Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung. 2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.
Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung. 2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrags wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung. 2.1. Angebote des AN sind, soweit nicht schriftlich etwas ande- res vereinbart wird, freibleibend und nicht bindend.
2.2. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall schriftlich vertraglich vereinbart. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch die Vereinbarung über das Abgehen von der Schriftform selbst. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen von Organen oder Mitarbeitern des AN sind in jedem Stadium der Vertragsabwicklung nur dann verbind- lich, insoweit sie schriftliche Bestätigung finden.
2.3. Der AN ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Vergü- tung des Dritten obliegt allein dem AN.
2.4. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehen- den Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftli- chen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustim- mung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbun- denes Unternehmen zu übertragen.
2.5. Der AG verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses, keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der AN zur Er- füllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der AG wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der AN anbietet.
Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung. 2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.
2.4 Die Leistung kann in Stundenabrechnungen vereinbart werden, dann gelten als kleinste Einheiten ½ Stunden. Die Leistung kann auch als Tagsatz oder als Pauschale abzurechnen vereinbart werden, dann sind Stundenaufzeichnungen der Abrechnung nicht beizulegen. Im Zweifel gelten die Stundenaufzeichnungen des Auftragnehmers (Unternehmensberater).
Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung. 2.1. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2. Die Agentur Ritt GmbH ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die Agentur Ritt GmbH selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Been- digung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Perso- nen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Agentur Ritt GmbH zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften ins- besondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die Agentur Ritt GmbH anbietet. Agentur Ritt GmbH Xxxxx-Xxxx-Xxx. 0x X-0000 Xxxxxxxxx +00 000 000 0000 xxxxxx@xxxxxxx-xxxx.xxx
Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzel- fall vertraglich vereinbart.
Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung. 2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer (CSS) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (CSS) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (CSS) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (CSS) anbietet.
Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung. 2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
2.4 Beratungsleistungen erfolgen unabhängig und weisungsfrei. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet, noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über die vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Maßnahmen, und zwar auch dann, wenn die Maßnahmen durch den Auftragnehmer begleitet werden.
2.5 Für Seminare gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:
a) Ist die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Erkrankung eines Referenten oder Hinderung der Teilnahme des Referenten aus Gründen höherer Gewalt oder wegen Störungen am Veranstaltungsort, die eine Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar machen, oder aufgrund zu geringer Teilnehmendenzahlen nicht möglich, so werden die Teilnehmenden umgehend informiert. Die Absage wegen zu geringer Teilnehmendenzahl erfolgt nicht später als zwei Wochen vor der Veranstaltung.
b) Bei Absage aus den unter Punkt 2.5 genannten Gründen entfällt der Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie für Arbeitsausfall, es sei denn, diese entstehen aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Auftragnehmers.
Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung. 2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.
2.2 Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom AG bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung. 2.1. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Die Beratungsleistungen der osb umfassen jedoch keine rechtliche und steuerliche Beratung. Für diese hat der AUFTRAGGEBER Berater aus diesen Bereichen beizuziehen.
2.2. osb ist berechtigt, die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise durch Dritte (Erfül- lungsgehilfen) erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch osb selbst. Es ent- steht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhält- nis zwischen dem Dritten und dem AUFTRAGGEBER.