Common use of Technische Einrichtungen und Anschlüsse Clause in Contracts

Technische Einrichtungen und Anschlüsse. 1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei. 2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Dritten unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 3. Der Kunde ist nur mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 4. Störungen am vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat. 5. Bleiben die technischen Anlagen des Hotels ungenutzt, weil der Kunde ein externes Technikunternehmen beauftragt hat, so ist das Hotel berechtigt, eine Ausfallvergütung zu verlangen. 1. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte, etc.) berührt, so ist der Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etc.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Hotel von derartigen Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei. 2. Wird durch die Mitwirkung von Künstlern an Veranstaltungen eine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse begründet, so ist der Veranstalter verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar zu entrichten. 3. Für den Fall, dass das Hotel Veranstaltungen des Kunden Künstler engagiert, ist das Hotel berechtigt, die Beiträge zur Künstlersozialversicherung an den Kunden weiter zu belasten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Hotelaufenthalt Und Veranstaltungen

Technische Einrichtungen und Anschlüsse. 1. 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 2. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Dritten Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des VeranstaltersKunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 3. 8.3 Der Kunde ist nur mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 4. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen am an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat. 9 VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 59.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Bleiben die technischen Anlagen des Hotels ungenutztDas Hotel ist berechtigt, weil der Kunde dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein externes Technikunternehmen beauftragt hatsolcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, eine Ausfallvergütung bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu verlangenentfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 19.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte, etc.) berührt, so ist Unterlässt der Kunde verpflichtetdies, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etc.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter darf das Hotel von derartigen Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei. 2die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Wird durch Verbleiben die Mitwirkung von Künstlern an Veranstaltungen eine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse begründetGegenstände im Veranstaltungsraum, so ist der Veranstalter verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar zu entrichten. 3. Für den Fall, dass kann das Hotel Veranstaltungen für die Dauer des Kunden Künstler engagiert, ist das Hotel berechtigt, die Beiträge zur Künstlersozialversicherung an den Kunden weiter zu belastenVorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen

Technische Einrichtungen und Anschlüsse. 18.1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 28.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Dritten Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des VeranstaltersKunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 38.3. Der Kunde ist nur mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 48.4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5. Störungen am an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat. 5a) Das Hotel stellt für den Kunden kostenfrei einen Basis-Internetzugang bereit. Bleiben Das Hotel ist lediglich Zugangsvermittler, ein Rechtsanspruch auf ununterbrochene Benutzung und/oder eine bestimmte Geschwindigkeit des Internetzugangs besteht nicht. Die Benutzung des WLANs erfolgt nach Übergabe des hotelweiten Zugangscodes; b) Der Kunde bzw. Nutzer verpflichtet sich im Rahmen der Nutzung des Internets die technischen Anlagen des Hotels ungenutztgeltenden Gesetze und die guten Sitten einzuhalten. Er verpflichtet sich keine Inhalte zu verbreiten oder abzurufen, weil die gegen urheberrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verstoßen oder sittenwidrig sind, ins besondere · keine verfassungsfeindlichen, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder pornografischen Inhalte zu verbreiten oder abzurufen, · kein urheberrechtlich geschütztes Material abzurufen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen und · keine Filesharing-Programme zu installieren oder zu nutzen. Für jeden Fall der Kunde ein externes Technikunternehmen beauftragt hat, so Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtungen durch den Kunden bzw. Nutzer ist das Hotel berechtigt, den Zugang sofort zu sperren. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes durch das Hotel bleibt vorbehalten. Das Hotel weist den Kunden bzw. den Nutzer ausdrücklich darauf hin, dass die Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet eine Ausfallvergütung zu verlangenStraftat darstellt; auch das Abrufen kann bereits eine Straftat sein. 1c) Der Kunde bzw. