Altersversorgung Musterklauseln
Altersversorgung a) Klassische bAV
b) Sozialpartnermodell – neue bAV
Altersversorgung. Die Altersversorgung der Redakteurinnen/Redakteure ist in einem gesonderten Vertrag geregelt, der nicht für Volontärinnen/Volontäre gilt.
Altersversorgung. Der/Die Angestellte erhält die betriebsübliche Altersversorgung Ruhegeld nach einem besonderen Ruhegeldvertrag.
Altersversorgung. Die Bilfinger SE gewährt den Vorstandsmitgliedern eine Altersversorgung. Die Zusage kann in Form einer versicherungsgebundenen Versorgung im Durchführungsweg der Unterstützungs- kasse (betriebliche Altersversorgung, bAV) oder in Form eines Versorgungsentgelts als zusätzli- che feste Gehaltskomponente gewährt werden. Der jährliche Beitrag zur bAV bzw. das Versor- gungsentgelt wird zwischen der Bilfinger SE und dem Vorstandsmitglied vereinbart und beträgt maximal 50 % des vereinbarten Jahresgrundgehalts.
Altersversorgung. Bei der Altersversorgung für die Mitglieder des Vorstands handelt es sich um einen beitragsorientierten Pensions- plan, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Mitgliedern des Vorstands Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gewährt. Dabei handelt es sich um Leistungen, die bei Erreichen der Altersgrenze von 60 bzw. 62 Lebensjahren, im Falle der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und im Todesfall an die Hinterbliebenen erbracht werden. Die Altersversorgung sieht einen von der Gesellschaft jährlich zu erbringenden Beitrag in Höhe von jeweils 50 % bzw. beim Vorstandsvorsitzenden 56,25 % der festen Jahresvergütung vor. Darüber hinaus ist von den Vorstandsmitgliedern ein Eigenbeitrag aus Entgeltum- wandlung in Höhe von 12,5 % des APP des Vorstands zu leisten. Dieser Eigenbeitrag kann von den Vorstandsmit- gliedern auf bis zu 25 % des APP des Vorstands erhöht werden. Grundlage der Berechnung des Eigenbeitrags ist das zur Auszahlung kommende APP des Vorstands, jedoch maximal begrenzt auf eine 100%ige Zielerrei- chung. Die Summe der Beiträge ist auf eine maximale Obergrenze begrenzt. Im Versorgungsfall können bis zu 30 % des verzinslich angesammelten Kapitals in eine Rentenleistung umgewandelt werden. Aus Regelungen vor 2006 resultieren Ansprüche, die für einzelne Vor- standsmitglieder als Besitzstände gewahrt werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Erreichen der Altersgrenze von 60 bzw. 62 Lebensjahren erbringt die Gesellschaft bestimmte Zusatzbeiträge bis zu einer festgelegten Höchstgrenze. Für die Ansprüche der Vorstandsmitglieder hat die Gesellschaft Rückstellungen gebildet. Die hierfür nach den Rechnungslegungsvorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS) ermittelten Kosten der erworbenen Versorgungsansprüche (Service Costs), der nach den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) hierfür ermittelte Nettoaufwand sowie die Barwerte des Verpflichtungs- umfangs nach IFRS und HGB sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Pensionsansprüche IFRS HGB Kosten der erworbenen Barwert des Nettoaufwand Barwert des in T€ Versorgungsansprüche (Service Costs) Verpflichtungsumfangs der erworbenen Versorgungsansprüche Verpflichtungsumfangs ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ 1.107 10.546 1.573 9.547 ▇▇. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ 309 3.244 514 2.985 ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ 332 1.599 443 1.360 ▇▇. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ 380 6.354 801 5.784 ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ 419 3.848 589 3.392 Daneben werden den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Aus- lagen erstattet. Zusätzl...
Altersversorgung. Die Altersleistungen können in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder in Form einer laufenden Rentenzahlung vereinbart werden. Anstelle der lebenslangen Rente kann – sofern rechtlich zulässig – zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn bzw. bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersleistung (siehe Ziffer 12) eine einmalige Kapitalabfindung gewählt werden, sofern das jeweilige Trägerunter- nehmen und die NVK zustimmen.
Altersversorgung. Auch wenn nach dem Betriebsrentengesetz sowohl einma- lige Kapitalzahlungen als auch Rentenleistungen vorgese- hen sein können, ergibt sich insbesondere aus der steuerli- chen und sozialrechtlichen Förderung in den Durchfüh- rungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensions- fonds faktisch die Beschränkung auf Rentenleistungen. Es müssen daher Rentenzahlungen als Ablaufleistungen vor- gesehen sein, auch wenn nach dem Versicherungstarif bzw. Pensionsplan an Stelle der versicherten Altersrente wahlweise ein Kapital bei Rentenbeginn ausgezahlt werden kann. Ist aber von vornherein lediglich nur eine Kapitalleis- tung vorgesehen, dann entfällt die steuerliche und sozial- rechtliche Förderung. Auch bei der rückgedeckten Unter- stützungskassenzusage muss die Ablaufleistung eine Ren- tenzahlung vorsehen, damit der Arbeitgeber die Zuwendun- gen als Betriebsausgaben ansetzen kann. Tatsächlich kann hier aber auch das Kapital gewählt werden. Bei einer Durchführung über eine rückgedeckte Direktzusage besteht keine Beschränkung auf Rentenzahlungen.
Altersversorgung. Die Mitglieder des Vorstands erhalten zum Aufbau einer Altersversorgung Leistungen der Gesellschaft. Deren Höhe ergibt sich aus der definierten Bemessungsgrundlage: 14 % der Höhe der Grundvergütung und des STI- Zielbetrags.
Altersversorgung. Bei Erleben des vereinbarten Rentenbeginns wird eine monatliche lebenslange garantierte Rente in Euro fällig.
Altersversorgung. Es gelten die Ziffern 6.8 bis 6.8.6 und 6.8.8 bis 6.8.10.
