Transparenz. (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Transparenzverfahren im Zusammenhang mit der Entwicklung technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren betroffene Personen der Vertragsparteien in die Lage versetzen, sich zu einem geeigneten, frühen Zeitpunkt einzubringen, zu dem noch Änderungen eingeführt und Stellungnahmen berücksichtigt werden können, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Findet ein öffentliches Konsultationsverfahren zur Entwicklung von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren statt, so gestattet jede Vertragspartei Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden. (2) Die Vertragsparteien fördern die engere Zusammenarbeit zwischen den Normungsgremien in ihrem jeweiligen Gebiet, um unter anderem den Austausch von Informationen über ihre jeweiligen Tätigkeiten und die Harmonisierung von Normen auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und der Gegenseitigkeit zu erleichtern, entsprechend den Modalitäten, die von den betroffenen Normungsgremien festzulegen sind. (3) Jede Vertragspartei bemüht sich, der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation geplanter technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO einzuräumen, damit diese schriftlich Stellung nehmen kann, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist wohlwollend in Betracht. (4) Erhält eine Vertragspartei Stellungnahmen zu ihren geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren von der anderen Vertragspartei, so beantwortet sie diese Stellungnahmen schriftlich, bevor die technische Vorschrift oder das Konformitätsbewertungsverfahren verabschiedet wird. (5) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Antworten oder eine Zusammenfassung ihrer Antworten auf wichtige Stellungnahmen in gedruckter oder elektronischer Form spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der verabschiedeten technischen Vorschrift oder des verabschiedeten Konformitätsbewertungsverfahrens. (6) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer technische Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt. (7) Eine Vertragspartei prüft wohlwollend zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Festsetzung oder Verlängerung der Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie nach der Übermittlung einer geplanten technischen Vorschrift und vor Ende der Stellungnahmefrist erhalten hat, es sei denn, die Verlängerung würde das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele beeinträchtigen. (8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf offiziellen Websites öffentlich zugänglich sind. (9) Hält eine Vertragspartei aufgrund der Nichteinhaltung einer technischen Vorschrift Waren mit Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei in einem Eingangshafen zurück, so unterrichtet die Vertragspartei, welche die Waren zurückhält, den Einführer ohne ungebührliche Verzögerung über die Gründe für das Zurückhalten.
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Samples: Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta), Comprehensive Economic and Trade Agreement (Ceta)
Transparenz. (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren an. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Transparenzverpflichtungen aus dem TBT-Übereinkommen. Jede Vertragspartei stellt sicherverpflichtet sich,
a) wenn ein Teil des Entwicklungsverfahrens für eine technische Vorschrift Gegenstand eines öffentlichen Konsultationsverfahrens ist, die Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und auf Ersuchen der anderen Vertragspartei zeitnah schriftlich auf deren Anmerkungen zu reagieren,
b) sicherzustellen, dass Transparenzverfahren sich Wirtschaftsbeteiligte und andere interessierte Personen der anderen Vertragspartei an allen förmlichen öffentlichen Konsultationsverfahren im Zusammenhang mit der Entwicklung Ausarbeitung technischer Vorschriften beteiligen dürfen, und dies zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen einräumt,
c) über Artikel 5.4 (Technische Vorschriften) Absatz 1 Buchstabe a hinaus in Fällen, in denen eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, die andere Vertragspartei auf deren Ersuchen über die Ergebnisse der Folgenabschätzung zu der vorgeschlagenen technischen Vorschrift zu informieren,
d) bei einer Notifikation nach Artikel 2.9.2 beziehungsweise Artikel 5.6.2 des TBT-Übereinkommens
i) der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation einzuräumen, damit diese zu dem Vorschlag schriftlich Stellung nehmen kann, und, soweit möglich, zumutbaren Ersuchen um Verlängerung dieser Frist angemessen Rechnung zu tragen,
ii) die elektronische Fassung des notifizierten Textes zur Verfügung zu stellen,
iii) in den Fällen, in denen der notifizierte Text in keiner der WTO-Amtssprachen verfasst wurde, eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der Maßnahme im Notifikationsformat der WTO vorzulegen,
iv) spätestens am Tag der Veröffentlichung der endgültigen technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens die schriftlichen Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu dem Vorschlag schriftlich zu beantworten, und
v) Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten der notifizierten Maßnahme und über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation zur Verfügung zu stellen,
e) den Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei eine ausreichende Anpassungsfrist zwischen der Veröffentlichung technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren betroffene Personen der Vertragsparteien in die Lage versetzenderen Inkrafttreten einzuräumen, sich zu einem geeigneten, frühen Zeitpunkt einzubringen, zu dem noch Änderungen eingeführt und Stellungnahmen berücksichtigt werden können, sofern keine dringenden außer wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Findet ein öffentliches Konsultationsverfahren zur Entwicklung von ,
f) sicherzustellen, dass alle verabschiedeten und bereits geltenden technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Öffentlichkeit auf kostenlos zugänglichen offiziellen Websites zur Verfügung stehen, und
g) dafür zu sorgen, dass die im Einklang mit Artikel 10.1 des TBT-Übereinkommens eingesetzte Auskunftsstelle sinnvolle Anfragen der anderen Vertragspartei oder Konformitätsbewertungsverfahren statt, so gestattet jede Vertragspartei interessierter Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden.
