Teilnehmerkreis, Einzugsaufträge Musterklauseln

Teilnehmerkreis, Einzugsaufträge. Die Bank zieht für die Kassen der/des - Bundes- und Landesbehörden - Eisenbahn-Bundesamtes/Bundeseisenbahnvermögens - Bundesagentur für Arbeit, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, folgende auf Euro lautende Schecks, Lastschriften und Verrechnungen von Kartenzahlungen ein: - Schecks auf alle Orte des Bundesgebiets - SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften auf Grundlage des SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook bzw. des SEPA Business to Business Direct Debit Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) auf alle Orte des SEPA- Raums - Verrechnungen von Kartenzahlungen (SCC-Karteneinzüge) auf alle Orte des SEPA- Xxxxx.
Teilnehmerkreis, Einzugsaufträge. Die Bank zieht für die Kassen der/des - Bundes- und Landesbehörden - Eisenbahn-Bundesamtes/Bundeseisenbahnvermögens - Bundesagentur für Arbeit, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, folgende auf Euro lautende Schecks, Lastschriften und Verrechnungen von Kartenzahlungen ein: - Schecks auf alle Orte des Bundesgebiets - Einzugsermächtigungslastschriften auf alle Orte des Bundesgebiets, sofern es sich um Zahlungen handelt, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nummer 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Xxxx 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Last- schriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 924/2009 (sogenannte SEPA-VO) nicht gelten - SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften auf Grundlage des SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook bzw. des SEPA Business to Business Direct Debit Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) auf alle Orte des SEPA- Raums - Verrechnungen von Kartenzahlungen (SCC-Karteneinzüge) auf alle Orte des SEPA- Xxxxx.
Teilnehmerkreis, Einzugsaufträge. (1) Die Bank zieht für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Bankleitzahl, die bei ihr ein Girokonto gemäß Abschnitt II Nummer 1 Absatz 1 unterhalten, auf Euro lautende − Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen und dem imagegestützten Scheckeinzug auf alle Orte des Bundesgebiets, − Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragslastschriften auf alle Orte des Bun- desgebiets sowie − SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften auf Grundlage der Verfah- rensregeln (SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook bzw. SEPA Business to Busi- ness Direct Debit Scheme Rulebook) des European Payments Council (EPC) auf alle Orte des SEPA-Raums ein. (2) Die Bank nimmt auch Rückrechnungen von Zahlungsvorgängen aus dem beleglosen und dem imagegestützten Scheckeinzug sowie von Lastschriften zum Einzug herein, soweit sie nach den Zahlungsverkehrsabkommen oder den SEPA-Verfahrensregeln des EPC vorgesehen sind. Zur Rückrechnung von Zahlungsvorgängen aus dem imagegestützten Scheckeinzug sind nur die zugehörigen Verrechnungsdatensätze, nicht aber die elektroni- schen Bilder der Schecks (Scheckbilder) einzuliefern.
Teilnehmerkreis, Einzugsaufträge. (1) Die Bank zieht für Kreditinstitute mit Bankleitzahl, die bei ihr ein Girokonto gemäß Ab- schnitt II. Nr. 1 (1) unterhalten, auf Euro lautende Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen und dem imagegestützten Scheckeinzug sowie Lastschriften auf alle Orte des Bundes- gebiets ein; andere Kreditinstitute können Einzugsaufträge über ein solches Kreditinstitut einreichen. (2) Die Bank nimmt auch Rückrechnungen von Zahlungsvorgängen aus dem beleglosen und dem imagegestützten Scheckeinzug sowie von Lastschriften zum Einzug herein, soweit sie nach den Zahlungsverkehrsabkommen vorgesehen sind. Zur Rückrechnung von Zahlungs- vorgängen aus dem imagegestützten Scheckeinzug sind nur die zugehörigen Verrechnungs- datensätze, nicht aber die elektronischen Bilder der Schecks (Scheckbilder) einzuliefern.

Related to Teilnehmerkreis, Einzugsaufträge

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.