Finanzdienstleistungen. Im Bereich Finanzdienstleistungen kommen die Vertragsparteien überein, den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihren jeweiligen Aufsichts- und Regulierungsrahmen aufrechtzuerhalten und die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungsrahmen für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.
Finanzdienstleistungen. Geltungsbereich ...........................................................................Art. 4.1 Übernahme von GATS-Bestimmungen ......................................Art. 4.2 Begriffsbestimmungen ................................................................Art. 4.3 Meistbegünstigung ......................................................................Art. 4.4 Marktzugang ................................................................................Art. 4.5 Inländerbehandlung .....................................................................Art. 4.6 Zusätzliche Verpflichtungen........................................................Art. 4.7 Innerstaatliche Regelungen .........................................................Art. 4.8 Gegenseitige Anerkennung .........................................................Art. 4.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen................................Art. 4.10 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliessli- xxxx Xxxxxxx .............................................................................Art. 4.11 Geschäftspraktiken ....................................................................Art. 4.12 Zahlungen und Überweisungen .................................................Art. 4.13 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz .....................Art. 4.14 Ausnahmen ................................................................................Art. 4.15 Listen der besonderen Verpflichtungen.....................................Art. 4.16 Änderungen der Listen ..............................................................Art. 4.17 Transparenz ...............................................................................Art. 4.18 Überprüfung ..............................................................................Art. 4.19 Unterausschuss über Finanzdienstleistungen ............................Art. 4.20 Streitbeilegung...........................................................................Art. 4.21
Finanzdienstleistungen. ARTIKEL 383 In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis im Bereich der Finanzdienstleistungen notwendig ist, um eine voll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein, im Bereich der Finanz- dienstleistungen zusammenzuarbeiten, um
a) die Anpassung der Finanzdienstleistungsregulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirtschaft zu unterstützen;
b) einen wirksamen, angemessenen Schutz von Investoren und anderen Nutzern von Finanz- dienstleistungen zu gewährleisten;
c) die Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems zu gewährleisten;
d) die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden zu fördern;
e) eine unabhängige und wirksame Aufsicht zu gewährleisten.
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Xxxxxxxxxx über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwaltungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Personalaustausch und gemeinsame Schulungen.
ARTIKEL 385 Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung an die international anerkannten Regulierungs- und Aufsichtsstandards im Bereich der Finanzdienstleistungen. Die einschlägigen Teile des EU-Besitzstands im Bereich der Finanzdienstleistungen sind Gegenstand von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr).
ARTIKEL 386 Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 12 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Finanzdienstleistungen. 1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass bezüglich Finanzdienstleistungen keine Verpflichtungen eingegangen wurden. Zur Verdeutlichung werden Finanz- dienstleistungen wie in Absatz 5 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS28 definiert.
2. Ungeachtet Absatz 1 erwägen die Vertragsparteien zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens den Einschluss der Finanzdienstleistungen in dieses Kapitel auf der Grundlage beidseitiger Vorteile und unter Gewährleistung eines ausgewogenen Gesamtverhältnisses von Rechten und Pflichten.
Finanzdienstleistungen. 10: Informationsgesellschaft und Medien 11: Landwirtschaft und ländliche Entwicklung 12: Lebensmittelsicherheit, Tier - und Pflanzenschutzpolitik 13: Fischerei
Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere
a) um die Stärkung und Umstrukturierung des Finanzsektors in Ägypten zu unterstützen;
b) um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regelungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Ägypten zu verbessern.
Finanzdienstleistungen. 32006 L 0048: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Auf nahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) In Artikel 2 wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt: „— in Kroatien die ‚kreditne unije‘ und die ‚Hrvatska banka za obnovu i razvitak‘,“
Finanzdienstleistungen. Geltungsbereich Art. 4.1 Übernahme von GATS-Bestimmungen Art. 4.2 Begriffsbestimmungen Art. 4.3 Meistbegünstigung Art. 4.4 Marktzugang Art. 4.5 Inländerbehandlung Art. 4.6 Zusätzliche Verpflichtungen Art. 4.7 Innerstaatliche Regelungen Art. 4.8 Gegenseitige Anerkennung Art. 4.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen Art. 4.10 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten Art. 4.11 Geschäftspraktiken Art. 4.12 Zahlungen und Überweisungen Art. 4.13 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz Art. 4.14 Ausnahmen Art. 4.15 Listen der besonderen Verpflichtungen Art. 4.16 Änderungen der Listen Art. 4.17 Transparenz Art. 4.18 Überprüfung Art. 4.19 Unterausschuss über Finanzdienstleistungen Art. 4.20 Streitbeilegung Art. 4.21
Finanzdienstleistungen legt dar, dass dieser Unterabschnitt auf Massnahmen der Vertragspar- teien Anwendung findet, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen be- treffen, und dass die Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 sowie die Unterabschnitte
Finanzdienstleistungen. Finanzierung Finanzierungsprogramme von Hersteller-Banken sowie anderen Finanzierungsinstituten erläutern und in Bezug auf wesentliche Merkmale, insbesondere Anzahlung, effektiven Jahreszins, Laufzeit und Tilgung vergleichen. Finanzierungsverträge vorbereiten. Leasingprogramme unterschiedlicher Anbieter in Bezug auf wesentliche Merkmale, insbesondere Anzahlung, Ratenhöhe, Laufzeit, Restwert und Kaufoption, vergleichen. Leasingverträge vorbereiten. Wirtschaftliche Auswirkung von Finanzierung und Leasing aus betrieblicher Sicht einschätzen. Kunden Unterschiede von Finanzierung und Leasing erläutern. Laufzeit von Verträgen kontrollieren und Anschlußmaßnahmen einleiten. Versicherungen Kunden über die Möglichkeit der Risikoabdeckung durch Versicherungen informieren. Kunden zu Konditionen von Fahrzeugversicherungen beraten. Kunden über das Versicherungsangebot des Ausbildungsbetriebes informieren, Versicherungen anbieten. Versicherungsanträge vorbereiten und Versicherungen vermitteln. Zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen Kunden über wesentliche Merkmale von Neuwagenanschlußgarantien und Gebrauchtfahrzeuggarantien informieren. Garantieanträge vorbereiten und vermitteln. Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschlußmaßnahmen einleiten. Mobilitätsversicherung als Kundenbindungsinstrument nutzen.