(2) Die Vertragsparteien fördern die engere Zusammenarbeit zwischen zu den Normungsgremien in ihrem jeweiligen Gebiet, um unter anderem den Austausch von Informationen über ihre jeweiligen Tätigkeiten und die Harmonisierung von Normen auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und der Gegenseitigkeit zu erleichtern, entsprechend den Modalitäten, die von den betroffenen Normungsgremien festzulegen sind.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich, der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation geplanter technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO einzuräumen, damit diese schriftlich Stellung nehmen kann, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist wohlwollend in Betracht.
(4) Erhält eine Vertragspartei Stellungnahmen zu ihren geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren von der anderen Vertragspartei, so beantwortet sie diese Stellungnahmen schriftlich, bevor die technische Vorschrift oder das Konformitätsbewertungsverfahren verabschiedet wird.
(5) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Antworten oder eine Zusammenfassung ihrer Antworten auf wichtige Stellungnahmen in gedruckter oder elektronischer Form spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der verabschiedeten technischen Vorschrift oder des verabschiedeten KonformitätsbewertungsverfahrensVorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und Normen in einer der WTO-Amtssprachen beantwortet beziehungsweise Informationen in einer dieser Sprachen übermittelt.
(6) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer technische Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.
(7) Eine Vertragspartei prüft wohlwollend zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Festsetzung oder Verlängerung der Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie nach der Übermittlung einer geplanten technischen Vorschrift und vor Ende der Stellungnahmefrist erhalten hat, es sei denn, die Verlängerung würde das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele beeinträchtigen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf offiziellen Websites öffentlich zugänglich sind.
(9) Hält eine Vertragspartei aufgrund der Nichteinhaltung einer technischen Vorschrift Waren mit Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei in einem Eingangshafen zurück, so unterrichtet die Vertragspartei, welche die Waren zurückhält, den Einführer ohne ungebührliche Verzögerung über die Gründe für das Zurückhalten.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Transparenz. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, bei Legislativvorschlägen und allgemeinen Verfahren im Zusammenhang mit Zoll- und Handelsfragen rechtzeitig Konsultationen mit Wirtschaftsvertreten aufzunehmen. Zu diesem Zweck sieht jede Vertragspartei in geeigneter Weise Konsultationen zwischen Verwaltungsbehörden und der Wirtschaft vor.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Transparenzverfahren ihre jeweiligen Anforderungen und Verfahren im Zusammenhang mit Zollbereich und in damit verwandten Bereichen weiterhin den Bedürfnissen der Entwicklung technischer Vorschriften Wirtschaft gerecht werden, bewährte Verfahren befolgen und Konformitätsbewertungsverfahren betroffene Personen der Vertragsparteien in die Lage versetzen, sich zu einem geeigneten, frühen Zeitpunkt einzubringen, zu dem noch Änderungen eingeführt und Stellungnahmen berücksichtigt werden können, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Findet ein öffentliches Konsultationsverfahren zur Entwicklung von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren statt, so gestattet jede Vertragspartei Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden.
