Altersversorgung a) Klassische bAV
b) Sozialpartnermodell – neue bAV
Altersversorgung. Die Altersversorgung der Redakteurinnen/Redakteure ist in einem gesonderten Vertrag geregelt, der nicht für Volontärinnen/Volontäre gilt.
Altersversorgung. Die Bilfinger SE gewährt den Vorstandsmitgliedern eine Altersversorgung. Die Zusage kann in Form einer versicherungsgebundenen Versorgung im Durchführungsweg der Unterstützungs- kasse (betriebliche Altersversorgung, bAV) oder in Form eines Versorgungsentgelts als zusätzli- che feste Gehaltskomponente gewährt werden. Der jährliche Beitrag zur bAV bzw. das Versor- gungsentgelt wird zwischen der Bilfinger SE und dem Vorstandsmitglied vereinbart und beträgt maximal 50 % des vereinbarten Jahresgrundgehalts.
Altersversorgung. Der/Die Angestellte erhält die betriebsübliche Altersversorgung Ruhegeld nach einem besonderen Ruhegeldvertrag.
Altersversorgung. Die Altersleistungen können in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder in Form einer laufenden Rentenzahlung vereinbart werden. Anstelle der lebenslangen Rente kann – sofern rechtlich zulässig – zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn bzw. bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersleistung (siehe Ziffer 12) eine einmalige Kapitalabfindung gewählt werden, sofern das jeweilige Trägerunter- nehmen und die NVK zustimmen.
Altersversorgung. Bei der Altersversorgung für die Mitglieder des Vorstands handelt es sich um einen beitragsorientierten Pensions- plan, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Mitgliedern des Vorstands Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gewährt. Dabei handelt es sich um Leistungen, die bei Erreichen der Altersgrenze von 60 bzw. 62 Lebensjahren, im Falle der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und im Todesfall an die Hinterbliebenen erbracht werden. Die Altersversorgung sieht einen von der Gesellschaft jährlich zu erbringenden Beitrag in Höhe von jeweils 50 % bzw. beim Vorstandsvorsitzenden 56,25 % der festen Jahresvergütung vor. Darüber hinaus ist von den Vorstandsmitgliedern ein Eigenbeitrag aus Entgeltum- wandlung in Höhe von 12,5 % des APP des Vorstands zu leisten. Dieser Eigenbeitrag kann von den Vorstandsmit- gliedern auf bis zu 25 % des APP des Vorstands erhöht werden. Grundlage der Berechnung des Eigenbeitrags ist das zur Auszahlung kommende APP des Vorstands, jedoch maximal begrenzt auf eine 100%ige Zielerrei- chung. Die Summe der Beiträge ist auf eine maximale Obergrenze begrenzt. Im Versorgungsfall können bis zu 30 % des verzinslich angesammelten Kapitals in eine Rentenleistung umgewandelt werden. Aus Regelungen vor 2006 resultieren Ansprüche, die für einzelne Vor- standsmitglieder als Besitzstände gewahrt werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Erreichen der Altersgrenze von 60 bzw. 62 Lebensjahren erbringt die Gesellschaft bestimmte Zusatzbeiträge bis zu einer festgelegten Höchstgrenze. Für die Ansprüche der Vorstandsmitglieder hat die Gesellschaft Rückstellungen gebildet. Die hierfür nach den Rechnungslegungsvorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS) ermittelten Kosten der erworbenen Versorgungsansprüche (Service Costs), der nach den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) hierfür ermittelte Nettoaufwand sowie die Barwerte des Verpflichtungs- umfangs nach IFRS und HGB sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Pensionsansprüche IFRS HGB Kosten der erworbenen Barwert des Nettoaufwand Barwert des in T€ Versorgungsansprüche (Service Costs) Verpflichtungsumfangs der erworbenen Versorgungsansprüche Verpflichtungsumfangs Xxxxxxxx Xxxxxxx 1.107 10.546 1.573 9.547 Xx. Xxxx Xxxxxxxxx 309 3.244 514 2.985 Xx. Xxxxxxxxx Xxxxxxx 332 1.599 443 1.360 Xx. Xxxxxx Xxxx 380 6.354 801 5.784 Xxxxxxx Xxxxxxx 419 3.848 589 3.392 Daneben werden den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Aus- lagen erstattet. Zusätzl...
Altersversorgung. Die GBM GmbH ermöglicht dem Arbeitnehmer den Abschluss einer Altersversorgung auf dem Wege der Gehaltsumwandlung. Etwaige anfallende gesetzliche Abgaben trägt der Ar- beitnehmer. Die Durchführung der Altersversorgung nach Leistungsart und Leistungsform obliegt der GBM GmbH.
Altersversorgung. Bestehende Versorgungsmodelle (Pensionszusagen etc.) bleiben bei einem Wechsel innerhalb des Konzerns unverändert erhalten.
Altersversorgung. Die Altersversorgung der Vorstandsmitglieder ist als beitragsorientierte Versorgungszusage ausgestaltet. Alternativ kann die Scout24 AG den Vorstandsmitgliedern für die Dauer des Dienstvertrags feste Zuschüsse zur Altersversorgung gewähren (Versorgungsentgelt). In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine beitragsorientierte Versorgungszusage. Im Rahmen der beitragsorientierten Versorgungszusage zahlt die Scout24 AG für die Dauer des Dienstvertrags jährlich bzw. monatlich einen Betrag an eine Direktversicherung oder in eine rückgedeckte Unterstützungskasse ein. Die Höhe der Versorgungsleistung bei Renteneintritt ergibt sich aus der Summe der von der Scout24 AG geleisteten Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit sowie einer etwaigen Verzinsung der Beiträge. Die etwaige Verzinsung ergibt sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Versicherungstarif. Die Scout24 AG garantiert somit lediglich die Summe aus den von der Gesellschaft finanzierten Versorgungsbeiträgen zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Versorgungsleistung kann als einmaliges Versorgungskapital, in Ratenzahlungen oder als lebenslange Rente ausgezahlt werden. Die Versorgungsleistung steht den Vorstandsmitgliedern frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahrs bzw. des 60. Lebensjahrs (für Zusagen, die vor dem 01.01.2012 erteilt wurden) zur Verfügung. Verstirbt ein Vorstandsmitglied vor der Vollendung des 62. bzw. 60 Lebensjahrs, haben der hinterlassene Ehegatte bzw. der nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragene Lebenspartner oder die hinterlassenen Kinder Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung in Höhe der Versorgungsleistung. Verstirbt ein Vorstandsmitglied nach der Vollendung des 62. bzw. 60 Lebensjahres, so kann eine Auszahlung in Höhe des maximal 15-fachen der jährlichen, ab Rentenbeginn garantierten Rente an die oben genannten Hinterbliebenen erfolgen. Bereits gezahlte, ab Rentenbeginn garantierte Renten werden davon abgezogen. Alternativ kann auch eine Hinterbliebenenrente (ggf. unter Berücksichtigung eines Abschlags) gezahlt werden.
Altersversorgung. Beratungen und Sprechtage zu Fragen der Altersversorgung durch das Versorgungswerk des Handwerks