Trassenführung der Netzanschlusskabel Musterklauseln

Trassenführung der Netzanschlusskabel. Kabeltrassen dürfen nicht durch Transformatorräume verlegt werden. Die Kabeleinführung in das Gebäude und der Anschluss an die Schaltanlagen sowie Transformatoren müssen so erfolgen, dass die Verlegungs- und Brandschutzvorschriften eingehalten und unzu- lässige mechanische Belastungen der Kabel ausgeschlossen werden. Es sind druckdichte Kabel- einführungssysteme einzusetzen. Typ, Anzahl und Lage werden vom NB vorgegeben, System- deckel sind bereit zu stellen Kabeltrassen innerhalb von Gebäuden (nicht Stationsraum) sind zu verrohren und F90 zu schotten. Die Kosten hierfür trägt der AN.
Trassenführung der Netzanschlusskabel. Für jedes Mittelspannungssystem ist eine Gas- und Druckwasserdichteeinführung für Einzeladern vorzusehen. Die Kabeleinführung erfolgt grundsätzlich bei 600- 1000mm unter Erdoberkannte direkt in den Kabelkeller des Mittelspannungsraumes. Auf die vorgeschriebenen Biegeradien ist zu achten. Für Steuerzwecke ist eine weitere Einführung für ein Fernmeldekabel oder ein Leerrohr (DN 50) nach den Vorgaben der MIT.N in der Station vorzusehen. Nicht belegte Einführungen sind mit Blinddeckel zu versehen. Die Trasse darf nicht durch Gebäude, Terrassen oder Pflanzen überbaut werden. In solchen Fällen ist ein Abstand von 1m von der Trasse zu halten.
Trassenführung der Netzanschlusskabel. Üblicherweise werden die Mittelspannungskabel in nicht begehbare Übergabestationen offen, d.h. ohne Kabeleinführung, in den Fundamentbereich der Station eingeführt. Bei begehbaren Übergabestationen sind grundsätzlich druckwasserdichte, industriell gefertigte Kabeleinführungen einzusetzen. Der Baukörper muss über eine der Anzahl der Leitungsfelder entsprechende Anzahl von Kabeleinführungen zzgl. einer Reserve für die Aufnahme von je drei Einleiterkabeln NA2XS2Y 1x240 mm² (10 kV) bzw. N2XS2Y 1x400mm² (30 kV) verfügen. Die Kabelführung in der Station sowie Ausführung und Anzahl der Kabeleinführungen ist mit N.MD abzustimmen. Es ist zu beachten, dass sich speziell bei 30-kV-Stationen durch den verwendeten Leiter- querschnitt von 400 mm² oder 630 mm² relativ hohe Biegeradien ergeben. Deshalb ist der für 30-kV-Stationen obligatorische Kabelkeller mindestens 0,8m tief auszuführen. Für begeh- bare 10-kV-Stationen wird ein Kabelkeller zur Kabelführung empfohlen. Steuer- und Informationskabel dürfen nicht direkt mit Mittel- oder Niederspannungskabeln zusammen verlegt werden, sondern sind auf separaten Kabelpritschen zu führen. Auch die Einführung in die Übergabestation hat separat zu erfolgen. Die Kabeldurchführungen zu anderen Brandabschnitten müssen mit der Feuerbeständigkeit F90-A brandsicher geschottet sein.
Trassenführung der Netzanschlusskabel. Sämtliche Wanddurchlässe sind zur Gebäudewand wasserdicht, erforderlichenfalls druckwasserdicht, bauseits herzustellen.