(2) Die Vertragsparteien fördern die engere Zusammenarbeit zwischen den Normungsgremien in ihrem jeweiligen Gebiet, um unter anderem den Austausch von Informationen über ihre jeweiligen Tätigkeiten und die Harmonisierung von Normen auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und der Gegenseitigkeit zu erleichtern, entsprechend den Modalitäten, die von den betroffenen Normungsgremien festzulegen sindHandel möglichst wenig beschränken.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich, der sieht gegebenenfalls regelmäßige Konsultationen zwischen Grenzbehörden und Händlern oder anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation geplanter technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO einzuräumen, damit diese schriftlich Stellung nehmen kann, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist wohlwollend Interessenträgern in Betrachtihrem Gebiet vor.
(4) Erhält eine Vertragspartei Stellungnahmen zu ihren geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren von der anderen Vertragspartei, so beantwortet sie diese Stellungnahmen schriftlich, bevor die technische Vorschrift oder das Konformitätsbewertungsverfahren verabschiedet wird.
(5) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich, in diskriminierungsfreier und leicht zugänglicher Weise, auch online, neue Gesetze und sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten und Handelserleichterungen vor deren Anwendung sowie Änderungen und Auslegungen dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie ihre Antworten Änderungen und Auslegungen betreffen auch
a) Einfuhr‑, Ausfuhr- und Versandverfahren (einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten) und die erforderlichen Formulare und Dokumente,
b) die angewandten Sätze von Zöllen und Steuern aller Art, die anlässlich oder eine Zusammenfassung ihrer Antworten auf wichtige Stellungnahmen in gedruckter im Zusammenhang mit der Einfuhr oder elektronischer Form spätestens zum Zeitpunkt Ausfuhr erhoben werden,
c) die Gebühren und Abgaben, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Veröffentlichung Einfuhr, Ausfuhr oder dem Versand erhoben werden,
d) die Regeln für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren;
e) die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen,
f) die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der verabschiedeten technischen Vorschrift Einfuhr, Ausfuhr oder des verabschiedeten KonformitätsbewertungsverfahrensVersands,
g) die Sanktionsbestimmungen bei Verletzungen der Formalitäten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder dem Versand,
h) die Einfuhr, Ausfuhr oder den Versand betreffende Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder mehreren Ländern,
i) die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten,
j) Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen,
k) Kontaktstellen für Anfragen nach Auskünften und
l) sonstige einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen bezüglich der vorstehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
(6) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer technische Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.
(7) Eine Vertragspartei prüft wohlwollend zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Festsetzung oder Verlängerung der Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie nach der Übermittlung einer geplanten technischen Vorschrift und vor Ende der Stellungnahmefrist erhalten hat, es sei denn, die Verlängerung würde das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele beeinträchtigen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf offiziellen Websites öffentlich zugänglich sind.
(9) Hält eine Vertragspartei aufgrund der Nichteinhaltung einer technischen Vorschrift Waren mit Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei in einem Eingangshafen zurück, so unterrichtet die Vertragspartei, welche die Waren zurückhält, den Einführer ohne ungebührliche Verzögerung über die Gründe für das Zurückhalten.
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Samples: Freihandelsabkommen
Transparenz. (15.1. Die ÜNB veröffentlichen alle relevanten Daten, die die Netzverfügbarkeit, den Netzzugang und die Netznutzung betreffen, einschließlich eines Berichts, in dem die Engpässe und die Gründe dafür, die für das Engpassmanagement angewandten Methoden und die Pläne für das künftige Engpassmanagement dargelegt werden.
5.2. Die ÜNB veröffentlichen auf der Grundlage der elektrischen und physikalischen Netzgegebenheiten eine allgemeine Beschreibung der einzelnen, in Abhängigkeit von den jeweiligen Rahmenbedingungen zur Maximierung der dem Markt zur Verfügung stehenden Kapazität angewandten Methoden für das Engpassmanagement und ein allgemeines Modell für die Berechnung der Verbindungskapazität für die verschiedenen Zeitraster. Ein derartiges Modell unter- liegt der Überprüfung durch die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten.
5.3. Die angewandten Engpassmanagement- und Kapazitätsvergabeverfahren sowie die Zeiten und Verfahren für die Bean- tragung von Kapazitäten, eine Beschreibung der angebotenen Produkte und der Rechte und Pflichten sowohl der ÜNB als auch der Partei, die die Kapazität bezieht, einschließlich der Haftungsansprüche aus der Nichteinhaltung von Ver- pflichtungen, werden von den ÜNB ausführlich dargelegt und allen potenziellen Netznutzern in transparenter Weise zugänglich gemacht.
