Common use of Transparenz Clause in Contracts

Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver- waltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens berühren könnten, oder sie machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten zur Verfügung. 3. Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen bezüglich dieses Widerspruch letztere den Vorrang haben.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver- waltungsentscheide Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die jeweiligen relevanten internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens Abkommens berühren könnten, oder sie machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen einander sich auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten Angelegen- heiten zur Verfügung. 3. Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei Vertragspartei, vertrauliche Informationen offenzulegen, die Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindernbehin- dern, sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die den berechtigten kommerziellen kom- merziellen Interessen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würdeschaden würden. 4. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen bezüglich dieses Widerspruch letztere den Vorrang haben.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver- waltungsentscheide Gerichts- und gerichtlichen Entscheide Verwaltungsent- scheide von allgemeiner Tragweite sowie die jeweiligen ihre internationalen Abkommen, welche die die Durchführung dieses Ab- kommens die- ses Abkommens berühren könntenkönnen, oder sie machen sie diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die in zu Angelegenheiten nach Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten zur Verfügung. 3. Keine Bestimmung in Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, von Rechtsvorschriften behindern oder dem öf- fentlichen Interesse sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen zuwiderlaufen oder die berechtigten kommerziellen Interessen Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs Wirtschafts- akteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Fall eines Widerspruchs Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels diesem Artikel und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen ande- ren Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieses Widerspruch dieser Unvereinbarkeit letztere den Vorrang habenVorrang.

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Samples: Freihandelsabkommen

Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, VorschriftenRegelungen, Verfahren, Ver- waltungsentscheide Gerichts- und gerichtlichen Entscheide Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die jeweiligen ihre internationalen Abkommen, welche die die Durchführung dieses Ab- kommens Abkommens berühren könntenkönnen, oder sie machen sie diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die in zu Angelegenheiten nach Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten zur Verfügung. 3. Keine Bestimmung in Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen zuwiderlaufen oder die berechtigten kommerziellen Interessen Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Fall eines Widerspruchs Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieses Widerspruch dieser Unvereinbarkeit letztere den Vorrang habenVorrang.

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Samples: Freihandelsabkommen

Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver- waltungsentscheide Ver­waltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens Abkommens berühren könnten, oder sie machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten Angelegenheiten zur Verfügung. 3. Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen bezüglich dieses Widerspruch letztere den Vorrang haben.

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Samples: Freihandelsabkommen

Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver- waltungsentscheide Gerichts- und gerichtlichen Entscheide Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Ab- kommen, die jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens Abkommens berühren könntenkönnen, oder sie machen sie diese anderweitig öffentlich zugänglich.. 8 SR 0.631.112.514 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die in zu Angelegenheiten nach Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten zur VerfügungVerfü- gung. 3. Keine Bestimmung in Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die nicht verpflichtet, vertrauli- che Informationen preiszugeben, deren Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, von Rechts- vorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen zuwiderlaufen oder die berechtigten kommerziellen Interessen Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Fall eines Widerspruchs Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels diesem Artikel und den Transparenzbestimmungen Transparenzbe- stimmungen in anderen Kapiteln sollen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieses Widerspruch dieser Unver- einbarkeit letztere den Vorrang habenVorrang.

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Samples: Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, VorschriftenRegelungen, Verfahren, Ver- waltungsentscheide Gerichts- und gerichtlichen Entscheide Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Ab- kommen, die jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens Abkommens berühren könntenkönnen, oder sie machen sie diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die in zu Angelegenheiten nach Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten zur VerfügungVerfü- gung. 3. Keine Bestimmung in Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die nicht verpflichtet, vertrau- liche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze von Rechts- vorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen zuwiderlaufen oder die berechtigten kommerziellen Interessen Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Fall eines Widerspruchs Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen bezüglich Teilen dieses Widerspruch Abkommens haben bezüg- lich dieser Unvereinbarkeit letztere den Vorrang habenVorrang.

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Samples: Freihandelsabkommen

Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver- waltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens Abkom- mens berühren könnten, oder sie machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen stel- len einander auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten Angelegen- heiten zur Verfügung. 3. Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindernbe- hindern, sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen bezüglich dieses Widerspruch letztere den Vorrang haben.

