Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften / Konsortien. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften und Konsortien auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemein- schaft oder das Konsortium selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften und Konsortien gelten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Deckungssummen) die nachfolgenden Bestimmungen: Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteili- gung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft / dem Konsortium ent- spricht. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer als alleiniger Schadenverur- sacher in Anspruch genommen wird. Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Deckungssummen über Absatz 3 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröff- net oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzah- lung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforder- lichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. Versicherungsschutz im Rahmen von Absatz 3 besteht auch für die Arbeits-/Liefergemeinschaft/das Konsortium selbst.
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Samples: Crewcheck Crewcard Terms and Conditions, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung