Technische Bedingungen. Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, dass vertragsgemässer Zugang zu den Somfy-Services nur unter der Voraussetzung gewährt werden kann, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Verfügbarkeit kompatibler Automatisierungs-Systeme im Haus des Teilnehmers
b) Kompatible Verbindung des Hausautomatisierungs-Systems mit der Telekommunikationsanlage.
Technische Bedingungen. 3.1. Der Wärmelieferant errichtet, verlegt und unterhält die für die Wärmelieferung notwendigen technischen Anlagen bis einschließlich der Übergabestation und der geeichten Wärmemengenmesseinrichtung (Wärmemengenzähler) im Anschlussobjekt. Die Einbindung der vorhandenen Heizungsanlage im Anschlussobjekt erfolgt durch den Wärmekunden.
3.2. Die Trassierung der Hauptleitungen erfolgt in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern auf möglichst kurzem Weg, um die Wärmeverluste zu minimieren. Unter Umständen ist es hierbei erforderlich, auf der Trasse befindlichen Bewuchs temporär zu entfernen. Selbstverständlich erfolgen die Tiefbauarbeiten mit größtmöglicher Sorgfalt, eine Beschädigung der Pflanzen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Im Sinne des Wärmekunden obliegt daher die Verantwortung für den Erhalt bzw. für die Wiederherstellung des Bewuchses beim Wärmekunden.
3.3. Der Wärmekunde gestattet dem Wärmelieferanten oder einer von ihm beauftragten Firma auf dem Grundstück des Wärmekunden die Installation der technischen Anlagen, die für die Belieferung des Kunden mit Wärme und für eine zwischen dem Wärmelieferanten und dem Wärmekunden vereinbarten Durchleitung von Wärme zu Nachbargrundstücken notwendig sind. Diese technischen Anlagen sind nur für einen vorübergehenden Zweck eingefügt und bleiben Eigentum von dem Wärmelieferanten. Der Wärmekunde verpflichtet sich, auf Anforderung durch den Wärmelieferanten hin, eine Dienstbarkeit hinsichtlich der dauerhaften Duldung der auf seinem Grundstück verlegten Leitungen von dem Wärmelieferanten auf deren Kosten zugunsten von dem Wärmelieferanten zu bestellen. Soweit die Dienstbarkeit nicht eingetragen ist, gilt ihr Inhalt als schuldrechtlich vereinbart.
3.4. Um den ordnungsgemäßen Betrieb des Wärmenetzes sicherzustellen hat der Abnehmer seine Heizungsanlage auf eigene Kosten vorzubereiten. Hierzu gehört vor Inbetriebnahme eine Spülung und Befüllung mit aufbereitetem Wasser (gem. VDI 2035) und eine Druckprüfung (15 Minuten lang 2 bar) durch eine Fachfirma (auf Nachweis). Für einen effizienten Wärmenetzbetrieb sind niedrige Rücklauftemperaturen im Wärmenetz von besonderer Bedeutung. Daher ist der gesetzlich vorgeschriebene hydraulische Abgleich der Kundenanlage sorgfältig durchzuführen. Dieses muss durch die Fachfirma dokumentiert und nachgewiesen werden.
3.5. Die maximal zulässige primärseitige Rücklauftemperatur beträgt 55°C. Die Vorlauftemperatur beträgt primärseitig witterungsabhängig 60-‐85°C.
3.6. Der Wärmekund...
Technische Bedingungen. 1. Nach Eingang einer Bestellung beim Verkäufer sendet der Verkäufer eine „Bestätigung des Eingangs der Bestellung“ und dann, nachdem alle Einzelheiten der Bestellung ermittelt worden sind, eine "Auftragsbestätigung“ an den Käufer. Sofern der Käufer innerhalb eines Werktages ab dem Datum der "Auftragsbestätigung" keine Vorbehalte geltend macht, gilt dies als Bestätigung der Geschäftsbedingungen, der Richtigkeit der Mengen, der Abmessungen und der technischen und funktionellen Parameter sowie der Farben der bestellten Ware für den Verkäufer.
2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, technische Änderungen an den hergestellten Waren aufgrund des technischen und technologischen Fortschritts vorzunehmen, die zumindest den Nutzwert der Ware nicht verringern.
Technische Bedingungen. Der Käufer ist verpflichtet, das Produkt entsprechend der Technischen Gebrauchsanweisung sowie der durch den Verkäufer angegebenen technischen Spezifikationen zu benutzen, ansonsten haftet NORD nicht für entstehende Schäden und Verluste. Bemerkung: Hier können die Benutzungsbedingungen des Produktes detailliert angegeben werden.
Technische Bedingungen. 1. Netzanschluss: Einspeiseanlagen sind fest anzuschließen und speisen direkt in die Kundenanlage beziehungsweise am vom Netzbetreiber festgelegten Übergabepunkt (Netzanschlusspunkt) ein. Die Einspeisung hat grundsätzlich dreiphasig symmetrisch zu erfolgen, auch wenn zusätzlich ein Batteriespeicher zum Einsatz kommt.
2. Schaltstelle: Aus Gründen der Betriebsführungs- und Personensicherheit muss eine für den Netzbetreiber jederzeit zugängliche Schaltstelle mit Trennfunktion und Lastschaltvermögen vorhanden sein. Die Schalteinrichtung dient der Einhaltung der fünf Sicherheitsregeln. Gemäß OVE EN-50110-1 kann sie mit der Entkupplungsstelle ident sein. In Niederspannungsnetzen kann die Schaltstelle entfallen, wenn die Wechselrichter mit einer selbsttätig wirkenden Freischaltstelle gemäß OVE-Richtlinie R25 ausgerüstet sind und die Summe der netzwirksamen Einspeiseleistung am Netzanschlusspunkt 30 kW nicht übersteigt. Voraussetzung dafür ist eine Typ- und Stückprüfung sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer in der EU für derartige Prüfungen akkreditierten Prüfstelle.
Technische Bedingungen. Der Zugang unterliegt folgenden technischen Bedingungen: Alle im Rangierbezirk Ebeleben Gbf eingesetzten Eisenbahnfahrzeuge müssen mindestens die Anforderungen der BOA (vom 13.05.1984) erfüllen. Für das Befahren des Schnittstellenbereiches zwischen der Anschlußbahn und dem Anschlußbahnhof Hohenebra gelten die Bestimmungen des netzzugangsrelevanten Regelwerkes der DB Netz AG (siehe Dienstordnung Anschlußbahn RbT Pos. 1.2). Beim beabsichtigten Transport von Gefahrgütern sind die erforderlichen Genehmigungen durch den Zugangsberechtigten mit der Anmeldung zur Infrastrukturnutzung vorzulegen.
Technische Bedingungen. Der Zugang unterliegt folgenden technischen Bedingungen: Alle auf der Infrastruktur „Zuführungsgleis Brohltalbahn“ eingesetzten Eisenbahnfahrzeuge müssen mindestens die Anforderungen der EBO erfüllen. Fahrzeuge mit einer Abnahme nach § 32 der Eisenbahn- Bau- und Betriebsord- nung erfüllen diese Anforderungen. Neben den in Punkt 2.3 und Punkt 2.4 NBS-AT genannten Anforderungen an Personal und Fahrzeuge müssen sämtliche weiteren eisenbahnrechtlichen An- forderungen erfüllt werden.
Technische Bedingungen. 2.1. Der Anschluss erfolgt an das 0,4 kV-Netz der SWL. Die Lieferspannung beträgt 0,4 kV. Die Netz- anschlusskapazität beträgt …. kVA.
2.2. Die an der Anschlussstelle maximal in Anspruch genommene Scheinleistung darf als ¼-h-Leis- tungswert höchstens die vorstehende Netzanschlusskapazität erreichen.
2.3. Erhöhungen der vorgehaltenen Netzanschlusskapazität bedürfen einer erneuten Vereinbarung.
Technische Bedingungen. Der Nutzungsberechtigte verpflichtet sich zur Einhaltung folgender Punkte:
Technische Bedingungen. Für den Umschlag von Ladeeinheiten: Keine spezifischen Bedingungen. - Erfolgt der Umschlag auf einen Bahnwagen, müssen die Ladeeinheiten zwischen über die erforderlichen Kennzeichnungen ILU- Code und Kodifizierungsschild verfügen.