Änderungen und Ergänzungen des Vertrages Musterklauseln

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages. Änderungen dieser AGB sowie der für die gegenständlichen Leistungen maßgebl i- chen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen werden frühestens zwei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in anderer Form erfolgter Information ihrer Kunden seitens der Telekom Austria wirksam. Erfolgt die Veröffentlichung nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, so wird die Telekom Austria durch Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder andere geeignete Maßnahmen auf die Veröffentlichung hinweisen. Werden durch eine Änd e- rung die Kunden ausschließlich begünstigt, so können die betreffenden Regelungen durch die Tel e- kom Austria bereits ab Kundmachung der Änderung angewendet werden.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages. (1) UPC ist berechtigt, die Entgeltbestimmungen, Leistungsbeschreibungen und AGB unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der in diesen AGB festgelegten Bedingungen zu verändern oder anzupas- sen. Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen von Vertragsbestandteilen oder Entgelten werden, soweit in diesen AGB für einzelne Produkte nichts anderes bestimmt ist, mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit gemäß Punkt 1 dieser AGB kund gemacht. (2) Der Kunde wird mindestens einen Monat vor In-Kraft- Treten über die wesentlichen Inhalte der nicht ausschließ- lich begünstigenden Änderungen in schriftlicher Form informiert. Der Kunde ist in diesem Fall gemäß § 25 Abs 3 TKG berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung kostenlos zu kündigen. (3) Die vereinbarten Preise unterliegen einer jährlichen Indexanpassung auf der Basis des Verbraucherpreisindex 2005 oder eines nachfolgend an seine Stelle tretenden Index. Als Bezugsgröße dient die Indexzahl, die von der Statistik Austria für den Monat Juni 2006 verlautbart wurde. UPC ist berechtigt, wenn die Indexschwankung 3 % über- steigt, die Wertanpassung zum 1. Jänner des Folgejahres durchzuführen. Im Fall der Preisanpassung gilt der Wert, aufgrund dessen angepasst wurde, als neue Bezugsgröße für zukünftige Änderungen. Die Nichtausübung des Rechts auf Wertanpassung stellt keinen Verzicht auf künftige Anpassungen dar. Indexanpassungen der Entgelte berech- tigten den Kunden nicht zur außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus gilt für Verbraucher, dass eine Absenkung des Verbraucherpreisindex von mehr als 3 % zu einer ent- sprechenden Reduktion des Entgelts führt. (4) Der Kunde kann Wünsche auf Vertragsänderungen (wie z.B. Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen), Sperraufträge, Änderungen seiner Stammdaten und andere Mitteilungen UPC schriftlich, telefonisch oder elektronisch via Internet zur Kenntnis bringen, wobei der Kunde die Gefahr des tatsächlichen Zugangs trägt. Änderungswünsche via Telefon oder Internet können nur unter Nennung des Kundenkennworts erfolgen. UPC ist jedenfalls berechtigt, Änderungswünsche in schriftlicher Form zu verlangen. (5) Folgt aus einer vom Kunden begehrten Vertragsänderung eine Änderung des Leistungsumfanges, so wer- den die Entgelte mit dem Zeitpunkt der Änderung des Leistungsumfanges angepasst.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages. 11.1 Für nach Vertragsabschluss eintretende Änderungen und für hinzukommende oder wegfallende Netzanschlusspunkte wird das Datenbl att bzw. das Anschluss- und Vertragsdatenblatt jeweils einvernehmlich abgeändert bzw. hinzugefügt. Die jeweils gültige Fassung des Datenblattes bzw. Anschluss- und Vertragsdatenblattes ist Vertragsbestandteil. 11.2 Sollte in dem Vertrag irgendeine Bestimmung rechtsungültig sein oder werden, so sind die Vertragschließenden darüber einig, dass die Gültigkeit des Vertrages hierdurch nicht berührt wird. Die Vertragschließenden verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende rechtsgültige Regelung zu ersetzen. 11.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages. 4.1. Unbeschadet dessen, was in Art. 7.1. in Bezug auf eine eventuelle Änderung der Entgelte vorgesehen ist, hat SYSTEMS die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen, das SLA, die speziellen Vertragsbedingungen und/oder die spezifischen Verträge, welche für bestimmte Dienstleistungen abgeschlossen werden, einseitig abzuändern und zu ergänzen, um sie allfälligen verpflichtenden, nachträglichen Gesetzesbestimmungen anzupassen, auch in Bezug auf den Schutz von personenbezogenen Daten, und/oder um sie dem technischen Fortschritt bei der Erbringung der Einzelnen Dienstleistungen anzupassen. Die obengenannten Änderungen und/oder Ergänzungen werden mit geeigneten Mitteln wie z.B. mittels E-Mail oder zertifizierter E-Mail von SYSTEMS dem Kunden mitgeteilt und treten einen Monat nach erfolgter