Common use of Transportkosten bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung Clause in Contracts

Transportkosten bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung. Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx xxxx § 0 Xx. 0 a) Teil II AVB/KK 2013 und § 4 Nr. 2 f) Teil II AVB/KK 2013 sind Transporte zu und von einer ambulanten Heilbehandlung aufgrund eines Unfalls oder medizinischen Notfalles jeweils zur Erstversorgung erstattungsfähig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.

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Transportkosten bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung. Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx xxxx § 0 Xx. 0 a) Teil II AVB/KK 2013 und § 4 Nr. 2 f) Teil II AVB/KK 2013 sind Transporte zu und von einer ambulanten Heilbehandlung aufgrund eines Unfalls oder medizinischen Notfalles jeweils zur Erstversorgung Notfalls erstattungsfähig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.

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Transportkosten bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung. Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx xxxx § 0 Xx. 0 a) Teil II AVB/KK 2013 und § 4 Nr. 2 f) Teil II AVB/KK 2013 sind Transporte zu und von einer ambulanten Heilbehandlung aufgrund eines Unfalls oder medizinischen Notfalles jeweils zur Erstversorgung erstattungsfähig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.

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Transportkosten bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung. Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx xxxx § 0 Xx. 0 a) Teil II AVB/KK 2013 und § 4 Nr. 2 f) Teil II AVB/KK 2013 sind Transporte zu und von einer ambulanten Heilbehandlung aufgrund eines Unfalls oder medizinischen Notfalles jeweils zur Erstversorgung erstattungsfähig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu 100 %, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu 75 %, in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.

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Transportkosten bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung. Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx xxxx § 0 Xx. 0 a) Teil II AVB/KK 2013 und § 4 Nr. 2 fg) Teil II AVB/KK 2013 sind Transporte zu und von einer ambulanten Heilbehandlung aufgrund eines Unfalls oder medizinischen Notfalles jeweils zur Erstversorgung Notfalls erstattungsfähig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.

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Transportkosten bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung. Xxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx xxxx § 0 Xx. 0 a) Teil II AVB/KK 2013 und § 4 Nr. 2 fg) Teil II AVB/KK 2013 sind Transporte zu und von einer ambulanten Heilbehandlung aufgrund eines Unfalls oder medizinischen Notfalles jeweils zur Erstversorgung erstattungsfähig innerhalb der Bundesrepublik Deutschland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.

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