Ausfuhrzölle Musterklauseln

Ausfuhrzölle. Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausgenommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden.
Ausfuhrzölle. (1) Die Vertragsparteien dürfen keine Zölle, Abgaben, Gebühren oder sonstigen Belastungen gleicher Wirkung bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei einführen oder beibehalten.
Ausfuhrzölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusam- menhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei vorbehältlich der Bestimmungen in Anhang IV (Ausfuhrzölle) alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderen Abgabeformen.
Ausfuhrzölle. Eine Vertragspartei führt im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in eine andere Ver- tragspartei keine Zölle, Gebühren oder Abgaben ein oder hält solche aufrecht, mit Ausnahme der in- ternen Abgaben die in Übereinstimmung mit Artikel 2.8 (Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen) angewandt werden.
Ausfuhrzölle. Art. 2.4 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit in Zollangele- genheiten
Ausfuhrzölle. Keine Vertragspartei führt auf Erzeugnisse, die aus dem Zollgebiet der Vertrags- partei in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, einen Aus- fuhrzoll ein oder behält einen solchen bei.
Ausfuhrzölle. 1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragspar- teien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine Vertragspar- tei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich Zusatzgebühren und andere Abgabeformen.

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