Trassenführung der Netzanschlusskabel. Für jedes Mittelspannungssystem sind ein druckwasserdichter Wanddurchlass mit Systemdeckel und eine druckwasserdichte Kabeleinführung für die Mittelspannungskabel vorzusehen. Die Einsätze sind bereit zu stellen. Reserveeinführungen sind mit Blinddeckeln zu verschließen. Die genaue Spezifikation ist mit dem NB abzustimmen. Es gilt die DIN18195 Teil 4-9. pro Mittelspannungssystem werden 3 Einleiterkabel mit je max. 50 mm Außendurchmesser verlegt. Die Kabeleinführung erfolgt grundsätzlich bei 600 mm bis 1000 mm unter Erdoberkante direkt in den Kabelkeller des Mittelspannungsraumes. Vorgeschriebene Biegeradien müssen eingehalten werden. Die Anzahl der Kabeleinführungen richtet sich nach der Anzahl der NB-Leitungsfelder. Weiterhin ist eine Durchführung für evtl. Steuerkabel bereit zu stellen. Der Einsatz und der Blinddeckel sind mit bereitzustellen. Sind die Mittelspannungsanschlusskabel in Kunststoffschutzrohren und Kabelziehschächten verlegt, so sind sie so zu legen, dass ein Einziehen und ein späterer Wechsel der Mittelspannungskabel möglich sind. Bei der Auswahl der Kabeltrasse ist von einem Mindestbiegeradius von 1000 mm auszugehen. Die Kundenkabel und andere Leitungen sind in der Übergabestation kreuzungsfrei zu den Einspeisekabeln des NB zu verlegen. Beleuchtung, Steckdosen Die Beleuchtung für den Mittelspannungsraum muss über einen Schalter von der Eingangstür zur Station schaltbar sein. Bauseitig sind zur Gewährleistung des Personenschutzes eine 2-polige Schutzkontaktsteckdose nach DIN 49440 und eine Klemmdose neben den Einspeisezellen für die Hilfsstromkreise zu installieren. Diese Stromkreise sind einzeln mit Leitungsschutzschalter max. 16 A abzusichern. Werknorm Technische Anschlussbedingungen Technische Bedingungen für Anschlüsse am Mittelspannungsnetz (TAB Mittelspannung) Xxx.Xx. WN TAB 2040 Stand:09.2015 Ersetzt: WN TAB 2010 Gültig ab:13.06.2016 Seite: 12 / 30
Trassenführung der Netzanschlusskabel. Für jedes Mittelspannungssystem sind ein druckwasserdichter Wanddurchlass mit System- deckel und eine druckwasserdichte Kabeleinführung für die Mittelspannungskabel vorzuse- hen. Die Einsätze sind bereit zu stellen. Reserveeinführungen sind mit Blinddeckeln zu verschließen. Die genaue Spezifikation ist mit der STEW abzustimmen. Es gilt die DIN 18195 Teil 4-9. Pro Mittelspannungssystem werden drei Einleiterkabel mit je max. 50 mm Außendurchmesser verlegt. Die Kabeleinführung er- folgt grundsätzlich bei 600 mm bis 1000 mm unter Erdoberkante direkt in den Kabelkeller des Mittelspannungsraumes. Vorgeschriebene Biegeradien sind unbedingt einzuhalten. Die Mindestanzahl der Kabeleinführungen richtet sich nach der Anzahl der STEW-Leitungs- xxxxxx. Weiterhin sind zwei Durchführungen für Steuerkabel und zwei Durchführungen für Leerrohre HDPE 50 sowie die zugehörigen Einsätze und der Blinddeckel bereitzustellen. Die Anzahl der Kabeleinführungen und der genauen Ausbausystematik der Einsätze und Aufteilungen kann abweichen. Diese ist vorab mit den STEW abzustimmen. Sind die Mittelspannungsanschlusskabel in Kunststoffschutzrohren und Kabelziehschächten verlegt, so sind sie so zu legen, dass ein Einziehen und ein späterer Wechsel der Mittelspan- nungskabel möglich sind. Bei der Auswahl der Kabeltrasse ist von einem Mindestbiegeradius von 1000 mm auszugehen. Bei Kompaktstationen besteht diese Forderung bei der Kabeleinführung in den Niederspan- nungsraum nicht, wenn konstruktiv das Eindringen von Wasser in andere Räume vermieden wird.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und