5.4. Die Betriebs- und Planungsstandards sind fester Bestandteil der Informationen, die die Übertragungsnetzbetreiber in öffentlich zugänglichen Unterlagen veröffentlichen. Auch diese Unterlagen werden von den nationalen Regulierungs- behörden überprüft.
5.5. Die ÜNB veröffentlichen alle relevanten Daten, die den grenzüberschreitenden Handel betreffen, ausgehend von der bestmöglichen Prognose. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, stellen die betroffenen Marktteilnehmer den ÜNB die relevanten Daten zur Verfügung. Die Art und Weise, in der solche Informationen veröffentlicht werden, wird von den Regulierungsbehörden überprüft. Die ÜNB veröffentlichen mindestens folgende Angaben:
a) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Transparenzverfahren jährlich: Informationen über die langfristige Entwicklung der Übertragungsinfrastruktur und ihre Auswirkun- gen auf die grenzüberschreitende Übertragungskapazität;
b) monatlich: Prognosen über die dem Markt im Zusammenhang mit Folgemonat und im Folgejahr zur Verfügung stehende Übertragungskapazität unter Berücksichtigung aller dem ÜNB zum Zeitpunkt der Entwicklung technischer Vorschriften Prognoseberechnung vorlie- genden relevanten Informationen (z. B. Auswirkungen der Xxxxxx- und Konformitätsbewertungsverfahren betroffene Personen der Vertragsparteien Wintersaison auf die Leitungs- kapazität, Netzwartungsarbeiten, Verfügbarkeit von Erzeugungseinheiten usw.);
c) wöchentlich: Prognosen über die dem Markt in der Folgewoche zur Verfügung stehende Übertragungskapazität unter Berücksichtigung aller dem ÜNB zum Zeitpunkt der Prognoseberechnung vorliegenden relevanten Infor- mationen wie Wetterprognose, geplante Netzwartungsarbeiten, Verfügbarkeit von Erzeugungseinheiten usw.;
d) täglich: die Lage versetzendem Markt je Marktzeiteinheit am Folgetag und „intra-day“ zur Verfügung stehende Übertragungs- kapazität unter Berücksichtigung aller saldierten Nominierungen für den Folgetag, sich zu einem geeignetenaller saldierten Erzeugungs- fahrpläne für den Folgetag, frühen Zeitpunkt einzubringen, zu dem noch Änderungen eingeführt aller Nachfrageprognosen und Stellungnahmen berücksichtigt werden können, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Findet ein öffentliches Konsultationsverfahren zur Entwicklung von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren statt, so gestattet jede Vertragspartei Personen der anderen Vertragspartei geplanten Netzwartungsarbeiten;
e) die Teilnahme unter bereits zugewiesene Gesamtkapazität je Marktzeiteinheit und alle relevanten Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als für die BedingungenNut- zung dieser Kapazität gelten (z. B. Auktionsgleichgewichtspreis, die ihren eigenen Personen gewährt werdenAuflagen bezüglich der Art der Kapazitäts- nutzung usw.
(2) Die Vertragsparteien fördern die engere Zusammenarbeit zwischen den Normungsgremien in ihrem jeweiligen Gebiet), um unter anderem etwaige verbleibende Kapazitäten zu ermitteln;
f) möglichst bald nach jeder Vergabe die zugewiesene Kapazität und Angaben zu den Austausch von Informationen über ihre jeweiligen Tätigkeiten gezahlten Preisen;
g) unmittelbar nach der Nominierung die genutzte Gesamtkapazität je Marktzeiteinheit;
h) möglichst echtzeitnah: die aggregierten realisierten kommerziellen Lastflüsse und die Harmonisierung von Normen auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und der Gegenseitigkeit zu erleichterntatsächlichen physikali- schen Lastflüsse je Marktzeiteinheit, entsprechend den Modalitäteneinschließlich einer Beschreibung etwaiger Korrekturmaßnahmen, die von den betroffenen Normungsgremien festzulegen ÜNB zur Behebung von Netz- oder Systemschwierigkeiten vorgenommen wurden (z. B. Einschränkung der Transaktionen);
i) Ex-ante-Informationen über geplante Ausfälle und auf den Vortag bezogene Ex-post-Informationen über plan- mäßige und unplanmäßige Ausfälle von Stromerzeugungseinheiten mit mehr als 100 MW.
