Kur- und Sanatoriumsbehandlung Musterklauseln

Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Kur- oder Sanatoriumsbehandlung werden ersetzt zu 100 % bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kur. Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 können diese frühestens nach dreijähriger Versicherungsdauer in einem Tarif CP und danach frühestens jeweils drei Jahre nach Abschluss der letzten Kurbehandlung in Anspruch genommen werden.
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 entsteht der erstmalige Erstattungsanspruch für Behandlungen, die nach einer Versicherungsdauer von mindestens drei Versicherungsjahren erfolgen, und danach jeder weitere jeweils nach Ablauf von drei Versicherungsjahren seit Abschluss der letzten Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung. Erstattungsfähig sind je Kur die nachstehend genannten Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von maximal
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Eine Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung dient der Festigung des Gesundheitszustandes. Hierunter versteht man ein diagnostische Technik zur Darstel- lung der inneren Organe und Gewebe mit Hilfe von Magnet- feldern und Radiowellen.
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Für Arzt- und Kurmittelaufwendungen (zum Beispiel Heilmittel, Ver- bandmittel, Arzneimittel, Kurplanerstellung, Kurtaxe) bei ärztlich verordneter Kurbehandlung oder ärztlich verordneter Sanatoriumsbe- handlung innerhalb von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren erstattet der Versicherer bis zu vier Wochen je Tag Aufwendungen bis zu dem Betrag nach der Leistungstabelle. Als drei aufeinander folgende Kalenderjahre gelten das Jahr der Kur- beziehungsweise der Sanatoriumsbehandlung und die beiden vorangegangenen Jahre.
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Nach einer seit mindestens 6 Wochen bestehenden Arbeitsun- fähigkeit leistet der Deutscher Ring Krankenversicherungsver- ein a. G. unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Arbeits- unfähigkeit während einer Kur- und Sanatoriumsbehandlung so- wie während Rehabilitationsmaßnahmen (siehe Tarifbedingung Nr. 22).
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Arzt- und Kurmittelaufwendungen bei ärztlich verordneter Kurbehand- lung oder ärztlich verordnete Sanatoriumsbehandlung innerhalb von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren bis zu vier Wochen. Je Tag werden Aufwendungen bis zu dem Betrag gemäß Leistungsta- belle erstattet. Als drei aufeinander folgende Kalenderjahre gelten das Jahr der Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung und die beiden vorangegangenen Jahre.
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Erstattungsfähig sind bei einer ärztlich verordneten Kurbehandlung oder ärztlich verordneten Sanatori- umsbehandlung die Aufwendungen für ärztliche Leis- tungen, Arznei- und Heilmittel innerhalb von drei auf- einanderfolgenden Kalenderjahren für längstens 28 Tage. Bei stationärer Sanatoriumsbehandlung wird zusätz- lich ein Tagegeld von 11 EUR je Aufenthaltstag ge- zahlt. Voraussetzung für die Erstattung von Leistungen für Kur- und Sanatoriumsbehandlung ist, dass die Versi- cherung in diesem Tarif mindestens fünf Jahre be- standen hat und die Beihilfestelle die Behandlung als beihilfefähig anerkannt hat.
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Für jeden Tag, für den nach Abschnitt II Buchstabe F des Tarifs N, NW, N-SB oder NW-SB Aufwendungen erstattet werden, erhält der Versicherungsnehmer zusätzlich ein Tagegeld von 50 Euro.
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Für jeden Tag, für den nach Abschnitt II Buchstabe F des Tarifs B Aufwendungen erstattet werden, erhält der Versicherungsnehmer zusätzlich ein Tagegeld. Das Tagegeld beträgt:
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Für Arzt- und Kurmittelaufwendungen bei ärztlich verordneter Kurbe- handlung oder ärztlich verordnete Sanatoriumsbehandlung innerhalb von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren erstatten wir bis zu vier Wochen je Tag bis 22 EUR der Aufwendungen. Als drei auf- einander folgende Kalenderjahre gelten das Jahr der Kur- bzw. der Sanatoriumsbehandlung und die beiden vorangegangenen Jahre.