Trassenführung der Netzanschlusskabel Musterklauseln

Trassenführung der Netzanschlusskabel. Kabeltrassen dürfen nicht durch Transformatorräume verlegt werden. Die Kabeleinführung in das Gebäude und der Anschluss an die Schaltanlagen sowie Transformatoren müssen so erfolgen, dass die Verlegungs- und Brandschutzvorschriften eingehalten und unzu- lässige mechanische Belastungen der Kabel ausgeschlossen werden. Es sind druckdichte Kabel- einführungssysteme einzusetzen. Typ, Anzahl und Lage werden vom NB vorgegeben, System- deckel sind bereit zu stellen Kabeltrassen innerhalb von Gebäuden (nicht Stationsraum) sind zu verrohren und F90 zu schotten. Die Kosten hierfür trägt der AN.
Trassenführung der Netzanschlusskabel. Üblicherweise werden die Mittelspannungskabel in nicht begehbare Übergabestationen offen, d.h. ohne Kabeleinführung, in den Fundamentbereich der Station eingeführt. Bei begehbaren Übergabestationen sind grundsätzlich druckwasserdichte, industriell gefertigte Kabeleinführungen einzusetzen. Der Baukörper muss über eine der Anzahl der Leitungsfelder entsprechende Anzahl von Kabeleinführungen zzgl. einer Reserve für die Aufnahme von je drei Einleiterkabeln NA2XS2Y 1x240 mm² (10 kV) bzw. N2XS2Y 1x400mm² (30 kV) verfügen. Die Kabelführung in der Station sowie Ausführung und Anzahl der Kabeleinführungen ist mit N.MD abzustimmen. Es ist zu beachten, dass sich speziell bei 30-kV-Stationen durch den verwendeten Leiter- querschnitt von 400 mm² oder 630 mm² relativ hohe Biegeradien ergeben. Deshalb ist der für 30-kV-Stationen obligatorische Kabelkeller mindestens 0,8m tief auszuführen. Für begeh- bare 10-kV-Stationen wird ein Kabelkeller zur Kabelführung empfohlen. Steuer- und Informationskabel dürfen nicht direkt mit Mittel- oder Niederspannungskabeln zusammen verlegt werden, sondern sind auf separaten Kabelpritschen zu führen. Auch die Einführung in die Übergabestation hat separat zu erfolgen. Die Kabeldurchführungen zu anderen Brandabschnitten müssen mit der Feuerbeständigkeit F90-A brandsicher geschottet sein.
Trassenführung der Netzanschlusskabel. Für jedes Mittelspannungssystem sind ein druckwasserdichter Wanddurchlass mit System- deckel und eine druckwasserdichte Kabeleinführung für die Mittelspannungskabel vorzuse- hen. Die Einsätze sind bereit zu stellen. Reserveeinführungen sind mit Blinddeckeln zu verschließen. Die genaue Spezifikation ist mit der STEW abzustimmen. Es gilt die DIN 18195 Teil 4-9. Pro Mittelspannungssystem werden drei Einleiterkabel mit je max. 50 mm Außendurchmesser verlegt. Die Kabeleinführung er- folgt grundsätzlich bei 600 mm bis 1000 mm unter Erdoberkante direkt in den Kabelkeller des Mittelspannungsraumes. Vorgeschriebene Biegeradien sind unbedingt einzuhalten. Die Mindestanzahl der Kabeleinführungen richtet sich nach der Anzahl der STEW-Leitungs- xxxxxx. Weiterhin sind zwei Durchführungen für Steuerkabel und zwei Durchführungen für Leerrohre HDPE 50 sowie die zugehörigen Einsätze und der Blinddeckel bereitzustellen. Die Anzahl der Kabeleinführungen und der genauen Ausbausystematik der Einsätze und Aufteilungen kann abweichen. Diese ist vorab mit den STEW abzustimmen. Sind die Mittelspannungsanschlusskabel in Kunststoffschutzrohren und Kabelziehschächten verlegt, so sind sie so zu legen, dass ein Einziehen und ein späterer Wechsel der Mittelspan- nungskabel möglich sind. Bei der Auswahl der Kabeltrasse ist von einem Mindestbiegeradius von 1000 mm auszugehen. Bei Kompaktstationen besteht diese Forderung bei der Kabeleinführung in den Niederspan- nungsraum nicht, wenn konstruktiv das Eindringen von Wasser in andere Räume vermieden wird.