5.6. Alle relevanten Informationen müssen dem Markt rechtzeitig für das Aushandeln aller Transaktionen (z. B. rechtzei- tig für das Aushandeln jährlicher Lieferverträge für Industriekunden oder für die Einsendung von Geboten an orga- nisierte Märkte) zur Verfügung stehen.
5.7. Die ÜNB veröffentlichen die relevanten Informationen über die prognostizierte Nachfrage und Erzeugung entspre- chend den unter Nummer 5.5 und Nummer 5.6 angegebenen Zeitrastern. Die ÜNB veröffentlichen auch die rele- vanten Informationen, die für den grenzüberschreitenden Ausgleichsmarkt erforderlich sind.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich, der anderen Vertragspartei eine Frist 5.8. Für die Veröffentlichung von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation geplanter technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO einzuräumen, damit diese schriftlich Stellung nehmen kann, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist wohlwollend in Betracht.
(4) Erhält eine Vertragspartei Stellungnahmen zu ihren geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren von der anderen Vertragspartei, so beantwortet sie diese Stellungnahmen schriftlich, bevor die technische Vorschrift oder das Konformitätsbewertungsverfahren verabschiedet wird.
(5) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Antworten oder eine Zusammenfassung ihrer Antworten auf wichtige Stellungnahmen in gedruckter oder elektronischer Form spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der verabschiedeten technischen Vorschrift oder des verabschiedeten Konformitätsbewertungsverfahrens.
(6) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer technische Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.
(7) Eine Vertragspartei prüft wohlwollend zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Festsetzung oder Verlängerung der Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie nach der Übermittlung einer geplanten technischen Vorschrift und vor Ende der Stellungnahmefrist erhalten hat, es sei denn, die Verlängerung würde das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele beeinträchtigen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicherXxxxxxxxx gilt, dass in Bezug auf die von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren prognostizierten Informationen auch die ex post tatsächlich realisierten Werte in dem auf offiziellen Websites öffentlich zugänglich die Prognose folgenden Zeitraum oder spätestens am Folgetag (d+1) zu ver- öffentlichen sind.
(9) Hält eine Vertragspartei aufgrund der Nichteinhaltung einer technischen Vorschrift Waren 5.9. Sämtliche von den ÜNB veröffentlichten Informationen werden in leicht zugänglicher Form unentgeltlich zur Ver- fügung gestellt. Ferner müssen alle Daten über adäquate und standardisierte Mittel des Datenaustauschs, die in enger Zusammenarbeit mit Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei in einem Eingangshafen zurückden Marktteilnehmern festzulegen sind, so unterrichtet die Vertragspartei, welche die Waren zurückhält, zugänglich sein. Zu den Einführer ohne ungebührliche Verzögerung Daten gehören u. a. Informa- tionen über vergangene Zeiträume — mindestens über die Gründe letzten zwei Jahre —, damit neu in den Markt eintretende Unternehmen auch Zugang zu solchen Daten haben.
5.10. Die ÜNB tauschen regelmäßig einen Satz ausreichend genauer Netz- und Lastflussdaten aus, um dem ÜNB in ihrem jeweiligen Gebiet die Berechnung von Lastflüssen zu ermöglichen. Der gleiche Datensatz ist den Regulierungs- behörden und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörden und die Kommis- sion gewährleisten, dass sie und jedweder Berater, der für das Zurückhaltensie auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten durchführt, diesen Datensatz vertraulich behandeln.
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Samples: Regulation
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei stellt sichergewährleistet, dass Transparenzverfahren ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheidungen und Durchführungsleitlinien (im Zusammenhang mit Folgenden "Vorschriften" genannt) über alle Fragen der Entwicklung technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren betroffene Personen der Vertragsparteien in die Lage versetzenPreisfestsetzung, sich Erstattungsfestsetzung oder Regulierung für Arzneimittel oder Medizinprodukte unverzüglich veröffentlicht oder zu einem geeigneten, hinreichend frühen Zeitpunkt einzubringenanderweitig verfügbar gemacht werden, zu dem noch Änderungen eingeführt damit sich interessierte Kreise und Stellungnahmen berücksichtigt werden die andere Vertrags- partei damit vertraut machen können, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Findet ein öffentliches Konsultationsverfahren zur Entwicklung von technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren statt, so gestattet jede Vertragspartei Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden.