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter Xxxxxx verpflichtet sich weiterhin, zum Zwecke des WLAN- Zugangs erhaltene Passwörter geheim zu halten. d) Das Hotel weist den Kunden bzw. Nutzer darauf hin, dass dieser selbst für den Schutz seines Endgerätes vor schadhaften Programmen (Urheberrechte, Viren etc.) berührtoder Eindringversuchen (Hacking etc.) aus dem Internet sowie für die Sicherung seiner Daten Sorge zu tragen hat. 8.7. Das Hotel weist den Kunden darauf hin, so ist dass bei musikalischer Begleitung einer Veranstaltung durch eine Band, einen Discjockey oder Ähnlichem eine Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vorgenommen werden muss. Die Anmeldungsverpflichtung obliegt ausdrücklich dem Kunden und kann von diesem an die Band, den Discjockey etc. delegiert werden. Der Kunde stellt das Hotel ausdrücklich von dieser Anmeldungsverpflichtung und von jedweder Haftung in diesem Zusammenhang, insbesondere für eventuell anfallende Kosten, frei. Der Kunde wird auf die Möglichkeit, sich unter xxx.xxxx.xx zu informieren, hingewiesen. 8.8. Für Veranstaltungen notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich- rechtlicher Auflagen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etcsonstigen Vorschriften.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Hotel von derartigen Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei. 2. Wird durch die Mitwirkung von Künstlern an Veranstaltungen eine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse begründet, so ist der Veranstalter verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar zu entrichten. 3. Für den Fall, dass das Hotel Veranstaltungen des Kunden Künstler engagiert, ist das Hotel berechtigt, die Beiträge zur Künstlersozialversicherung an den Kunden weiter zu belasten.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Technische Einrichtungen und Anschlüsse. 18.1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 28.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Dritten Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des VeranstaltersKunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 38.3. Der Kunde ist nur mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 48.4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5. Störungen am an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat. 5a) Das Hotel stellt für den Kunden kostenfrei einen Basis-Internetzugang bereit. Bleiben Das Hotel ist lediglich Zugangsvermittler, ein Rechtsanspruch auf ununterbrochene Benutzung und/oder eine bestimmte Geschwindigkeit des Internetzugangs besteht nicht. Die Benutzung des WLANs erfolgt nach Übergabe des hotelweiten Zugangscodes; b) Der Kunde bzw. Nutzer verpflichtet sich im Rahmen der Nutzung des Internets die technischen Anlagen des Hotels ungenutztgeltenden Gesetze und die guten Sitten einzuhalten. Er verpflichtet sich keine Inhalte zu verbreiten oder abzurufen, weil die gegen urheberrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verstoßen oder sittenwidrig sind, ins besondere • keine verfassungsfeindlichen, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder pornografischen Inhalte zu verbreiten oder abzurufen, • kein urheberrechtlich geschütztes Material abzurufen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen und • keine Filesharing-Programme zu installieren oder zu nutzen. Für jeden Fall der Kunde ein externes Technikunternehmen beauftragt hat, so Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtungen durch den Kunden bzw. Nutzer ist das Hotel berechtigt, den Zugang sofort zu sperren. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes durch das Hotel bleibt vorbehalten. Das Hotel weist den Kunden bzw. den Nutzer ausdrücklich darauf hin, dass die Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet eine Ausfallvergütung zu verlangenStraftat darstellt; auch das Abrufen kann bereits eine Straftat sein. 1c) Der Kunde bzw. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter Xxxxxx verpflichtet sich weiterhin, zum Zwecke des WLAN-Zugangs erhaltene Passwörter geheim zu halten. d) Das Hotel weist den Kunden bzw. Nutzer darauf hin, dass dieser selbst für den Schutz seines Endgerätes vor schadhaften Programmen (Urheberrechte, Viren etc.) berührtoder Eindringversuchen (Hacking etc.) aus dem Internet sowie für die Sicherung seiner Daten Sorge zu tragen hat. e) Das Hotel haftet nicht für etwaige Schäden, so ist die dem Kunden bzw. Nutzer durch die Nutzung des Internet- Zugangs entstehen; ausgenommen sind Schäden, die durch das Hotel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. 8.7. Das Hotel weist den Kunden darauf hin, dass bei musikalischer Begleitung einer Veranstaltung durch eine Band, einen Discjockey oder Ähnlichem eine Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vorgenommen werden muss. Die Anmeldungsverpflichtung obliegt ausdrücklich dem Kunden und kann von diesem an die Band, den Discjockey etc. delegiert werden. Der Kunde stellt das Hotel ausdrücklich von dieser Anmeldungsverpflichtung und von jedweder Haftung in diesem Zusammenhang, insbesondere für eventuell anfallende Kosten, frei. Der Kunde wird auf die Möglichkeit, sich unter xxx.xxxx.xx zu informieren, hingewiesen. 