Altersversorgung Musterklauseln

Altersversorgung a) Klassische bAV b) Sozialpartnermodell – neue bAV
Altersversorgung. Die Altersversorgung der Redakteurinnen/Redakteure ist in einem gesonderten Vertrag geregelt, der nicht für Volontärinnen/Volontäre gilt.
Altersversorgung. Der/Die Angestellte erhält die betriebsübliche Altersversorgung Ruhegeld nach einem besonderen Ruhegeldvertrag.
Altersversorgung. Die Bilfinger SE gewährt den Vorstandsmitgliedern eine Altersversorgung. Die Zusage kann in Form einer versicherungsgebundenen Versorgung im Durchführungsweg der Unterstützungs- kasse (betriebliche Altersversorgung, bAV) oder in Form eines Versorgungsentgelts als zusätzli- che feste Gehaltskomponente gewährt werden. Der jährliche Beitrag zur bAV bzw. das Versor- gungsentgelt wird zwischen der Bilfinger SE und dem Vorstandsmitglied vereinbart und beträgt maximal 50 % des vereinbarten Jahresgrundgehalts.
Altersversorgung. Die Altersleistungen können in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder in Form einer laufenden Rentenzahlung vereinbart werden. Anstelle der lebenslangen Rente kann zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn bzw. bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Alters- leistung (siehe Ziffer 12) eine einmalige Kapitalabfindung gewählt werden, sofern das jeweilige Trägerunternehmen und die NVK zustimmen.
Altersversorgung. Die Altersversorgung der Mitglieder des Vorstands wurde bereits zum 1. Januar 2010 in ein beitrags­ orientiertes System mit garantierter Mindestrendite überführt. Die Altersversorgung wurde im Rahmen des neuen, ab dem Geschäftsjahr 2018 gültigen Vergütungssystems nicht geändert, da sie weiterhin angemessen ist und der Marktpraxis entspricht. Für den Fall der Beendigung des Mandatsverhältnis­ ses bestehen nach dem beitragsorientierten System Regelungen für den Todes­ oder Invaliditätsfall zur Auszahlung der auf den individuellen Altersversor­ gungskonten verbuchten Beträge als Einmal­ oder Ratenzahlung. Die Möglichkeit der Auszahlung als lebenslange Rente oder in Mischformen besteht nur für Zusagen, die vor 2016 gegeben wurden. Ausge­ schiedene Vorstandsmitglieder haben frühestens Anspruch auf die Altersleistung, wenn sie das 60. oder, im Fall von Versorgungszusagen, die erstmals ab 1. Januar 2012 gegeben wurden, das 62. Lebensjahr vollendet haben. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Höhe des individuellen Ansparkontos des jewei­ ligen Vorstandsmitglieds. Dieses ergibt sich aus den jährlich eingebrachten Beiträgen sowie einer jährlichen Verzinsung in Abhängigkeit von der Kapitalanlageform. Für den Fall, dass ein anspruchsberechtigtes Vorstands­ mitglied vor Eintritt des Versorgungsfalls verstirbt, hat ein hinterbliebener Ehegatte beziehungsweise eingetragener Lebenspartner, andernfalls haben, in Abhängigkeit von Alter und Ausbildung, hinterbliebe­ ne Kinder Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung. Für den Todes­ oder Invaliditätsfall ist eine Mindest­ leistung in Höhe der bis zum 60. Lebensjahr mögli­ chen – maximal jedoch zehn – Versorgungsbeiträge zugesagt. Der von der Gesellschaft zugesagte Jahresbeitrag beträgt für ein Mitglied des Vorstands 000.000 € und für den Vorstandsvorsitzenden 000.000 €. Die garantierte Mindestverzinsung p.a. entspricht dem in der Deckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungs­ rückstellungen für Kapitallebensversicherungen (Garantiezins für Kapitallebensversicherungen). Bei der Erteilung von Versorgungszusagen berücksichtigt der Aufsichtsrat das jeweils angestrebte Versorgungs­ niveau und den sich daraus ergebenden Aufwand für das Unternehmen. Die im Rahmen des beitragsorientierten Altersvorsor­ gemodells einbezahlten Beträge wurden im Rahmen eines auch für Pensionsverbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern bestehenden Treuhandmodells ausfi­ nanziert. Einkünfte aus selbstst...
Altersversorgung. Regelung für bis einschließlich 2011 bestellte Vorstandsmitglieder Das im Jahr 2011 vom Aufsichtsrat beschlossene System der betrieblichen Altersversorgung für Vorstandsmitglieder beinhaltet für damals bereits bestellte Vorstandsmitglieder eine beitragsorientierte Leistungszusage. Die bis zur Überleitung in dieses System erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung aus dem abgelösten System sind mit einem Initialbaustein in dieses neue System überführt worden. Der Initialbaustein wird nach Maßgabe des Pensionsvertrags dynamisiert, da das abgelöste System eine endgehaltsabhängige Leistungszusage vorsah. Regelungen für nach 2011 bestellte Vorstandsmitglieder Die Altersversorgung für nach der Neuregelung bestellte Vorstandsmitglieder wurde am Commerzbank- Kapitalplan zur betrieblichen Altersvorsorge für außertariflich vergütete Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft ausgerichtet. Das Vorstandsmitglied erhält eine Altersversorgung in Form einer Kapitalleistung, sofern das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied beendet ist und das Vorstandsmitglied
Altersversorgung. Die Tarifvertragsparteien beabsichtigen einen Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung abzuschließen. Die Verhandlungen hierüber sollen unverzüg- lich nach Abschluss des neuen Manteltarifvertrags und des Entgelttarifvertrags 2002 aufgenommen werden. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass bisher oder zukünftig erbrachte freiwillige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitgeber auf die tariflich vereinbarten Altersversorgungsleistungen ange- rechnet werden können. Ergänzend zu den Leistungen der Arbeitgeber wird auch ein Anspruch auf Um- wandlung von zukünftigen Entgeltansprüchen zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung geregelt. Umgewandelt werden können ab 2002 Entgeltan- sprüche bis zu 4 % der jeweiligen Bemessungsgrenze der Rentenversicherung. Umwandelbare Entgeltbestandteile sind: – die tarifliche Jahresleistung – das Urlaubsgeld – die Leistungen nach dem Tarifvertrag über die vermögenswirksame Leistung – durch freiwillige Betriebsvereinbarung auch sonstige Entgeltbestandteile. (Die Tarifvertragsparteien haben eine Überarbeitung dieses Paragraphen während der Laufzeit des Manteltarifvertrags vereinbart. Der Austausch erfolgt nach Verabschiedung).
Altersversorgung. Die Dienstnehmer haben Anspruch auf eine Zusatz- pension. a) Jene Dienstnehmer, die unmittelbar vor Beginn des Anspruches auf die gesetzliche Altersversorgung we- nigstens 10 Jahre lang Angestellte der Diözese waren und das 40. Dienstjahr vollendet haben, erhalten eine Zusatzpension, die 80% des zuletzt bezogenen Brut- to-Monatsgehaltes, aber ohne Familien-, Kinder- und sonstige Zulagen und abzüglich der gesetzlichen Al- tersversorgung beträgt. b) Beträgt die Gesamtdienstzeit, von der wenigstens die letzten 10 Jahre vor Beginn des Anspruches auf die gesetzliche Altersversorgung im Dienste der Diö- zese zugebracht werden müssen, weniger als 40 Jah- re, so verringert sich die Zusatzpension pro Differenz- jahr um 1%. 5 Jahre vor Erreichung des Anspruches auf Alterspension wird die Hälfte der früher gewährten höchsten Kinderzulage monatlich ausbezahlt. c) Nach dem Tod des Dienstnehmers, der eine Zu- satzpension erhalten hatte, bekommt seine Witwe die Hälfte dieser Zusatzpension, insofern sie sonst un- versorgt ist und zum Zeitpunkt des Todes ihres Gatten das 50.Lebensjahr vollendet hat. d) Die während des Abfertigungszeitraumes fällig ge- wordenen Raten der Zusatzpension werden auf den Abfertigungsbetrag angerechnet. e) Sollte die gesetzliche Altersversorgung wegen frei- williger Höher- oder Weiterversicherung während oder zwischen den anrechenbaren Dienstzeiten höher sein, als sie bei Pflichtversicherung allein gewesen wä- re, so wird die vom Dienstgeber zu gewährende Zu- satzpension dadurch nicht geschmälert.“ ANHANG 3 GEHALTSSCHEMA C‌ Ent- lohnungs- stufe Entlohnungsgruppe KindergärtnerInnen Entlohnungsgruppe Kindergarten- und HortassistentInnen Schema IV Dienstklasse Gehalts- stufe Verwendungsgruppe 1 2.200,00 2 2.238,00 I 1 1.539,00 3 2.272,00 2 1.558,00 4 2.298,00 3 1.577,00 5 2.337,00 4 1.594,00 6 2.390,00 5 1.613,00 7 2.484,00 II 1 1.632,00 8 2.608,00 2 1.649,00 9 2.685,00 3 1.669,00 10 2.763,00 4 1.686,00 11 2.887,00 5 1.695,00 12 3.037,00 6 1.699,00 13 3.187,00 III 1 1.706,00 14 3.338,00 2 1.724,00 15 3.488,00 3 1.741,00 16 3.623,00 4 1.762,00 17 3.762,00 5 1.779,00 18 3.911,00 6 1.797,00 19 4.048,00 7 1.816,00 8 1.834,00 9 1.853,00 daz 1.871,00 DAZ 1.900,00 Dienstzulagen- Dienstzulagen für KindergartenleiterInnen In den Entlohnungsstufen gruppe 1 bis 10 11 bis 15 ab 16 I 312,80 331,90 355,90 II 285,90 301,20 321,50 III 225,60 238,80 255,80 IV 171,60 182,50 193,60 V 107,60 114,90 123,70 Dienstzulagen für SonderkindergärtnerInnen Entlohnungsstufen Die...
Altersversorgung. Auch wenn nach dem Betriebsrentengesetz sowohl einma- lige Kapitalzahlungen als auch Rentenleistungen vorgese- hen sein können, ergibt sich insbesondere aus der steuerli- chen und sozialrechtlichen Förderung in den Durchfüh- rungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensions- fonds faktisch die Beschränkung auf Rentenleistungen. Es müssen daher Rentenzahlungen als Ablaufleistungen vor- gesehen sein, auch wenn nach dem Versicherungstarif bzw. Pensionsplan an Stelle der versicherten Altersrente wahlweise ein Kapital bei Rentenbeginn ausgezahlt werden kann. Ist aber von vornherein lediglich nur eine Kapitalleis- tung vorgesehen, dann entfällt die steuerliche und sozial- rechtliche Förderung. Auch bei der rückgedeckten Unter- stützungskassenzusage muss die Ablaufleistung eine Ren- tenzahlung vorsehen, damit der Arbeitgeber die Zuwendun- gen als Betriebsausgaben ansetzen kann. Tatsächlich kann hier aber auch das Kapital gewählt werden. Bei einer Durchführung über eine rückgedeckte Direktzusage besteht keine Beschränkung auf Rentenzahlungen.