Territorialitätsprinzip. 1. Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz erfüllt werden.
2. Ursprungswaren, die aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
(a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
(b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz an aus dem Vereinigten Königreich oder aus der Schweiz ausgeführten und anschliessend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht beschadet, sofern
(a) die genannten Vormaterialien im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 hinausgeht, und
(b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind; und
ii) dass der nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
4. Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz keine Anwendung. Findet jedoch nach dem Inkorporierten Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz insgesamt erz...
Territorialitätsprinzip. 1. Vorbehaltlich der in Artikel 3 vorgesehenen Möglichkeiten müssen die in Titel II genannten Bedingungen ohne Unterbrechung in einem EFTA-Staat oder in Mexiko erfüllt werden.
2. Ursprungswaren, die aus einem EFTA-Staat oder aus Mexiko in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass
(a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
(b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
Territorialitätsprinzip schrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene (1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich des Artikels 6 des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. ohne Unterbrechung in den AKP-Staaten erfüllt werden.
Territorialitätsprinzip. 1 Vorbehaltlich der in den Artikeln 3 und 13 vorgesehenen Möglichkeiten müssen die in Titel II genannten Bedingungen ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erfüllt werden.
2 Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und an- schliessend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungs- eigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass:
(a) die wiedereingeführten Waren dieselben sind wie die ausgeführten Waren; und
(b) diese Waren während ihres Aufenthalts im betreffenden Drittland oder wäh- rend des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Er- haltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
Territorialitätsprinzip. (1) Die in Titel FF genannten Bedingungen für den &rwerb der Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich der Artikel 2 und 4 und des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugos- lawischen Republik Mazedonien erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in ein Dritt- land ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 2 und 4 als &rzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Beförderung keine Behand- lung erfahren haben, die über das zur &rhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Territorialitätsprinzip. 16. Nichtveränderung
Territorialitätsprinzip. 1. Vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 8 und 9 müssen die in Titel II genannten Anforderungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Vertragspartei Zentralafrika oder in der Europäischen Union erfüllt sein.
2. Ursprungswaren, die aus der der Vertragspartei Zentralafrika oder aus der Europäischen Union in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 8 und 9 als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika an aus der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Erzeugnissen vorgenommen werden, nicht beeinträchtigt, sofern
a) diese Erzeugnisse in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 hinausgeht, und
b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
i) dass die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen wurde,
ii) dass die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Erzeugnisse hergestellt wurden und
iii) dass alle außerhalb der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien 10 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreiten.
4. Für die Waren, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, werden die gesamten außerhalb der Vertragspartei Zentralafrika oder der Europäischen Union entstandenen Kosten – einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien – wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft behandelt. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ware erfolgt in diesem...
Territorialitätsprinzip. (1) Vorbehaltlich des Artikels 3 und Absatz 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in eine Nichtvertragspartei ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und
b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(3) Ungeachtet der Absätze1 und 2 dieses Artikels kommen die Vertragsparteien überein, dass bestimmte Waren selbst dann als Ursprungswaren gelten, wenn die Vormaterialien zur Be- oder Verarbeitung aus Korea ausgeführt und anschließend wieder eingeführt wurden, vorausgesetzt die Be- oder Verarbeitung erfolgt in den von den Vertragsparteien nach Anhang IV festgesetzten Gebieten.
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Territorialitätsprinzip. Die in den Artikeln 3.2 bis 3.10 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbruch in einer Vertragspartei erfüllt sein.