8.8. Für Veranstaltungen notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etcsonstigen Vorschriften.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Hotel von derartigen Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei. 2. Wird durch die Mitwirkung von Künstlern an Veranstaltungen eine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse begründet, so ist der Veranstalter verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar zu entrichten. 3. Für den Fall, dass das Hotel Veranstaltungen des Kunden Künstler engagiert, ist das Hotel berechtigt, die Beiträge zur Künstlersozialversicherung an den Kunden weiter zu belasten.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Technische Einrichtungen und Anschlüsse. 1. 10.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 2. 10.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Dritten Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des VeranstaltersKunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 3. 10.3 Der Kunde ist nur mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- Telefax-und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 4. 10.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 10.5 Störungen am an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden wer-den nach Möglichkeit sofort umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat. 11.Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 11.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahr-lässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 511.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Bleiben die technischen Anlagen des Hotels ungenutztDas Hotel ist berechtigt, weil der Kunde dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein externes Technikunternehmen beauftragt hatsolcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, eine Ausfallvergütung bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu verlangenentfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegen-ständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 111.3 Mitgebrachte Ausstellungs-oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (UrheberrechteUnterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. 11.4 Streuartikel und Wurfmaterial wie Reiskörner, Blumenblätter, etc. sind grundsätzlich, sowohl innerhalb der Gebäude als auch auf dem Areal des Hotels grundsätzlich verboten. Schäden und Reinigungsarbeiten die durch eine Zuwiderhandlung entstehen werden in vollem Umfang in Rechnung gestellt.) berührt, so ist der Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etc.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Hotel von derartigen Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei. 2. Wird durch die Mitwirkung von Künstlern an Veranstaltungen eine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse begründet, so ist der Veranstalter verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar zu entrichten. 3. Für den Fall, dass das Hotel Veranstaltungen des Kunden Künstler engagiert, ist das Hotel berechtigt, die Beiträge zur Künstlersozialversicherung an den Kunden weiter zu belasten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen Und Gruppenbuchungen

Technische Einrichtungen und Anschlüsse. 1. 8.1 Soweit das Hotel Darstein für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel Darstein von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 2. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Dritten Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des VeranstaltersKunden, soweit das Hotel Darstein diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel Darstein pauschal erfassen und berechnen. 3. 8.3 Der Kunde ist nur mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel Darstein eine Anschlussgebühr verlangen. 4. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen am an vom Hotel Darstein zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigtumgehend be- seitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel Darstein diese Störungen nicht zu vertreten hat. 5. Bleiben die technischen Anlagen des Hotels ungenutzt, weil der Kunde ein externes Technikunternehmen beauftragt hat, so ist das Hotel berechtigt, eine Ausfallvergütung zu verlangen. 1. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte, etc.) berührt, so ist der Kunde verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und anfallende Gebühren (GEMA-Gebühren, etc.) direkt zu entrichten. Sollten dennoch Gebühren oder Schadensersatzansprüche aus den genannten Gründen gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Hotel von derartigen Gebühren oder Schadensersatzansprüchen frei. 2. Wird durch die Mitwirkung von Künstlern an Veranstaltungen eine Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse begründet, so ist der Veranstalter verpflichtet, diese Beiträge unmittelbar zu entrichten. 3. Für den Fall, dass das Hotel Veranstaltungen des Kunden Künstler engagiert, ist das Hotel berechtigt, die Beiträge zur Künstlersozialversicherung an den Kunden weiter zu belasten.Darstein • Zum Strandhotel 10 • 67122 Altrip • T 06236 444 - 0 • F 444 - 130 • xxxx@xxxxx-xxxxxxxx.xx xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen