Einfuhrzölle Musterklauseln

Einfuhrzölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) Absatz (a) erfasst werden. Es werden keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren eingeführt. 2. Als Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die in Übereinstimmung mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994 erhoben werden.
Einfuhrzölle. 1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, gewährt jede Vertragspartei auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Zollkonzessionen gemäss den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren). 2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei, die unter die Anhänge II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) fallen, die Zölle erhöhen oder neue Zölle einführen. 3. Absatz 2 hindert eine Vertragspartei nicht daran: (a) nach einer unilateralen Reduktion einen Einfuhrzoll wieder auf das in den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) festge- legte Niveau anzuheben; oder (b) einen Einfuhrzoll gemäss der Genehmigung durch das WTO-Streitbeile- gungsgremium beizubehalten oder anzuheben. 4. Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meist- begünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Ansatz» bezeichnet), so gilt dieser Zollansatz auch für den Handel mit Ursprungserzeugnissen einer anderen Vertrags- partei, falls er niedriger ist als der gemäss den Anhängen II–V (Listen der Zollver- pflichtungen betreffend Waren) berechnete Zollansatz. 5. Konsultationen im Gemischten Ausschuss können abgehalten werden, um wei- tere Verbesserungen der in den jeweiligen Anhängen II–V (Listen der Zollverpflich- tungen betreffend Waren) festgelegten Zollkonzessionen zu prüfen, wobei dem Handelsgefüge zwischen den Vertragsparteien und der Sensitivität der Waren Rech- nung zu tragen ist. 6. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Einfuhrzölle» alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit: (a) Artikel III des GATT 199410; 10 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 (b) den Artikeln 2.14 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.15 (Anti- dumping), 2.16 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.17 (Bilaterale Schutzmassnahmen); (c) Artikel VIII des GATT 1994.
Einfuhrzölle. 1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Liste in Anhang I ihre Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei und der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei einge- führt werden. 2. In Fällen, bei denen der angewendete Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses tiefer ist als der nach Absatz 1 auf ein Ursprungs- erzeugnis in derselben Tariflinie wie dieses bestimmte Erzeugnis anzuwendende Einfuhrzollansatz, wendet jede Vertragspartei in Bezug auf dieses Ursprungserzeug- nis den tieferen Ansatz an. 3. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, erhöht keine Vertragspartei einen Zollansatz auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei oder der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei einge- führt werden, über den nach den Bedingungen seiner Liste in Anhang I anzuwen- denden Ansatz hinaus.
Einfuhrzölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Philippinen auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die von diesem Kapitel erfasst werden, ihre Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, soweit in Anhang III (Verzeichnis der Zollverpflichtungen der Philippinen betreffend nichtlandwirtschaft- liche Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten) nichts anderes bestimmt ist. 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten sämtliche Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf von diesem Kapitel erfasste Waren mit Ursprung in den Philippinen. 3. Es werden von den Vertragsparteien keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 4. Als Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung gelten alle Abgaben oder Ge- bühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung und Zu- satzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII des GATT 199410 erhoben werden. 10 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Einfuhrzölle. 1. Ein Einfuhrzoll bedeutet jegliche Abgabe oder Gebühr, die im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, beinhaltet jedoch nicht: (a) eine Abgabe, die einer internen Steuer gleichkommt und in Übereinstim- mung mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 erhoben wird; (b) einen Antidumping- oder Ausgleichszoll, der nach Artikel VI GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994 oder nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Aus- gleichsmassnahmen erhoben wird; und (c) eine Gebühr oder andere Abgabe im Zusammenhang mit der Einfuhr, die dem Aufwand der erbrachten Dienstleistungen entspricht und die in Über- einstimmung mit Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird. 2. Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Ver- tragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Zölle im Zusammenhang mit der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen beider Vertragsparteien in Übereinstim- mung mit den Bestimmungen und Bedingungen ihrer Liste in Anhang I. 3. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, erhöht keine Vertragspartei einen bestehenden Zoll oder führt einen neuen Zoll auf Einfuhren von Ursprungser- zeugnissen der anderen Vertragspartei ein, der nicht mit den Bestimmungen und Bedingungen ihrer Liste in Anhang I übereinstimmt.

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  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.