Grundvoraussetzungen Musterklauseln

Grundvoraussetzungen. Um Anspruch auf PayPal-Verkäuferschutz zu haben, müssen alle folgenden Grundvoraussetzungen sowie alle anwendbaren zusätzlichen Anforderungen erfüllt sein: • Ihr PayPal-Konto muss in Deutschland registriert sein (Standardadresse). • Bei Käuferschutzanträgen wegen nicht genehmigten Transaktionen müssen Sie spätestens zwei Tage, nachdem PayPal Sie über den Konfli kt oder die Rückbuchung benachrichtigt hat, einen geeigneten Versand - oder Lieferbeleg vorlegen, der bestätigt, dass der Artikel versandt oder dem Käufer bereitgestellt wurde. Benachrichtigt PayPal Sie beispielsweise am 1. September über einen Käuferschutz antrag wegen einer nicht genehmigten Transaktion, muss aus dem Lieferbeleg hervorgehen, dass der Artikel spätestens am 3. September an den Käufer versandt wurde, damit der PayPal -Verkäuferschutz zum Tragen kommt. • Der Artikel muss ein physisches, materielles Gut sein, das versendet werden kann, oder es muss sich um ein immaterielles Gut handeln, das den zusätzlichen Anforderungen für immaterielle Güter entspricht . Wenn der Artikel mit einem QR-Code von PayPal für Waren oder Dienstleistungen im Ihrem Laden bezahlt wird, können auch Artikel, die Sie persönlich liefern, unter den PayPal - Verkäuferschutz fallen. • Sie müssen den Artikel an die Lieferadresse versenden, die auf der Seite "Transaktionsdetails" für die Transaktion in Ihrem PayPal-Konto aufgeführt ist. Wenn Sie den Artikel ursprünglich an die Lieferadresse des Empfängers versenden, die auf der Seite "Transaktionsdetails" aufgeführt ist, der Artikel später aber an eine andere Adresse weitergeleitet wird, können Sie de n PayPal- Verkäuferschutz nicht in Anspruch nehmen. Damit Sie einen gültigen Versand - und Lieferbeleg vorlegen können, empfehlen wir daher, nicht auf vom Käufer gewählte Versandunternehmen zurückzugreifen. o Die Versandanforderung gilt nicht für berechtigte Transaktionen mit Artikeln, die Sie persönlich liefern. Sie müssen uns jedoch dann auf Anfrage alternative Liefernachweise oder zusätzliche Unterlagen oder Informationen zu der Transaktion zur Verfügung stellen. • Wir können Unterlagen und sonsti ge Informationen von Ihnen anfordern. Kommen Sie diesen Anfragen wie in unseren E-Mails oder auf der Seite Konfliktlösungen angegeben zeitnah nach. Andernfalls haben Sie möglicherweise keinen Anspruch auf Verkäuferschutz. • Handelt es sich bei dem Verkauf um vorbestellte oder einzelgefertigte Waren, müssen Sie diese innerhalb der im Angebot angegebenen Frist versenden. Ansons...
Grundvoraussetzungen. Die Grundvoraussetzungen müssen bis zu dem in der jeweiligen Ausschreibung an- geführten Termin bzw. im Falle von Z 5 spätestens bis Ende der Bewerbungsfrist erfüllt sein, andernfalls wird die Bewerbung nicht berücksichtigt. Diese Grundvoraussetzungen sind: 1. Die Berechtigung zur unbefristeten Ausübung des (ausgeschriebenen) ärztlichen Berufs in Österreich. 2. Das Vorliegen einer definierten Ausbildung, wenn diese laut Ausschreibung not- wendig ist (z.B. Zusatzausbildungen, Spezialisierungen). Als Nachweis sind der Bewerbung die entsprechenden Zeugnisse beizuschlie- ßen. 3. Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. 4. Abgeleisteter Präsenz- oder Zivildienst bzw. Nachweis, dass diesbezügliche Ver- pflichtungen nicht (mehr) bestehen. Als Nachweis sind der Bewerbung die entsprechenden Urkunden beizuschließen. 5. Bereitschaft des Bewerbers, sich im Einzelvertrag zu einer regelmäßigen wö- chentlichen Mindestordinationszeit von 20 Stunden an 5 Tagen zu verpflichten. Die Ordination muss mindestens zweimal auch an Nachmittagen geöffnet sein. Diese Grundvoraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Bewerber eine regelmäßige Mindestordinationszeit von 20 Stunden an 4 Tagen anbietet, wenn die Ordination an mindestens drei Nachmittagen geöffnet ist; ist an einem Samstag offen, kann eine Nachmittagsöffnung entfallen. Eine Nachmittagsöffnung beginnt frühestens ab 13:00 Uhr und dauert mindestens zwei Stunden. Die konkret zu vereinbaren- den Mindestordinationszeiten haben sich an den im jeweiligen Versorgungsgebiet bereits bestehenden Mindestordinationszeiten der dort ordinierenden Ver- trags(fach)ärzte zu orientieren. Als Maßstab für die zeitliche Verteilung gilt die von Xxxxxx und Kasse beschlossene Empfehlung zur Abstimmung der Ordinations- zeiten für Vertragsärzte (Anlage 3). Xxxxxx und Kasse können Bewerber, wel- che nicht bereit sind, die zeitliche Verteilung der wöchentlichen Mindestordinati- onszeit zur Gänze zu erfüllen, in begründeten Ausnahmefällen dennoch im Be- werbungsverfahren berücksichtigen.
Grundvoraussetzungen. 1. Der Lohnverarbeiter verpflichtet sich zur Einhaltung der Demeter-Richtlinien in der je- weils aktuellen Fassung. 2. Der Lohnverarbeiter ist gemäß den Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau zertifiziert oder vom Auftraggeber als Subunternehmer angemeldet. 3. Eine Vergabe von Unteraufträgen durch den Lohnverarbeiter an Dritte ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Demeter e. V. in Verbindung mit einem entsprechend abgeschlossenem Vertrag für Lohnverarbeitung/-lagerung zwischen dem Unterauftragnehmer und dem Auftraggeber möglich.
Grundvoraussetzungen. Die Werkstatt verpflichtet sich gegenüber der LeasePlan Deutschland GmbH (nachstehend LeasePlan), die Arbeiten an dem auf der Karte mit Kennzeichen aufgeführten Kraftfahrzeug aufzuführen, insbesondere Schmierstoffe zu wechseln bzw. aufzufüllen sowie Inspektions- und/oder Wartungsarbeiten zu verrichten. Diese werden zu den üblichen Preisen an LeasePlan berechnet. Der Ausgleich von Ersatzteilaufwendungen ist nur in Verbindung mit einer Inspektions- oder Reparaturarbeit durch LeasePlan gewährt, soweit sie zur Durchführung der vorbezeichneten Arbeiten erforderlich sind. Für Reparaturarbeiten, bei denen das Ersatzteilwesen des Herstellers Austauschaggregate anbietet, verpflichtet sich die Werkstatt, diese unter dem kostengünstigsten Gesichtspunkt zu verwenden. Kfz-Zubehör, Shopartikel, Reifen, Kraftstoffe, Haftpflicht- und Kaskoschäden und/ oder sonstige Dienstleistungen können nicht mit dem Reparaturauftrag abgerechnet werden.
Grundvoraussetzungen. Die Struktur der Grundvoraussetzungen sowie die zusätzlichen Ausschlusskriterien für die Aktivierung des PAIF entsprechen jenen des jährlichen Bonus und sind in den Punkten 6.4.1 und 6.4.2 der vorliegenden Vergütungspolitik beschrieben. Sollte ein für das PAIF definiertes KPI von jenen des jährlichen Bonus abweichen, so kann es nur strenger sein.
Grundvoraussetzungen. Die Struktur der Grundvoraussetzungen sowie die zusätzlichen Ausschlusskriterien für die Aktivierung des LTI entsprechen jenen des jährlichen Bonus und sind in den Punkten 6.4.1 und 6.4.2 der vorliegenden Vergütungspolitik beschrieben. Sollte ein für das LTI definiertes KPI von jenen des jährlichen Bonus abweichen, so kann es nur strenger sein. Die Bewertung der Grundvoraussetzungen der relevanten Jahre basiert auf finanziellen Daten und Geschäftsjahren der Addiko Gruppe.
Grundvoraussetzungen. (1) Es können nur Prüfberichte zur Grundlage von Bewertungen im Rahmen der Zertifizierung gemacht werden, die von Laboratorien stammen, die nach den Regeln der DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert worden sind oder nachprüfbar danach arbeiten. (2) Die Zertifizierungsstelle der TRLP führt vorrangig Bewertungen und Zertifizierungen auf Basis der Prüfberichte der TRLP und des TU durch. Es können auch Prüfberichte anderer Prüflaboratorien, nach einer Verifizierung durch die TRLP, zur Bewertung im Rahmen der Zertifizierung herangezogen werden. Prüfberichte, die als Basis für eine Zertifizierung dienen sollen, dürfen zum Zeitpunkt der Zertifizierung nicht älter als 1 Jahr, im CB-Verfahren nicht älter als 3 Jahre sein und müssen auf gültigen Prüfgrundlagen basieren. (3) Damit einem Kunden ein Zertifikat ausgestellt werden kann, ist der Abschluss eines Allgemeinen Vertrages der TRLP erforderlich. Wenn der Kunde ein zu zertifizierendes Produkt nicht unter dem eigenen Namen vertreiben will, muss er in Form einer „Zeichenerklärung“ dokumentieren, unter welchem Ursprungszeichen er das Produkt auf den Markt bringen will. Beauftragt der Kunde eine EG-Konformitätsbescheinigung (z.B. EG-Baumusterprüfbescheinigung), hat er der Zertifizierungsstelle/ benannten Stelle gegenüber zu erklären, dass er den gleichen Antrag bei keiner anderen Zertifizierungsstelle/benannten Stelle eingereicht hat. (4) Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden, die Zertifizierung betreffenden, Verpflichtungen ist Köln, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. (5) Die Berechtigung zur Benutzung eines Zertifikates gilt nur für den Zertifikatsinhaber und für das im Zertifikat genannte Produkt, die im Zertifikat genannte Fertigungsstätte und den durch das QM- System erfassten Geltungsbereich. Produktzertifikate können auf bestimmte Kontingente oder Lose beschränkt werden. Eine Begrenzung der Zertifikatsgültigkeit ist grundsätzlich möglich. In besonderen Fällen ist eine Zertifikatserteilung unter Auflagen zulässig. Die Übertragung eines Zertifikates vom Zertifikatsinhaber auf einen Dritten ist nur unter Einschaltung der Zertifizierungsstelle der TRLP möglich (Co-zertifikat). (6) Für die Teilnahme am Zertifizierungssystem ist die Anerkennung der allgemeinen Nutzungsbedingungen zur Prüfzeichenverwendung Voraussetzung. Die Nutzungsbedingungen werden dem Kunden zusammen mit der PZO und dem Allgemeinen Vertrag zur Verfügung gestellt und werden damit integraler Vertragsbestandteil. (7) Für d...
Grundvoraussetzungen. Das Unternehmen verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und vereinbart diese rechtskräftig als Grundlage für die Geschäftsbeziehung mit seinen Kunden. • Die im Unternehmen verwendeten AGB und Vollmachten müssen vor dem erstmaligen Einsatz von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Das Unternehmen hat die entsprechende Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt aufzubewahren und im Bedarfsfall vorzulegen. Änderungen der AGB müssen von einem Rechtsanwalt überprüft werden, bevor diese zum Einsatz kommen. Andernfalls kommen sämtliche Vorteile aus den Guidelines nicht zur Anwendung. • Mit der Unterzeichnung der Vollmacht durc h den Kunden dürfen keine weiteren Zustimmungen des Kunden eingeholt werd en (Koppelungsverbot). Es ist jedoch möglich, in einem Dokument mehrere Zustimmungen durch jeweils gesonderte Zustimmungserklärungen und separate Kundenunterschriften einzuholen. • Die AGB müssen die versicherte und öffentlich-rechtlich erlaubte Tätigkeit des Unternehmers enthalten, unter Nennung der entsprechenden Gesetzesquellen. Dies beinhaltet einen Hinweis darauf, wo diese im Internet abrufbar sind, beispielsweise durch Verweis auf das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), öffentliche Register wie das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA), die Finanzmarktaufsicht (FMA) usw. • Der Vertragsgegenstand ist in den AGB zu definieren, wobei die „ Spezielle Bestimmungen für einzelne Tätigkeiten“ (s iehe Punkt 2) für die jeweilige Tätigkeit möglichst genau wiedergegeben werden sollten. Sollten nicht alle von der Gewerbeberechtigung/Konzession umfassten und öffentlich-rechtlich erlaubten Tätigkeiten erbracht werden, ist dies in den AGB aufzunehmen. Falls die Möglichkeit eines gesonderten Vertrages zwischen de m Unternehmer und dessen Kunden besteht ( wie z.B. Beratervertrag, Maklervertrag, Verwaltungsvertrag etc.), ist in den AGB auf diese Möglichkeit hinzuweisen. • In den AGB müssen die gesetzlichen Informationspflichten und Pflichtangaben erfüllt werden, wie z.B. Identität und Anschrift, Registereintragungen, Angaben zu möglichen Interessenkonflikten und Transparenzvorgab en. Diese Auskunftserteilung kann auch durch Verweis auf die Unternehmenswebseite erfolgen, wobei der Link mitgeteilt wird, unter dem diese Informationen abrufbar sind. Alternativ kann diese Informationserteilung auch durch ein gesondertes Deklarationsblatt erfolgen.
Grundvoraussetzungen. Die APK kann Hypothekardarlehen für selber bewohntes Wohneigentum gewähren. Das Objekt muss in der Deutschschweiz (ausgeschlossene Kantone TI, VS, GE, FR, VD, NE, JU, GR) lie- gen. Es darf sich zudem nicht um ein Zweit- oder Ferienobjekt handeln. Die Hypothekardarle- hen können zum Zweck der Erstellung, des Kaufs oder der Renovation von Wohneigentum sowie der Umfinanzierung von bestehenden Hypothekardarlehen gewährt werden.
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