Transaktionsgebühr sowie Transaktions- und Investitionskosten Musterklauseln

Transaktionsgebühr sowie Transaktions- und Investitionskosten a) Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Investition der Investmentgesellschaft in einen AIF entsprechend § 1 Zif­ fern 1 und 3 dieser Anlagebedingungen jeweils eine Trans­ aktionsgebühr i. H. v. bis zu 1,5 % des Investitionsbetrags. Der Investitionsbetrag entspricht grundsätzlich dem ge­ genüber der Investmentgesellschaft durch den betreffen­ den AIF verbindlich bestätigten Zeichnungsbetrag. Im Falle des Erwerbs einer bereits bestehenden Beteiligung entspricht der Investitionsbetrag der Summe aus dem Kaufpreis der Beteiligung und dem Teil des Zeichnungs­ betrags, der durch den Veräußerer der Beteiligung noch nicht in den jeweiligen AIF eingezahlt wurde. b) Die Transaktionsgebühr steht der Verwaltungsgesell­ schaft ebenfalls zu, wenn die Investition in einen AIF über eine Zweckgesellschaft erfolgt, an der die Invest­ mentgesellschaft beteiligt ist. In diesen Fällen gilt lit. a) entsprechend; die Transaktionsgebühr wird jedoch ledig­ lich in Bezug auf den Anteil des Investitionsbetrags gemäß lit. a) berechnet, der der Beteiligung der Invest­ mentgesellschaft an der betreffenden Zweckgesellschaft entspricht. c) Der Investmentgesellschaft werden darüber hinaus die auf die Transaktion ggf. entfallenden Steuern und Gebüh­ ren gesetzlich vorgeschriebener Stellen belastet. Die im Zusammenhang mit Transaktionen von Dritten bean­ spruchten Kosten einschließlich der in diesem Zusam­ menhang anfallenden Steuern werden der Investment­ gesellschaft unabhängig vom tatsächlichen Zustande­ kommen der Transaktion belastet. d) Auf Ebene von der Investmentgesellschaft ggf. gehalte­ ner Zweckgesellschaften können ebenfalls Gebühren und Kosten im Sinne von lit. c) anfallen; sie werden nicht unmittelbar der Investmentgesellschaft in Rechnung ge­ stellt, gehen aber unmittelbar in die Rechnungslegung der jeweiligen Zweckgesellschaft ein, schmälern ggf. deren Vermögen und wirken sich mittelbar über den Wertansatz der Beteiligung in der Rechnungslegung der Investmentgesellschaft auf den Nettoinventarwert der Investmentgesellschaft aus.
Transaktionsgebühr sowie Transaktions- und Investitionskosten a) Die Verwaltungsgesellschaft kann für die Veräußerung der Vermögensgegenstände nach § 1 (1) dieser Anlagebedin- gungen – d. h. der Immobilie oder der Beteiligung an einer Objektgesellschaft – eine Transaktionsgebühr i. H. v. bis zu 1 % des Verkaufspreises (Verkaufspreis ohne Umsatz- steuer) erhalten. Die Transaktionsgebühr fällt auch dann an, wenn die Immobilie für Rechnung der jeweiligen Objektgesellschaft, an der die Investmentgesellschaft beteiligt ist, veräußert wird. Der Investmentgesellschaft werden darüber hinaus die auf die Transaktion ggf. entfal- lenden Steuern und Gebühren gesetzlich vorgeschriebener Stellen belastet. Im Falle der Veräußerung der Immobilie für Rechnung der jeweiligen Objektgesellschaft, an der die Investmentge- sellschaft beteiligt ist, ist ein Anteil des Verkaufspreises in Höhe des an der jeweiligen Objektgesellschaft gehaltenen Anteils anzusetzen. Im Falle der Veräußerung der Beteiligung an der Objektgesellschaft ist ein Anteil des Ver- kehrswertes der von der Objektgesellschaft gehaltenen Immobilie in Höhe des an der Objektgesellschaft gehalte- nen Anteils anzusetzen. Der Investmentgesellschaft können außerdem die im Zu- sammenhang mit dieser Transaktion von Dritten bean- spruchten Kosten unabhängig vom tatsächlichen Zustan- dekommen des Geschäfts belastet werden. b) Der Investmentgesellschaft werden die im Zusammen- hang mit nicht von lit. a erfassten Transaktionen, d. h. ins- besondere mit dem Erwerb der Vermögensgegenstände nach § 1 (1) dieser Anlagebedingungen sowie der Instand- setzung, dem Umbau, der Belastung oder der Vermietung/ Verpachtung des Vermögensgegenstandes von Dritten beanspruchte Kosten (sog. Transaktionskosten), belastet. Diese Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusam- menhang anfallenden Steuern werden der Investment- gesellschaft unabhängig vom tatsächlichen Zustandekom- men des Geschäfts belastet werden.
Transaktionsgebühr sowie Transaktions- und Investitionskosten a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft erhält bei Verkäufen von Vermögensgegenständen im Sinne von § 1 eine ein- malige Vergütung in Höhe von bis zu 1,0 % des vereinbarten Verkaufspreises des zu veräußernden Vermögensgegen- standes. Diese Vergütung fällt auch an, wenn die Kapital- verwaltungsgesellschaft den jeweiligen Vermögensgegen- stand für Rechnung der jeweiligen Zweckgesellschaft, an der der AIF beteiligt ist, veräußert. Der Gesellschaft wer- den darüber hinaus die auf die Verkäufe ggf. entfallenden Steuern und Gebühren gesetzlich vorgeschriebener Stel- len belastet. b) Dem AIF bzw. ggf. seinen Zweckgesellschaften werden die im Zusammenhang mit dem der Vermietung/Verpach- tung, der Bebauung bzw. dem Umbau und der Belastung der Vermögensgegenstände von Dritten beanspruchten Kosten belastet. Diese Aufwendungen einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallender Steuern werden dem AIF unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen des Geschäfts belastet.
Transaktionsgebühr sowie Transaktions- und Investitionskosten 

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  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Umtausch von Anteilen Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

  • Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.