Tenderverfahren Musterklauseln

Tenderverfahren. (1) Die Tenderausschreibung dient der Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner. Sie wird den Geschäftspartnern mit den für das Tenderverfahren und für die Abwicklung des Offenmarktgeschäfts erforderlichen Angaben auf elektronischem Wege gemäß den »Besonderen Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Offenmarktgeschäfte im Tenderverfahren« (Tenderbedingungen) bekannt gemacht. Im Falle eines Zinstenders wird entsprechend der Ausschreibung - entweder zu einem einheitlichen Satz (Zinssatz/Preis) zugeteilt (»holländisches« Ver- fahren), Gebote zu diesem Satz werden ggf. repartiert; - oder es wird zu den individuellen Bietungssätzen zugeteilt (»amerikanisches« Verfah- ren), Gebote zum marginalen Satz werden ggf. repartiert. (2) Die Gebote der Geschäftspartner müssen bei einem Mengentender zu einem festen Satz über Beträge, bei einem Zinstender über Beträge unter Nennung jeweils eines Satzes lauten. Mehrere Gebote mit unterschiedlichen Sätzen sind im Rahmen der Ausschreibungs- bedingungen möglich. Bei Offenmarktkrediten müssen die Gebote sich im Rahmen der ver- fügbaren Sicherheiten halten. (3) Die Gebote sind ausschließlich von einer Stelle des Geschäftspartners der zuständigen Stelle der Bank bis zu dem in der Ausschreibung festgesetzten Termin auf elektronischem Wege (Tenderbedingungen) zu übermitteln. Auf eine schriftliche Bestätigung der Gebote wird verzichtet. Die Gebote müssen einen Betrag enthalten, der über mindestens 1 Mio. Euro lautet. Darüber hinaus kann in Schritten von 100.000 Euro geboten werden. Beim längerfris- tigen Refinanzierungsgeschäft beträgt das Mindestgebot 10.000 Euro. Darüber hinaus kann in Schritten von 10.000 Euro geboten werden. Die Gebote dürfen einen in der Ausschreibung ggf. genannten Bietungshöchstbetrag nicht überschreiten. Die Sätze müssen auf volle 0,01 %-Punkte lauten und dürfen einen ggf. in der Ausschreibung genannten Mindest- bzw. Höchstbietungssatz nicht unter- bzw. überschreiten. Die Geschäftspartner sind nach Ablauf der Bietungsfrist an ihre Gebote gebunden. Nach Ablauf der Bietungsfrist eingegangene Gebote sind unwirksam. (4) Die Zuteilungen werden den einzelnen Geschäftspartnern unter Mitteilung der erfor- derlichen Angaben auf elektronischem Wege (Tenderbedingungen) bekannt gegeben, bei Zinstendern unter Mitteilung der zu unterschiedlichen Sätzen zugeteilten Beträge. Mit Absen- dung dieser Mitteilung kommt das Tendergeschäft zustande. (5) Die Bank wird die Gutschrift der zugeteilten Beträge bei S...
Tenderverfahren. (1) Die Tenderausschreibung dient der Vorbereitung und Abgabe von Geboten durch die Geschäftspartner. Sie wird den Geschäftspartnern mit den für das Tenderverfahren und für die Abwicklung des Offenmarktgeschäfts erforderlichen Angaben auf elektronischem Wege gemäß den »Besonderen Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Offenmarktgeschäfte im Tenderverfahren« (Tenderbedingungen) bekannt gemacht. Im Falle eines Zinstenders wird entsprechend der Ausschreibung - entweder zu einem einheitlichen Satz (Zinssatz/Preis) zugeteilt (»holländisches« Ver- fahren), Gebote zu diesem Satz werden ggf. repartiert; - oder es wird zu den individuellen Bietungssätzen zugeteilt (»amerikanisches« Verfah- ren), Gebote zum marginalen Satz werden ggf. repartiert. (2) Die Gebote der Geschäftspartner müssen bei einem Mengentender zu einem festen Satz über Beträge, bei einem Zinstender über Beträge unter Nennung jeweils eines Satzes lauten. Mehrere Gebote mit unterschiedlichen Sätzen sind im Rahmen der Ausschreibungs- bedingungen möglich. Bei Offenmarktkrediten müssen die Gebote sich im Rahmen der ver- fügbaren Sicherheiten halten.