Trassenführung der Netzanschlusskabel. Für jedes Mittelspannungssystem sind ein druckwasserdichter Wanddurchlass mit Systemdeckel und eine druckwasserdichte Kabeleinführung für die Mittelspannungskabel vorzusehen. Die Einsätze sind bereit zu stellen. Reserveeinführungen sind mit Blinddeckeln zu verschließen. Die genaue Spezifikation ist mit dem NB abzustimmen. Es gilt die DIN18195 Teil 4-9. pro Mittelspannungssystem werden 3 Einleiterkabel mit je max. 50 mm Außendurchmesser verlegt. Die Kabeleinführung erfolgt grundsätzlich bei 600 mm bis 1000 mm unter Erdoberkante direkt in den Kabelkeller des Mittelspannungsraumes. Vorgeschriebene Biegeradien müssen eingehalten werden. Die Anzahl der Kabeleinführungen richtet sich nach der Anzahl der NB-Leitungsfelder. Weiterhin ist eine Durchführung für evtl. Steuerkabel bereit zu stellen. Der Einsatz und der Blinddeckel sind mit bereitzustellen. Sind die Mittelspannungsanschlusskabel in Kunststoffschutzrohren und Kabelziehschächten verlegt, so sind sie so zu legen, dass ein Einziehen und ein späterer Wechsel der Mittelspannungskabel möglich sind. Bei der Auswahl der Kabeltrasse ist von einem Mindestbiegeradius von 1000 mm auszugehen. Die Kundenkabel und andere Leitungen sind in der Übergabestation kreuzungsfrei zu den Einspeisekabeln des NB zu verlegen. Beleuchtung, Steckdosen Die Beleuchtung für den Mittelspannungsraum muss über einen Schalter von der Eingangstür zur Station schaltbar sein. Bauseitig sind zur Gewährleistung des Personenschutzes eine 2-polige Schutzkontaktsteckdose nach DIN 49440 und eine Klemmdose neben den Einspeisezellen für die Hilfsstromkreise zu installieren. Diese Stromkreise sind einzeln mit Leitungsschutzschalter max. 16 A abzusichern. Werknorm Technische Anschlussbedingungen Technische Bedingungen für Anschlüsse am Mittelspannungsnetz (TAB Mittelspannung) Xxx.Xx. WN TAB 2040 Stand:09.2015 Ersetzt: WN TAB 2010 Gültig ab:13.06.2016 Seite: 12 / 30
Trassenführung der Netzanschlusskabel. Sämtliche Wanddurchlässe sind zur Gebäudewand wasserdicht, erforderlichenfalls druckwasserdicht, bauseits herzustellen.
Trassenführung der Netzanschlusskabel. Für jedes Mittelspannungssystem ist eine Gas- und Druckwasserdichteeinführung für Einzeladern vorzusehen. Die Kabeleinführung erfolgt grundsätzlich bei 600- 1000mm unter Erdoberkannte direkt in den Kabelkeller des Mittelspannungsraumes. Auf die vorgeschriebenen Biegeradien ist zu achten. Für Steuerzwecke ist eine weitere Einführung für ein Fernmeldekabel oder ein Leerrohr (DN 50) nach den Vorgaben der MIT.N in der Station vorzusehen. Nicht belegte Einführungen sind mit Blinddeckel zu versehen. Die Trasse darf nicht durch Gebäude, Terrassen oder Pflanzen überbaut werden. In solchen Fällen ist ein Abstand von 1m von der Trasse zu halten.

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.