Tarifänderung nach Entschädigungsleistung Musterklauseln

Tarifänderung nach Entschädigungsleistung a) Nach Zahlung einer Entschädigung wird der Tarif des davon betrof- fenen Vertrags im folgenden Jahr um den vereinbarten Prozentsatz erhöht. Dieser Prozentsatz beträgt bei der Einstufung in den Schadensatzbe- reich „S 2“ 10 % und bei der Einstufung in den Schadensatzbereich „S 3“ 15 % (vgl. II. Nr. 2.a-c). b) Diese Tarifänderung gibt Ihnen kein Kündigungsrecht. Schadenfreiheitsklassentabelle Kulturbereich L + W (SFKTL + SFKTW) Schadensatzbereich SF-Klasse Vorbeitragssatz bis 5 % 6 % bis 25 % ab 26 % M 10 150 % M 10 M 10 M 10 M 09 145 % M 10 M 10 M 10 M 08 140 % M 10 M 10 M 10 M 07 135 % M 10 M 10 M 10 M 06 130 % M 09 M 10 M 10 M 05 125 % M 08 M 09 M 10 M 04 120 % M 07 M 08 M 10 M 03 115 % M 06 M 07 M 09 M 02 110 % M 05 M 06 M 08 M 01 105 % M 04 M 05 M 07 B 00 100 % M 03 M 04 M 06 B 01 100 % M 03 M 04 M 06 B 02 100 % M 03 M 04 M 06 B 03 100 % M 03 M 04 M 06 B 04 100 % M 03 M 04 M 06 B 05 100 % M 02 M 03 M 05 B 06 100 % M 02 M 03 M 05 B 07 100 % M 02 M 03 M 05 B 08 100 % M 02 M 03 M 05 B 09 100 % M 02 M 03 M 05 B 10 100 % B 00 M 02 M 04 B 11 100 % B 00 M 02 M 04 B 12 100 % B 00 M 02 M 04 B 13 100 % B 00 M 02 M 04 B 14 100 % B 00 M 02 M 04 B 15 100 % B 00 M 02 M 04 B 16 100 % B 00 M 02 M 04 B 17 100 % B 00 M 02 M 04 B 18 100 % B 00 M 02 M 04 B 19 100 % B 00 M 02 M 04 B 20 100 % B 00 M 01 M 03 Schadenfreiheitsklassentabelle Kulturbereich S (SFKTS) Schadensatzbereich SF-Klasse Vorbeitragssatz bis 15 % 16 % bis 35 % ab 36 % M 10 130 % M 10 M 10 M 10 M 09 127 % M 10 M 10 M 10 M 08 124 % M 10 M 10 M 10 M 07 121 % M 10 M 10 M 10 M 06 118 % M 09 M 10 M 10 M 05 115 % M 08 M 09 M 10 M 04 112 % M 07 M 08 M 10 M 03 109 % M 06 M 07 M 09 M 02 106 % M 05 M 06 M 08 M 01 103 % M 04 M 05 M 07 B 00 100 % M 03 M 04 M 06 B 01 100 % M 03 M 04 M 06 B 02 100 % M 03 M 04 M 06 B 03 100 % M 03 M 04 M 06 B 04 100 % M 03 M 04 M 06 B 05 100 % M 02 M 03 M 05 B 06 100 % M 02 M 03 M 05 B 07 100 % M 02 M 03 M 05 B 08 100 % M 02 M 03 M 05 B 09 100 % M 02 M 03 M 05 B 10 100 % B 00 M 02 M 04 B 11 100 % B 00 M 02 M 04 B 12 100 % B 00 M 02 M 04 B 13 100 % B 00 M 02 M 04 B 14 100 % B 00 M 02 M 04 B 15 100 % B 00 M 01 M 03
Tarifänderung nach Entschädigungsleistung. Prozentsatz erhöht. a) Nach Zahlung einer Entschädigung wird der Tarif des davon betroffenen Vertrags im folgenden Jahr um den vereinbarten „S 3“ 15 % (vgl. 6. a-c) Dieser Prozentsatz beträgt bei der Einstufung in Schadensatzbe- reich „S 2“ 10 % und bei der Einstufung in den Schadensatzbereich b) Diese ordentliche Prämienanpassung gibt dem Versicherungsneh- mer kein Kündigungsrecht.

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  • Kündigung nach Versicherungsfall 23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.