Transaktionseinreichung Musterklauseln

Transaktionseinreichung. Das VU hat die über das POS-Terminal erfassten Transaktionsdaten spätestens einen Geschäftstag nach Transaktionsdatum unter Verwendung des bei der Ein- holung der zugehörigen Genehmigungsanfrage verwendeten POS-Terminals an InterCard zu übermitteln. Das VU ist dafür verantwortlich, dass die Transaktionsda- ten vollständig und fristgemäß InterCard zugehen. In der Regel erfolgt dies über die Terminalfunktion „Kassenschnitt“ (siehe auch 3.3.).
Transaktionseinreichung. 3.5.1. Die AKZEPTANZSTELLE hat im Regelfall am Transaktionstag, spätestens jedoch innerhalb einer Einreichungsfrist von zwei bundeseinheitlichen Bankarbeitstagen nach Transaktionsdatum einen Transaktionsdatensatz (unter Angabe von insbesondere Kartennummer, Verfallsdatum, Bruttozahlungsbetrag, VP-Nummer) über das für die Transaktions- art jeweils zu nutzende Internet Payment Gateway (vgl. Ziffer 2.2) an die CardProcess zu übermitteln, es sei denn, die CardProcess hat einem anderen Einreichungsverfahren (z.B. Batch-Verfahren) schriftlich zugestimmt. 3.5.2. Die AKZEPTANZSTELLE darf einen Kartenumsatz nur einreichen, wenn die dem Kartenumsatz zugrundeliegende Ware oder Dienstleistung an den Kunden/Karteninhaber geliefert oder erbracht worden ist oder der Kunde/ Karteninhaber einer Vorabbelastung oder einer wiederkehrenden Belastung seiner Karte zugestimmt hat. Das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen hat die AKZEPTANZSTELLE auf Anforderung der CardProcess nach- zuweisen. Liegen die Voraussetzungen für eine Einreichung nicht vor, hat die AKZEPTANZSTELLE die Transaktion gemäß Ziffer 14 (Rückvergütungen an den Karteninhaber) zu stornieren. 3.5.3. Die AKZEPTANZSTELLE stellt sicher, dass sämtliche Kartendaten nur verschlüsselt in dem jeweils von der CardPro- cess zugelassenen Verschlüsselungsverfahren übermittelt werden. Sollte eine Einreichung über das Internet Payment Gateway aus technischen Gründen nicht innerhalb der Frist möglich sein, hat die AKZEPTANZSTELLE die Händlerbe- treuung der CardProcess telefonisch zu kontaktieren, um abzustimmen, wie die Transaktion eingereicht werden kann. 3.5.4. Die AKZEPTANZSTELLE wird jeden Kartenumsatz nur einmal bei der CardProcess zur Abrechnung einreichen und auch keine Kartenumsätze bei ihr einreichen, die bereits bei anderen Acquirern eingereicht wurden. Auf Anforde- rung wird die AKZEPTANZSTELLE der CardProcess einen Nachweis darüber zur Verfügung stellen, dass jedem eingereichten Kartenumsatz ein nach dieser Vereinbarung zulässiges Rechtsgeschäft mit dem Kunden/Karten-inha- ber in dem eingereichten Kartenumsatz entsprechender Höhe zugrunde lag.
Transaktionseinreichung. 6.1 Der VP wird dem Acquirer die vollständigen Daten aller autorisierten Transaktionen in dem vom Acquirer festgelegten Format innerhalb von 2 Werktagen über den vom Acquirer festgeleg- ten Übertragungsweg übermitteln. Hierbei handelt es sich insbesondere (nicht abschließend) um Kartennummer, Verfalldatum, Kartenprüfnummer, Autorisierungsnummer, Gesamtrechnungsbe- trag in der Einreichungswährung und GP-Nummer. Andere Einreichungsverfahren (z. B. Batch- verfahren) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Acquirers. 6.2 Der VP stellt sicher, dass sämtliche gemäß Ziff. 6.1 übertragenen Daten nur verschlüsselt in dem jeweils vom Acquirer zugelassenen Verschlüsselungsverfahren übermittelt werden. 6.3 Der Acquirer übernimmt keine Haftung für das ordnungsgemäße Funktionieren der in den Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Verfahren. Die Kosten (einschließlich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der elektronischen Übermittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktionstüchtigkeit aller zur Datenübertragung verwendeten Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragen. 6.4 Bei Störungsfällen gemäß Ziffer 5.7 wird der VP, sobald die technische Störung behoben ist, die Transaktion unter Angabe der Autorisierungsnummer elektronisch beim Acquirer einreichen. Sofern dies nicht innerhalb von 2 Werktagen möglich ist, stimmt der VP mit dem Acquirer eine alternative Einreichung ab. 6.5 Der VP ist verpflichtet, alle Leistungsbelege mindestens 18 Monate lang aufzubewahren. Dies gilt auch für die vollständigen Unterlagen über die allen Kartenumsätzen zugrunde liegenden Geschäfte, insbesondere den originalen Leistungsbeleg (z. B. Kassenbon und Rechnung). Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des VP bleiben hiervon unberührt. Die genannten Unterla- gen sind dem Acquirer auf dessen Anfrage hin für die Klärung von Reklamationsfällen durch den Kartenherausgeber unverzüglich und innerhalb der vom Acquirer jeweils gesetzten Frist zur Ver- fügung zu stellen. Sollte der VP dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann der Kartenumsatz durch den Acquirer an den VP rückbelastet werden. 6.6 Der VP wird Kartenumsätze in der mit dem Acquirer vereinbarten Währung tätigen und aus- schließlich in Abrechnungswährung bei dem Acquirer einreichen. Falls die Transaktionswährung des Grundgeschäfts von der Einreichungswährung abweicht, wird der VP dem Karteninhaber die Abrechnungssumme in der Einreichungswährung bekannt geben und den Karteninhaber darauf hinweisen, dass zwische...