(2) Die Vertragsparteien fördern Soweit möglich verpflichtet sich jede Vertragspartei,
a) alle Vorschriften, die engere Zusammenarbeit zwischen sie zu verabschieden oder deutlich zu verändern beabsichtigt, vorab in den Normungsgremien einschlägigen, öffentlich zugänglichen Publikationen bekannt zu machen und dabei ihren Zweck zu erläutern;
b) interessierten Kreisen und der anderen Vertragspartei in ihrem jeweiligen GebietBezug auf solche geplanten Vor- schriften angemessene Möglichkeiten zur Stellungnahme, um unter anderem den Austausch von Informationen über ihre jeweiligen Tätigkeiten insbesondere eine hinreichende Beratungsfrist einzuräumen; und
c) bedeutsame und wesentliche Punkte, die interessierte Kreise und die Harmonisierung von Normen andere Vertragspartei während der entsprechenden Frist in ihren Stellungnahmen vorgebracht haben, schriftlich zu beantworten und wesentliche Änderungen im Hinblick auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und der Gegenseitigkeit die geplanten Vorschriften spätestens zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung zu erleichtern, entsprechend den Modalitäten, die von den betroffenen Normungsgremien festzulegen sinderläutern.
(3) Jede Soweit möglich sorgt jede Vertragspartei bemüht sichfür einen angemessenen zeitlichen Abstand zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten jeglicher Vorschriften, die mit der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation geplanter technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO einzuräumenPreisfest- setzung, damit diese schriftlich Stellung nehmen kann, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes Erstattungsfestsetzung oder der nationalen Sicherheit auftreten Regulierung für Arzneimittel oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist wohlwollend in BetrachtMedizinprodukte zusam- menhängen.
(4) Erhält eine Insoweit die Gesundheitsbehörden jeder Vertragspartei Stellungnahmen im Rahmen ihrer Gesundheitsversor- gungsprogramme bestimmte Verfahren anwenden oder beibehalten, um Verzeichnisse über Arznei- mittel oder Medizinprodukte zu ihren geplanten technischen Vorschriften führen, Indikationen für erstattungsfähige Arzneimittel oder Konformitätsbewertungsverfahren von den Erstattungsbetrag festzulegen oder andere Maßnahmen zur Änderung der anderen VertragsparteiPreis- und Erstattungsfest- setzung in Bezug auf Arzneimittel oder Medizinprodukte zu ergreifen, verpflichtet sich diese Ver- tragspartei zu Folgendem:
a) Sie gewährleistet, dass über formale Anfragen und Anträge zur Preis- oder Erstattungsfest- setzung für Arzneimittel oder Medizinprodukte innerhalb einer angemessenen und genau festgelegten Frist nach deren Eingang entschieden wird. Wird das Verfahren ausgesetzt, weil die Angaben des Antragstellers für unzulänglich oder unvollständig erachtet werden, so beantwortet teilen die zuständigen Behörden der Vertragspartei dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Angaben im Einzelnen benötigt werden, und führen das ursprünglich begonnene Entschei- dungsverfahren nach Eingang dieser ergänzenden Angaben fort;
b) sie diese Stellungnahmen schriftlichgewährt Antragstellern innerhalb einer angemessenen und genau festgelegten Frist Ein- blick in alle Verfahren, bevor Methoden, Grundsätze und Kriterien, einschließlich derjenigen, die technische Vorschrift gegebenenfalls zur Festlegung vergleichbarer Produkte verwendet werden, und in die Leit- linien, die zur Preis- und Erstattungsfestsetzung für Arzneimittel oder Medizinprodukte herangezogen werden;
c) sie bietet Antragstellern frühzeitig sinnvolle Gelegenheiten, zu wichtigen Schritten im Preis- und Erstattungsfestsetzungsverfahren für Arzneimittel oder Medizinprodukte Stellung zu nehmen;
