Mengenmässige Beschränkungen. Art. 11 Interne Steuern und Regelungen
Mengenmässige Beschränkungen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Beschränkungen richten sich nach Artikel XI GATT 199412, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Mengenmässige Beschränkungen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Be- schränkungen richten sich, unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Artikel XII GATT 199411, nach Artikel XI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkom- mens erklärt wird. 10 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 11 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Mengenmässige Beschränkungen. 1. Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Mengenmässige Beschränkungen. 1. Artikel XI Absatz 1 des GATT 199414 findet Anwendung und wird hiermit
Mengenmässige Beschränkungen. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf men- genmässige Beschränkungen findet Art. XI Abs. 1 des GATT 1994 An- wendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkom- mens erklärt wird.
Mengenmässige Beschränkungen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf mengenmässige Beschränkungen richten sich, unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Artikel XII GATT 1994, nach Artikel XI GATT 19949, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.