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Samples: Freihandelsabkommen

Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver- waltungsentscheide Gerichts- und gerichtlichen Entscheide Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Ab- kommen, die jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens Abkommens berühren könntenkönnen, oder sie machen sie macht diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen der anderen Vertragspartei, und beide Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die Informati- onen zu den in Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten genannten Angelegenheiten zur Verfügung. 3. Keine Bestimmung in Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die nicht verpflichtet, vertrauli- che Informationen preiszugeben, deren Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, von Rechts- vorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen zuwiderlaufen oder die berechtigten kommerziellen Interessen Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Fall eines Widerspruchs Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels diesem Artikel und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen Artikel 11 hat bezüglich dieses Widerspruch letztere den Vorrang habendieser Unvereinbarkeit letzterer Vorrang.

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Samples: Befristetes Abkommen

Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver- waltungsentscheide Gerichts- und gerichtlichen Entscheide Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Ab- kommen, die jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens Abkommens berühren könntenkönnen, oder sie machen sie diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen antworten unverzüglich auf Englisch auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die in zu Angelegenheiten nach Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten zur Verfügung.. Diese Informationen erfolgen soweit möglich auf Englisch. 9 SR 0.631.112.514 3. Keine Bestimmung in Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die nicht verpflichtet, vertrau- liche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, von Rechts- vorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen zuwiderlaufen oder die berechtigten kommerziellen Interessen eines Wirtschaftsakteurs Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unterneh- men beeinträchtigen würde. 4. Im Fall eines Widerspruchs Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels Absätzen 1 und den Transparenzbestimmungen 2 und Transparenz- bestimmungen in anderen Kapiteln sollen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieses Widerspruch dieser Unver- einbarkeit letztere den Vorrang habenVorrang.

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Samples: Freihandelsabkommen

Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver- waltungsentscheide Verwaltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die jeweiligen relevanten internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens Abkommens berühren könnten, oder sie machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen einander sich auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten Angelegenheiten zur Verfügung. 3. Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei Vertragspartei, vertrauliche Informationen offenzulegen, die Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die den berechtigten kommerziellen Interessen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würdeschaden würden. 4. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen bezüglich dieses Widerspruch letztere den Vorrang haben.

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Samples: Freihandelsabkommen

Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver- waltungsentscheide Gerichts- und gerichtlichen Entscheide Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Ab- kommen, die jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens Abkommens berühren könntenkönnen, oder sie machen sie diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die in zu Angelegenheiten nach Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten zur VerfügungVerfü- gung. 3. Keine Bestimmung in Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei nicht verpflichtet, Informati- onen preiszugeben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen zuwiderlaufen oder die berechtigten kommerziellen Interessen Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Fall eines Widerspruchs Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels diesem Artikel und den Transparenzbestimmungen Transparenzbe- stimmungen in anderen Kapiteln sollen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieses Widerspruch letztere den Vorrang habendieser Unver- einbarkeit Letztere Vorrang.

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Samples: Freihandelsabkommen

Transparenz. 1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Ver- waltungsentscheide und gerichtlichen Entscheide von allgemeiner Tragweite sowie die jeweiligen relevanten internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Ab- kommens berühren könnten, oder sie machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen und stellen einander sich auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Ange- legenheiten Angelegen- heiten zur Verfügung. 3. Keine Bestimmung in diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei Vertragspartei, ver- trauliche Informationen offenzulegen, die Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze behindern, sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen oder die den berechtigten kommerziellen kommerziel- len Interessen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würdeschaden würden. 4. Im Fall eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen bezüglich dieses Widerspruch letztere den Vorrang haben.

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Samples: Freihandelsabkommen

Transparenz. 1. ) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, VorschriftenRegelungen, Verfahren, Ver- waltungsentscheide Ge- richts- und gerichtlichen Entscheide Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die jeweiligen ihre internationalen Abkommen, welche die die Durchführung dieses Ab- kommens Abkommens berühren könntenkönnen, oder sie machen sie diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. ) Die Vertragsparteien beantworten umgehend alle spezifischen Anfragen antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen über die in Absatz zu Angelegenheiten nach Abs. 1 erwähnten Ange- legenheiten zur Verfügung. 3. Keine Bestimmung in ) Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen verlangt von einer Vertragspartei die nicht verpflich- tet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung ihrer Gesetze von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Inte- resse sonst wie gegen das öffentliche Interesse verstossen zuwiderlaufen oder die berechtigten kommerziellen Interessen Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. ) Im Fall eines Widerspruchs Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen Abs. 1 und 2 dieses Artikels und den Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln sollen Teilen dieses Abkom- mens haben bezüglich dieses Widerspruch dieser Unvereinbarkeit letztere den Vorrang habenVorrang.

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Samples: Freihandelsabkommen