d) sie übermittelt Antragstellern innerhalb einer angemessenen und genau festgelegten Frist aufschlussreiche und umfassende schriftliche Informationen über die Grundlage für Empfeh- lungen oder Bestimmungsverfahren für die Preis- und Erstattungsfestsetzung in Bezug auf Arzneimittel oder Medizinprodukte, einschließlich Auszüge aus Sachverständigengutachten oder wissenschaftlichen Studien, die zu diesem Zweck herangezogen wurden. Insbesondere, wenn ein Antrag auf Verzeichnung, Preis- und/oder Erstattungsfestsetzung abschlägig beschieden oder eine beantragte Preiserhöhung vom beschlussfassenden Organ ganz oder teilweise abgelehnt wird, ist das Konformitätsbewertungsverfahren verabschiedet beschlussfassende Organ verpflichtet, seine Entscheidungs- grundlagen, einschließlich seiner Kriterien und gegebenenfalls Sachverständigengutachten oder Empfehlungen, in einer Begründung so ausführlich darzulegen, dass die Entscheidung nachvollziehbar wird;
e) sie bietet einem Antragsteller, der direkt von einer Empfehlung oder Festsetzung betroffen ist, die Möglichkeit eines Verfahrens vor gerichtlichen, gerichtsähnlichen oder Verwaltungs- instanzen oder einer Überprüfung von unabhängiger Seite3 und unterrichtet ihn bei der Übermittlung der Preis- und Erstattungsentscheidung über seine Rechte nach den Gesetzen der Vertragspartei sowie über die Verfahren und Fristen für die aufgeführten Rechtsbehelfe;
f) sie gewährt den Interessengruppen, einschließlich innovativer und Generika herstellender Unternehmen, Zugang zu allen Organen, die über Erstattungen beschließen;
g) sie veröffentlicht ein Verzeichnis der wichtigsten Organe, die mit der Preis- und Erstattungs- festsetzung für Arzneimittel oder Medizinprodukte befasst sind; und
h) sie stellt Interessengruppen mit berechtigten geschäftlichen Interessen auf jährlicher Grund- lage die nationalen Preis- und Erstattungsregelungen jeder Vertragspartei zur Verfügung, darunter eine Positivliste der Erzeugnisse, die von den jeweiligen staatlichen Versicherungs- systemen erfasst werden. Die Negativliste, sofern vorhanden, wird alle sechs Monate veröffentlicht.
(5) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Antworten oder eine Zusammenfassung ihrer Antworten auf wichtige Stellungnahmen in gedruckter oder elektronischer Form spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der verabschiedeten technischen Vorschrift oder des verabschiedeten Konformitätsbewertungsverfahrens.
(6) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Zielegewährleistet, dass alle Maßnahmen von allgemeiner Geltung, die Rechtsgrundlage sich auf die Preisfestsetzung, Erstattungsfestsetzung oder Regulierung von Arzneimitteln oder Medizin- produkten beziehen, einheitlich, objektiv und die Begründung einer technische Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenktunparteilich angewandt werden.
(7) Eine Vertragspartei prüft wohlwollend zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Festsetzung oder Verlängerung der Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie nach der Übermittlung einer geplanten technischen Vorschrift und vor Ende der Stellungnahmefrist erhalten hat, es sei denn, die Verlängerung würde das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele beeinträchtigen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf offiziellen Websites öffentlich zugänglich sind.
(9) Hält eine Vertragspartei aufgrund der Nichteinhaltung einer technischen Vorschrift Waren mit Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei in einem Eingangshafen zurück, so unterrichtet die Vertragspartei, welche die Waren zurückhält, den Einführer ohne ungebührliche Verzögerung über die Gründe für das Zurückhalten.
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Samples: Zollkontingente
Transparenz. (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Transparenz bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren an. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Transparenzverpflichtungen aus dem TBT-Übereinkommen. Jede Vertragspartei stellt sicherverpflichtet sich,
a) wenn ein Teil des Entwicklungsverfahrens für eine technische Vorschrift Gegenstand eines öffentlichen Konsultationsverfahrens ist, die Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und auf Ersuchen der anderen Vertragspartei zeitnah schriftlich auf deren Anmerkungen zu reagieren,
b) sicherzustellen, dass Transparenzverfahren sich Wirtschaftsbeteiligte und andere interessierte Personen der anderen Vertragspartei an allen förmlichen öffentlichen Konsultationsverfahren im Zusammenhang mit der Entwicklung Ausarbeitung technischer Vorschriften beteiligen dürfen, und dies zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen einräumt,
c) über Artikel 5.4 (Technische Vorschriften) Absatz 1 Buchstabe a hinaus in Fällen, in denen eine Folgenabschätzung durchgeführt wird, die andere Vertragspartei auf deren Ersuchen über die Ergebnisse der Folgenabschätzung zu der vorgeschlagenen technischen Vorschrift zu informieren,
d) bei einer Notifikation nach Artikel 2.9.2 beziehungsweise Artikel 5.6.2 des TBT- Übereinkommens
i) der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation einzuräumen, damit diese zu dem Vorschlag schriftlich Stellung nehmen kann, und, soweit möglich, zumutbaren Ersuchen um Verlängerung dieser Frist angemessen Rechnung zu tragen,
ii) die elektronische Fassung des notifizierten Textes zur Verfügung zu stellen,
iii) in den Fällen, in denen der notifizierte Text in keiner der WTO-Amtssprachen verfasst wurde, eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der Maßnahme im Notifikationsformat der WTO vorzulegen,
iv) spätestens am Tag der Veröffentlichung der endgültigen technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens die schriftlichen Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu dem Vorschlag schriftlich zu beantworten, und
v) Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten der notifizierten Maßnahme und über die endgültige Fassung des verabschiedeten Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation zur Verfügung zu stellen,
e) den Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei eine ausreichende Anpassungsfrist zwischen der Veröffentlichung technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren betroffene Personen der Vertragsparteien in die Lage versetzenderen Inkrafttreten einzuräumen, sich zu einem geeigneten, frühen Zeitpunkt einzubringen, zu dem noch Änderungen eingeführt und Stellungnahmen berücksichtigt werden können, sofern keine dringenden außer wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Findet ein öffentliches Konsultationsverfahren zur Entwicklung von ,
f) sicherzustellen, dass alle verabschiedeten und bereits geltenden technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Öffentlichkeit auf kostenlos zugänglichen offiziellen Websites zur Verfügung stehen, und
g) dafür zu sorgen, dass die im Einklang mit Artikel 10.1 des TBT-Übereinkommens eingesetzte Auskunftsstelle sinnvolle Anfragen der anderen Vertragspartei oder Konformitätsbewertungsverfahren statt, so gestattet jede Vertragspartei interessierter Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden.
(2) Die Vertragsparteien fördern die engere Zusammenarbeit zwischen zu den Normungsgremien in ihrem jeweiligen Gebiet, um unter anderem den Austausch von Informationen über ihre jeweiligen Tätigkeiten und die Harmonisierung von Normen auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und der Gegenseitigkeit zu erleichtern, entsprechend den Modalitäten, die von den betroffenen Normungsgremien festzulegen sind.
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich, der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation geplanter technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren beim zentralen Notifikationsregister der WTO einzuräumen, damit diese schriftlich Stellung nehmen kann, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei zieht zumutbare Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist wohlwollend in Betracht.
(4) Erhält eine Vertragspartei Stellungnahmen zu ihren geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren von der anderen Vertragspartei, so beantwortet sie diese Stellungnahmen schriftlich, bevor die technische Vorschrift oder das Konformitätsbewertungsverfahren verabschiedet wird.
(5) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Antworten oder eine Zusammenfassung ihrer Antworten auf wichtige Stellungnahmen in gedruckter oder elektronischer Form spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der verabschiedeten technischen Vorschrift oder des verabschiedeten KonformitätsbewertungsverfahrensVorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und Normen in einer der WTO-Amtssprachen beantwortet beziehungsweise Informationen in einer dieser Sprachen übermittelt.
(6) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer technische Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie verabschiedet hat oder einzuführen gedenkt.
(7) Eine Vertragspartei prüft wohlwollend zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Festsetzung oder Verlängerung der Frist zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der technischen Vorschrift, die sie nach der Übermittlung einer geplanten technischen Vorschrift und vor Ende der Stellungnahmefrist erhalten hat, es sei denn, die Verlängerung würde das Erreichen der angestrebten legitimen Ziele beeinträchtigen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr verabschiedeten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf offiziellen Websites öffentlich zugänglich sind.
(9) Hält eine Vertragspartei aufgrund der Nichteinhaltung einer technischen Vorschrift Waren mit Ursprung im Gebiet einer anderen Vertragspartei in einem Eingangshafen zurück, so unterrichtet die Vertragspartei, welche die Waren zurückhält, den Einführer ohne ungebührliche Verzögerung über die Gründe für das Zurückhalten.
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Samples: Freihandelsabkommen