Steuern und Gebühren. Sämtliche vereinbarten Preise und Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Werden im Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben fällig, trägt diese der Lizenzneh- mer.
Steuern und Gebühren. 19.1 Sämtliche vereinbarten Preise und Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Werden in Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben (insbesondere aber auch Zölle, Einfuhrumsatzsteuern, Quellensteuern u.ä.) fällig, so trägt diese der Kunde.
Steuern und Gebühren. 1. Alle durch Bereitstellung, Aufstellung, An- und Abtransport oder den Betrieb des Mietgegenstandes anfallende Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Mieters. Dies gilt sowohl für den Mietgegenstand selbst als auch für den Grund und Boden, worauf dieser errichtet wurde sowie für die Überfahrt gebührenpflichtiger Strassen, Wege und Plätze.
Steuern und Gebühren. Der Auftraggeber übernimmt die Bezahlung sämtlicher Steuern und Gebühren im Zusammenhang mit der Aufstellung bzw. der weiteren Nutzung der beauftragten Werke. Dies gilt insbesondere für Nutzungsgebühren für öffentlichen Grund gleich in welcher Form, Ankündigungsabgaben udgl. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Verletzung dieser Vertragsbestimmung den Auftragnehmer gegen- über Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung unter Verzicht auf jegliche Einwendung schad- und klaglos zu halten.
Steuern und Gebühren. Der Kunde kommt für alle Steuern, Zoll- und sonstige Gebühren auf, die im Zusammenhang mit den Service-Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen.
Steuern und Gebühren. Erfolgt die Stromlieferung im Rahmen eines Corporate PPA, so ist der Zwischenhändler verpflichtet, die in Arti- kel 266 Quinquies C der französischen Zollordnung genannte innerfranzösische Steuer auf den Stromendverbrauch (taxe intérieure sur la consommation finale d‘électricité, TICFE) zu entrichten.
Steuern und Gebühren. Sie sind für die Zahlung aller Steuern, Gebühren und Abgaben verantwortlich, die derzeit oder künftig von einer Behörde aufgrund dieser EULA für die Bereitstellung, Nutzung oder Verwaltung dieser App und/oder jeder Nutzung dieser App erhoben werden, einschließlich Steuern, Gebühren oder Abgaben in Bezug auf Internet-Konnektivität und -Nutzung im Rahmen des geltenden Rechts. Sollte eine solche Steuer, Gebühr oder Abgabe zu irgendeinem Zeitpunkt von Ascensia bezahlt werden, sind Sie verpflichtet, Ascensia auf Verlangen den Betrag in voller Höhe zu erstatten.
Steuern und Gebühren. Sämtlichen Prämien ist die Versicherungssteuer von derzeit 11 % eingerechnet (Bruttotarif!). Polizzenausfertigungs- und Nachtragsgebühren werden berechnet.
Steuern und Gebühren. Ticketcorner rechnet die Veranstaltungen nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und amtlichen Vorgaben der relevanten Mehrwertsteuerämter ab. Zur Anwendung gelangen die jeweils aktuellen Sätze. Mögliche Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer, die zu zusätzlichen Kosten und Abgaben im Zusammenhang mit Veranstaltungen führen (wie z. B. nachträgliche Rechnungsstellungen), gehen voll zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist allein für die Abrechnung von Veranstaltungen mit Ämtern und Behörden (z. B. Billettsteueramt, SUISA, Swissperform o.ä.) verantwortlich. Veranstaltungen, bei denen die alleinige Abrechnung durch den Vertragspartner nicht möglich ist, können nicht über Ticketcorner.Light vertrieben werden.
Steuern und Gebühren. Transportunternehmen, die mit in der CSSR zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf dem Gebiete der Schweiz unter die Vereinbarung fallende Transporte ausführen, unterliegen nach der geltenden schweizerischen Gesetzgebung keinen Transport- und Verkehrssteuern. Dementsprechend gewährt die CSSR schweizerischen Trans- portunternehmen, die mit in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf dem Gebiet der CSSR unter die Vereinbarung fallende Transporte ausführen, die gleiche Steuerfreiheit. Vorbehalten bleiben Konzessionsgebühren, Gebühren für die Bewilligung von Übermassen und Übergewichten sowie Strassen-, Brücken-, Tunnel- und Park- gebühren.