Kur- und Sanatoriumsbehandlung Musterklauseln

Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Kur- oder Sanatoriumsbehandlung werden ersetzt zu 100 % bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kur. Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 können diese frühestens nach dreijähriger Versicherungsdauer in einem Tarif CP und danach frühestens jeweils drei Jahre nach Abschluss der letzten Kurbehandlung in Anspruch genommen werden.
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 entsteht der erstmalige Erstattungsanspruch für Behandlungen, die nach einer Versicherungsdauer von mindestens drei Versicherungsjahren erfolgen, und danach jeder weitere jeweils nach Ablauf von drei Versicherungsjahren seit Abschluss der letzten Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung. Erstattungsfähig sind je Kur die nachstehend genannten Aufwendungen bis zu einem Rechnungsbetrag von maximal
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Eine Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung dient der Festigung des Gesundheitszustandes. Hierunter versteht man ein diagnostische Technik zur Darstel- lung der inneren Organe und Gewebe mit Hilfe von Magnet- feldern und Radiowellen.
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Für Arzt- und Kurmittelaufwendungen (zum Beispiel Heilmittel, Ver- bandmittel, Arzneimittel, Kurplanerstellung, Kurtaxe) bei ärztlich verordneter Kurbehandlung oder ärztlich verordneter Sanatoriumsbe- handlung innerhalb von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren erstattet der Versicherer bis zu vier Wochen je Tag Aufwendungen bis zu dem Betrag nach der Leistungstabelle. Als drei aufeinander folgende Kalenderjahre gelten das Jahr der Kur- beziehungsweise der Sanatoriumsbehandlung und die beiden vorangegangenen Jahre.
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Für Arzt- und Kurmittelaufwendungen bei ärztlich verordneter Kurbe- handlung oder ärztlich verordnete Sanatoriumsbehandlung innerhalb von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren erstatten wir bis zu vier Wochen je Tag bis 22 EUR der Aufwendungen. Als drei auf- einander folgende Kalenderjahre gelten das Jahr der Kur- bzw. der Sanatoriumsbehandlung und die beiden vorangegangenen Jahre.
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Erstattungsfähig sind bei einer ärztlich verordneten Kurbehandlung oder ärztlich verordneten Sanatori- umsbehandlung die Aufwendungen für ärztliche Leis- tungen, Arznei- und Heilmittel innerhalb von drei auf- einanderfolgenden Kalenderjahren für längstens 28 Tage. Bei stationärer Sanatoriumsbehandlung wird zusätz- lich ein Tagegeld von 11 EUR je Aufenthaltstag ge- zahlt. Voraussetzung für die Erstattung von Leistungen für Kur- und Sanatoriumsbehandlung ist, dass die Versi- cherung in diesem Tarif mindestens fünf Jahre be- standen hat und die Beihilfestelle die Behandlung als beihilfefähig anerkannt hat.
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Für jeden Tag, für den nach Abschnitt II Buchstabe F des Tarifs N, NW, N-SB oder NW-SB Aufwendungen erstattet werden, erhält der Versicherungsnehmer zusätzlich ein Tagegeld von 50 Euro. 1. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztliche und zahnärztli- che Leistungen, die der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der GOZ in den jeweils gültigen Fassungen entsprechen. Von den Gebührenordnungen abweichende Vergütungen (zum Beispiel, wenn Begründungen bei begründungspflichtigen Vergütun- gen fehlen) und Mehraufwendungen aufgrund von Vergütungsver- einbarungen erstattet der Versicherer nicht. Bei gesondert bere- chenbarer ärztlicher und therapeutischer Behandlung bei stationä- rem Krankenhausaufenthalt erstattet der Versicherer angemessene Mehraufwendungen von Vergütungsvereinbarungen, sofern diese medizinisch begründet sind. 2. Für Leistungen, die nicht der GOÄ oder der GOZ entsprechen, kann der Versicherer freiwillige Leistungen erbringen. 3. Sofern ein Beitragszuschlag aufgrund Verlegung des Wohnsitzes nach Abschnitt III Nr. 6.2 oder 6.21 in ein Land mit deutlich höheren durchschnittlichen Gesundheitskosten vereinbart wurde, leistet der Versicherer unabhängig vom Leistungsrahmen der GOÄ und der GOZ.
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Für jeden Tag, für den nach Abschnitt II Buchstabe F des Tarifs B Aufwendungen erstattet werden, erhält der Versicherungsnehmer zusätzlich ein Tagegeld. Das Tagegeld beträgt: 1. bei Kurbehandlung unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan mit Unterkunft in einem anerkannten Kurort 11 Euro, 2. bei stationärer Kur- und Sanatoriumsbehand- lung in Krankenhäusern (Sanatorien) nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KK 2009 22 Euro.
Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Nach einer seit mindestens 6 Wochen bestehenden Arbeitsun- fähigkeit leistet der Deutscher Ring Krankenversicherungsver- ein a. G. unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Arbeits- unfähigkeit während einer Kur- und Sanatoriumsbehandlung so- wie während Rehabilitationsmaßnahmen (siehe Tarifbedingung Nr. 22).

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  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Zahlung und Erfüllung des Vertrages Die Zinsen werden täglich berechnet und dem Fleks Horten Tagesgeldkonto am Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.