Testzugang Musterklauseln

Testzugang. Auf der WEBSITE oder in der READY2ORDER-APP kann sich der KUNDE für eine Online Demo registrieren (im Folgenden "TESTZUGANG"). Damit kann die SOFTWARE für einen bestimmten vereinbarten Zeitraum kostenlos und ohne Verpflichtung genutzt werden.
Testzugang. 8.1 Der Anbieter ermöglicht zusätzlich einen zeitlich befristeten Testzugang zu den einzelnen Bausteinen. Bei Nutzung des Testzugangs fallen während des Testzeitraums für die entsprechenden Bausteine keine Nutzungsentgelte an. 8.2 Der Leistungsumfang ist bei einem Testzugang im Vergleich zu einem regulären Zugang in der Regel nicht beschränkt. Sofern Beschränkungen bestehen, wird der Anbieter hierauf vorab hinweisen. Der Testzugang wird dem Benutzer zu dem Zweck gewährt, den jeweiligen Baustein zu testen. Eine produktive, gewerbliche Nutzung des Testzugangs durch den Benutzer ist nicht zulässig. 8.3 Der Testzugang endet automatisch zum Ende des Testzeitraumes, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Wenn der Benutzer den jeweiligen Baustein über den Testzeitraum weiter nutzen möchte, muss der reguläre Zugang separat gebucht werden. Der Anbieter weist zu diesem Zweck rechtzeitig vor Ende des Testzeitraumes hierauf hin. 8.4 Für den Testzugang gelten keine Service Levels. Ein Anspruch auf Verfügbarkeiten ergibt sich aus einem Testzugang nicht.
Testzugang. 5.1 Je nach Sage Cloud Service hat der Kunde die Möglichkeit einen Testzugang zu erhalten. Die Dauer, Anzahl, und eventuelle Kosten sind der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu entnehmen. 5.2 Eine produktive Nutzung der Testzugänge durch den Kunden ist ausdrücklich nicht gestattet. Der Kunde ist zudem nicht berechtigt, seinen Testzugang einem Dritten zu überlassen. Die Testzugänge werden deshalb auch als „Not-For-Resale“ bezeichnet und von Sage gekennzeichnet. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr, eine Mängelhaftung ist ausgeschlossen. 5.3 Die Entfernung oder Änderung solcher Kennzeichnungen, als auch die Entfernung oder Änderung von Urhebervermerken, Seriennummern und/oder sonstigen der Programmidentifikationen dienender Merkmale oder weiteren Hinweisen auf Patente, Warenzeichen, Logos usw. sind dem Kunden nicht gestattet. 5.4 Während einer Teststellung hat der Kunde keinen Anspruch auf Support.
Testzugang. MY stellt dem Kunden für den Zeitraum von mindestens 30 Tagen die Nutzung des Streamingdienstes kostenfrei zur Verfügung. Die Nutzung des GEMAfreien Repertoires ist ohne Hardware (Box) möglich – diese kann jedoch (nach Ablauf des Testzeitraumes) wahlweise hinzugebucht werden Die Nutzung des GEMApflichtigen Repertoires ist nur mit der Hardware (Box) möglich. Nach Erhalt der erforderlichen Zugangsdaten (Login / Passwor̈ ter) sowie ggf. der Hardware (Musicbox / Receiver) startet die mindestens 30-tägige kostenlose Testphase des Vertrages. Nach Ablauf dieser Testphase ist das Vertragsangebot kostenpflichtig, wenn der Kunde nicht spätestens 3 Werktage vor Ablauf gegenüber MY schriftlich erklärt, die Nutzung nicht fortführen zu wollen (Rücktritt vom Vertrag, Widerruf, siehe 6.). Eine Mitteilung per E-Mail an xxxx@xxxx-xx.xx genügt hier der Schriftform.
Testzugang. 1. Solution360 bietet dem Kunden an, die Software kostenfrei nutzen zu können. 2. Der konkrete Zeitraum für diese Nutzungsmöglichkeit wird dem Kunden vorab mitgeteilt. 3. Nutzt der Kunde die Software für seinen Webshop, dann wird dieser nach Beendigung des Testzeitraumes nicht mehr erreichbar sein. 4. Nach Ablauf des Testzugangs wird Solution360 auch keinerlei Daten des Kunden nicht mehr speichern (s. I. Nr. 3 dieser AGB).
Testzugang. Der Diensteanbieter gewährt dem Identitätsvermittler für die Vertragslaufzeit unentgeltliche, vollwertige Zugänge für Testzwecke zu dem an VIDIS angeschlossenen oder vorgesehenen digitalen Bildungsangebot des Diensteanbieters. Die Zugänge für Testzwecke erlauben es dem Identitätsvermittler, die jeweiligen Rollen der Nutzer:innen unbeschränkt und mit gleichen Rechten einzunehmen. Der Identitätsvermittler wird diese Zugänge für Testzwecke ausschließlich für vertragsgemäße Zwecke, insbesondere weitere Prüfungen verwenden. 4.1 Technische Anbindung.
Testzugang. Hat die Lizenzgeberin dem Lizenznehmer einen kostenlosen Testzugang gewährt, steht dem Lizenznehmer das Nutzungs- recht an der Datenbank EversOK für die Dauer der Testphase vergütungsfrei zu. Die Vereinbarung über den kostenlosen Testzugang kommt zu denselben Bedingungen zustande wie der kostenpflichtige Vertrag gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung.2 Zu beantragen ist der kostenfreie Testzugang abweichend über: EVERS Rechtsanwälte für Vertriebsrecht, Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx, Email: XX-Xxxxxxxxxxxxxx@xxxxx-xxxxxxxxxxxxxx.xx. Die Dauer der Testphase beträgt sieben Tage, beginnend ab der Freischaltung des Zugangs. Der kostenfreie Testzugang kann jedem Lizenznehmer nur einmal gewährt werden. Nach Ablauf der Testphase wird der Zugang für den Lizenznehmer automatisch gesperrt. Im Einzelfall kann eine gesonderte Vereinbarung über die Dauer der Testphase getroffen werden.

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  • Zugang Zur Überprüfung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen ist dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und einem sonstigen von den Pflegekassen beauftragten Prüfer nach vorheriger Terminvereinbarung der Zugang zu den Pflegediensten zu gewähren. Der Pflegedienst kann von den zur Prüfung berechtigten Personen die Vorlage einer entsprechenden Legitimation verlangen. Die Prüfung findet in Gegenwart des Leiters oder der Leiterin des Pflegedienstes oder einer von diesem/dieser beauftragten Person statt. Der Pflegedienst stellt die Voraussetzungen hierfür sicher.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Zugangsdaten ● Der Benutzer ist verpflichtet, die eigenen Zugangsdaten zum pädagogischen Netz und zum persönlichen Office 365 Konto geheim zu halten. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. ● Sollten die eigenen Zugangsdaten durch ein Versehen anderen Personen bekannt geworden sein, ist der Benutzer verpflichtet, sofort Maßnahmen zum Schutz der eigenen Zugänge zu ergreifen. Falls noch möglich, sind Zugangspasswörter zu ändern. Ist dieses nicht möglich, ist ein schulischer Administrator zu informieren. ● Sollte der Benutzer in Kenntnis fremder Zugangsdaten gelangen, so ist es untersagt, sich damit Zugang zum fremden Benutzerkonto zu verschaffen. Der Benutzer ist jedoch verpflichtet, den Eigentümer der Zugangsdaten oder einen schulischen Administrator zu informieren. ● Nach Ende der Unterrichtsstunde oder der Arbeitssitzung an einem schulischen Rechner bzw. Mobilgerät meldet sich der Benutzer von Office 365 und vom pädagogischen Netz ab (ausloggen).

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.