Common use of Tauchtypische Gesundheitsschäden und Druckkammerkosten Clause in Contracts

Tauchtypische Gesundheitsschäden und Druckkammerkosten. (zu Ziffer 1.3 AUB 2014) • Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z.B. Caissonkrankheit oder Trommel- fellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss. • Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit (Caisson- krankheit) Typ I und II einschließlich einer notwendigen Druck- kammerbehandlung werden die hierfür entstehenden Therapie- kosten erstattet, maximal 100.000 EUR. Eine Kostenerstattung erfolgt auch, wenn die gültigen Richtlinien für das Tauchen und Dekomprimieren vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurden. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.

Appears in 2 contracts

Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Tauchtypische Gesundheitsschäden und Druckkammerkosten. (zu Ziffer 1.3 AUB 2014) • Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z.B. Caissonkrankheit oder Trommel- fellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss. • Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit (Caisson- krankheit) Typ I und II einschließlich einer notwendigen Druck- kammerbehandlung werden die hierfür entstehenden Therapie- kosten erstattet, maximal 100.000 50.000 EUR. Eine Kostenerstattung erfolgt auch, wenn die gültigen Richtlinien für das Tauchen und Dekomprimieren vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurden. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung