Transaktionseinreichung Musterklauseln

Transaktionseinreichung. Das VU hat die über das POS-Terminal erfassten Transaktionsdaten spätestens einen Geschäftstag nach Transaktionsdatum unter Verwendung des bei der Ein- holung der zugehörigen Genehmigungsanfrage verwendeten POS-Terminals an InterCard zu übermitteln. Das VU ist dafür verantwortlich, dass die Transaktionsda- ten vollständig und fristgemäß InterCard zugehen. In der Regel erfolgt dies über die Terminalfunktion „Kassenschnitt“ (siehe auch 3.3.).
Transaktionseinreichung. 3.5.1. Die AKZEPTANZSTELLE hat im Regelfall am Transaktionstag, spätestens jedoch innerhalb einer Einreichungsfrist von zwei bundeseinheitlichen Bankarbeitstagen nach Transaktionsdatum einen Transaktionsdatensatz (unter Angabe von insbesondere Kartennummer, Verfallsdatum, Bruttozahlungsbetrag, VP-Nummer) über das für die Transaktions- art jeweils zu nutzende Internet Payment Gateway (vgl. Ziffer 2.2) an die CardProcess zu übermitteln, es sei denn, die CardProcess hat einem anderen Einreichungsverfahren (z.B. Batch-Verfahren) schriftlich zugestimmt. 3.5.2. Die AKZEPTANZSTELLE darf einen Kartenumsatz nur einreichen, wenn die dem Kartenumsatz zugrundeliegende Ware oder Dienstleistung an den Kunden/Karteninhaber geliefert oder erbracht worden ist oder der Kunde/ Karteninhaber einer Vorabbelastung oder einer wiederkehrenden Belastung seiner Karte zugestimmt hat. Das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen hat die AKZEPTANZSTELLE auf Anforderung der CardProcess nach- zuweisen. Liegen die Voraussetzungen für eine Einreichung nicht vor, hat die AKZEPTANZSTELLE die Transaktion gemäß Ziffer 14 (Rückvergütungen an den Karteninhaber) zu stornieren. 3.5.3. Die AKZEPTANZSTELLE stellt sicher, dass sämtliche Kartendaten nur verschlüsselt in dem jeweils von der CardPro- cess zugelassenen Verschlüsselungsverfahren übermittelt werden. Sollte eine Einreichung über das Internet Payment Gateway aus technischen Gründen nicht innerhalb der Frist möglich sein, hat die AKZEPTANZSTELLE die Händlerbe- treuung der CardProcess telefonisch zu kontaktieren, um abzustimmen, wie die Transaktion eingereicht werden kann. 3.5.4. Die AKZEPTANZSTELLE wird jeden Kartenumsatz nur einmal bei der CardProcess zur Abrechnung einreichen und auch keine Kartenumsätze bei ihr einreichen, die bereits bei anderen Acquirern eingereicht wurden. Auf Anforde- rung wird die AKZEPTANZSTELLE der CardProcess einen Nachweis darüber zur Verfügung stellen, dass jedem eingereichten Kartenumsatz ein nach dieser Vereinbarung zulässiges Rechtsgeschäft mit dem Kunden/Karten-inha- ber in dem eingereichten Kartenumsatz entsprechender Höhe zugrunde lag.
Transaktionseinreichung. 6.1 Der VP wird dem Acquirer die vollständigen Daten aller autorisierten Transaktionen in dem vom Acquirer festgelegten Format innerhalb von 2 Werktagen über den vom Acquirer festgeleg- ten Übertragungsweg übermitteln. Hierbei handelt es sich insbesondere (nicht abschließend) um Kartennummer, Verfalldatum, Kartenprüfnummer, Autorisierungsnummer, Gesamtrechnungsbe- trag in der Einreichungswährung und GP-Nummer. Andere Einreichungsverfahren (z. B. Batch- verfahren) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Acquirers. 6.2 Der VP stellt sicher, dass sämtliche gemäß Ziff. 6.1 übertragenen Daten nur verschlüsselt in dem jeweils vom Acquirer zugelassenen Verschlüsselungsverfahren übermittelt werden. 6.3 Der Acquirer übernimmt keine Haftung für das ordnungsgemäße Funktionieren der in den Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Verfahren. Die Kosten (einschließlich Leitungskosten) und das Risiko für Fehlfunktionen der elektronischen Übermittlung trägt der VP. Diesem obliegt es, für die Funktionstüchtigkeit aller zur Datenübertragung verwendeten Einrichtungen fortlaufend Sorge zu tragen. 6.4 Bei Störungsfällen gemäß Ziffer 5.7 wird der VP, sobald die technische Störung behoben ist, die Transaktion unter Angabe der Autorisierungsnummer elektronisch beim Acquirer einreichen. Sofern dies nicht innerhalb von 2 Werktagen möglich ist, stimmt der VP mit dem Acquirer eine alternative Einreichung ab. 6.5 Der VP ist verpflichtet, alle Leistungsbelege mindestens 18 Monate lang aufzubewahren. Dies gilt auch für die vollständigen Unterlagen über die allen Kartenumsätzen zugrunde liegenden Geschäfte, insbesondere den originalen Leistungsbeleg (z. B. Kassenbon und Rechnung). Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten des VP bleiben hiervon unberührt. Die genannten Unterla- gen sind dem Acquirer auf dessen Anfrage hin für die Klärung von Reklamationsfällen durch den Kartenherausgeber unverzüglich und innerhalb der vom Acquirer jeweils gesetzten Frist zur Ver- fügung zu stellen. Sollte der VP dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann der Kartenumsatz durch den Acquirer an den VP rückbelastet werden. 6.6 Der VP wird Kartenumsätze in der mit dem Acquirer vereinbarten Währung tätigen und aus- schließlich in Abrechnungswährung bei dem Acquirer einreichen. Falls die Transaktionswährung des Grundgeschäfts von der Einreichungswährung abweicht, wird der VP dem Karteninhaber die Abrechnungssumme in der Einreichungswährung bekannt geben und den Karteninhaber darauf hinweisen, dass zwische...

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  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Umfang Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertra- ges - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be- stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- mungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließ- lich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk- tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeit- punkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wis- senschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick- lungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind - teilweise abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.15 - Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete- ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Reaktionszeit Im Rahmen der Servicezeit ist die Reaktionszeit der Zeitraum von der Erstmeldung einer Störung bzw. Anforderung bis zur ersten Maßnahme (Erstreaktion bzw. Tätigkeit). Es können folgende Erstreaktionen erfolgen: + Einsatz des Technikers am Systemstandort oder + Remoteunterstützung bzw. Ferndiagnose des Systems