Mitteilung in Kraft. Die abgeänderten und ergänzten Vertragsbedingungen werden ab ihrem Inkrafttreten auf alle bereits mit den Kunden abgeschlossenen Verträge, die dauerhafte oder regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen vorsehen, angewandt. Im Falle von inhaltlichen Änderungen der Vertragsbedingungen, die nicht in seinem ausschließlichen Interesse sind, kann der Kunde mittels einer Mitteilung an SYSTEMS, welche per Einschreiben mit Rückantwort oder per zertifizierter E-Mail innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der obengenannten Mitteilung betreffend die Änderung und/oder Ergänzung übermittelt werden muss, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt des Rücktrittschreibens wirksam. Die aktualisierte Version der allgemeinen Geschäftsbedingungen und des SLA wird dem Kunden auf Anfrage geschickt und die AGB werden in jedem Fall auch auf der Internetseite von SYSTEMS (xxx.xxxxxxx.xx/xxx) veröffentlicht. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag, gelten die Bestimmungen von Artikel 5.2.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages. Änderungen dieser AGB sowie der für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen werden gegenüber bestehenden Vertragspartnern frühestens zwei Monate nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder nach Kundmachung in anderer geeigneter Weise wirksam. Werden durch eine Änderung die Kunden ausschließlich begünstigt, so können die betreffenden Regelungen durch die mobilkom bereits ab Kundmachung der Änderung angewendet werden.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages. 38.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Nutzungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen den Parteien, die in Textform zu erfolgen hat. Das Textformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis selbst. Sofern nicht abweichend gesetzlich geregelt, entspricht E−Mail der Textform, nicht aber der Schriftform. Die Möglichkeit von diesen Nutzungsbedingungen abweichenden Individualvereinbarungen wird hierdurch in keiner Weise eingeschränkt. 38.2 Der Anbieter ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft einseitig zu ändern und/oder zu ergänzen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Anbieters erforderlich ist, insbesondere bei Einführung neuer Funktionen bei der Plattform oder einzelnen Bausteinen. Der Benutzer wird in diesem Fall über die Änderungen bzw. Ergänzungen mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten informiert. Widerspricht der Benutzer der Geltung der neuen Nutzungsbedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung (Widerspruchsfrist), gelten die geänderten Nutzungsbedingungen als vom Benutzer angenommen. Der Anbieter wird in seiner Benachrichtigung auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs kann der Benutzer die Nutzung nach der bisherigen Fassung der Nutzungsbedingungen fortsetzen, der Anbieter ist aber zur Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages. (1) Änderungen dieser AGB sowie der für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen werden frühestens zwei Monate nach ihrer Kundmachung in geeigneter Weise gemäß Punkt 2 Abs. 1 dieser AGB seitens der Stadtwerke Mürzzuschlag wirksam. Werden durch eine Änderung die Kunden ausschließlich begünstigt, so können die betreffenden Regelungen durch die Stadtwerke Mürzzuschlag bereits ab Kundmachung der Änderung angewendet werden. Die Stadtwerke Mürzzuschlag wird gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 dem Kunden mindestens 1 Monat vor Inkrafttreten der Änderungen den wesentlichen Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen in geeigneter Form mitteilen. (2) Hinsichtlich Änderungen und Ergänzungen des Vertrages durch Individualabreden gilt Punkt 1.4. dieser AGB sinngemäß. (3) Die Stadtwerke Mürzzuschlag ist berechtigt, bei Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihre Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen. (4) Änderungen der Vertragsinhalte, die nicht ausschließlich begünstigend sind, berechtigen den Kunden, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung, den Vertrag kostenlos zu kündigen. Die Mitteilung gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 über den wesentlichen Inhalt der Änderung wird einen Hinweis auf das kostenlose Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist enthalten.

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  • Änderungen des Vertrages Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie allen rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

  • Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Zahlung und Erfüllung des Vertrages Die Zinsen werden täglich berechnet und dem Fleks Horten Tagesgeldkonto am Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben.

  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).