Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich. (2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung. (3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich . Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, RechtsvorschriftenVorschriften, Verfahren Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie internationale Vereinbarungenihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form berühren können, öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet . Die Vertragsparteien antworten unverzüglich besondere auf spezifische Fragen und stellt der anderen Vertragspartei stellen einander auf Verlangen Ersuchen Informationen über in zu Angelegenheiten nach Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur VerfügungVerfü- gung. Sie sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können können, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei Vertrags- partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungeninternatio- nale Abkommen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei Vertrags- partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen, Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungeninternatio- nale Abkommen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei Vertrags- partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 dieses Artikels genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Investment Protection Agreement
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungeninter- nationale Abkommen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere behandelt bereitwillig spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Investment Protection Agreement
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale VereinbarungenAbkommen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei Vertrags- partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und 552 der Beilagen 3 Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungeninter- nationale Abkommen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei Vertrags- partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich tut ihr Möglichstes, um ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können können, unverzüg- lich zu veröffentlichen oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglichzugänglich zu machen.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei Vertrags- partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungeninter- nationale Abkommen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie so- wie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können können, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei Vertrags- partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen InformationenIn- formationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen die- sen zu gewähren.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Gegenseitigen Schutz Von Investitionen
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungeninternatio- xxxx Abkommen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei Vertrags- partei auf Verlangen Informationen über in Absatz Abs. 1 genannte Maßnahmen und behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Xxx xxxxxx Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz Xxxxxx der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.. 420 der Beilagen 11
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Samples: Investment Protection Agreement
Transparenz. (1) . Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich oder macht anderweitig ihre Gesetze, RechtsvorschriftenVor- schriften, Verfahren Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie internationale Vereinbarungenihre internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form berühren können, öffentlich zugänglich.
(2) Jede . Eine Vertragspartei beantwortet antwortet unverzüglich besondere auf spezifische Fragen und stellt der einer anderen Vertragspartei auf Verlangen Ersuchen Informationen über in zu Angelegenheiten nach Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Freihandelsabkommen
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren Rechtsvorschriften sowie internationale VereinbarungenAbkom- men, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei Vertrags- partei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Xxx xxxxxx Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz Xxxxxx der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Investment Protection Agreement
Transparenz. (1) . Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) . Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) . Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Investment Protection Agreement
Transparenz. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen beein- flussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten An- gelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung behindern Gesetzesvollstreckung behin- dern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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Samples: Investment Protection Agreement