
2. Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Ver- einbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.
3. Solche Regelungen sind in die vertragliche Ver- einbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. §5 Anpassung an Tarif- erhöhungen §6 Einführung des Tarif- vertrags Die Anpassung des Branchen- zuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwi- schen den Tarifvertragspar- teien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Be- standteil dieser Vereinbarung ist.
1. Mit Inkrafttreten dieses Tarif- vertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzu- schlages maßgeblichen Einsatz- zeiten im jeweiligen Kundenbe- trieb neu zu laufen.
2. Für Mitarbeiter, die am 01. November 2012 Juli 2013 bereits 6 Wo- chen 4 Wochen oder länger län- ger im ununter- brochenen Einsatz ununterbrochenen Ein- satz im Kunden- betrieb Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01. November 2012 Juli 2013 als er- füllterfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht er- reicht die nächste Stufe am 1501. De- zember 2012 September 2013 und die dann fol- genden folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden ZeitpunktenZeitpunk- ten.
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Tarifvertrag. 4
1. Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA/BZA / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.
2. Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Ver- einbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.
3. Solche Regelungen sind in die vertragliche Ver- einbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. §5 Anpassung an Tarif- erhöhungen §6 Einführung des Tarif- vertrags Die Anpassung des Branchen- zuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwi- schen den Tarifvertragspar- teien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Be- standteil dieser Vereinbarung ist.
1. Mit Inkrafttreten dieses Tarif- vertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzu- schlages maßgeblichen Einsatz- zeiten im jeweiligen Kundenbe- trieb neu zu laufen.
2. Für Mitarbeiter, die am 01. November 2012 Mai 2013 bereits 6 Wo- chen 4 Wochen oder länger im ununter- brochenen ununterbrochenen Einsatz im Kunden- betrieb stehenKundenbetrieb ste- hen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01. November 2012 Mai 2013 als er- füllterfüllt. Dieser Mitarbeiter Mit- arbeiter erreicht die nächste Stufe Stu- fe am 1501. De- zember 2012 Juli 2013 und die dann fol- genden folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden ZeitpunktenZeitpunk- ten.
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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge Für Arbeitnehmerüberlassungen
Tarifvertrag. 4
1. Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA/iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.
2. Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Ver- einbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.
3. Solche Regelungen sind in die vertragliche Ver- einbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. §5 Anpassung an Tarif- erhöhungen §6 Einführung des Tarif- vertrags Die Anpassung des Branchen- zuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwi- schen den Tarifvertragspar- teien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Be- standteil dieser Vereinbarung ist.
1. Mit Inkrafttreten dieses Tarif- vertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzu- schlages maßgeblichen Einsatz- zeiten im jeweiligen Kundenbe- trieb neu zu laufen.
2. Für Mitarbeiter, die am 01. November 2012 Januar 2013 bereits 6 Wo- chen Wochen oder länger im ununter- brochenen ununterbro- chenen Einsatz im Kunden- betrieb Kundenbe- trieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01. November 2012 Januar 2013 als er- füllterfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15. De- zember 2012 Februar 2013 und die dann fol- genden folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.
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