Inkasso. Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Verein- barung über eine zusätzliche Leistung dem Kunden auf Rechnung der A1 Telekom Austria vorgeschrieben werden - etwa Entgeltforderungen ausländischer Mobilfunknetzbetreiber im Falle von Roaming oder Entgeltforderungen anderer im § 3 angeführter Unternehmen im Falle der Inanspruchnahme von mit Telefondiensten in Zusammenhang stehenden Leistungen (Erbringung des handvermittelten Verkehrs, der Herausgabe des Telefonbuches, des Auskunfts- und des Auftragsdienstes) - stehen Entgeltforderungen von A1 Telekom Austria gleich. Einwendungen gegen die Höhe dieser Entgeltforderungen sind bei A1 Telekom Austria zu erheben.
Inkasso. Wenn Sie die uns im Rahmen dieses Vertrages zustehenden Beträge, einschließlich aller Kosten, Gebühren und Ausgaben, nach Aufforderung nicht bezahlen, u.a. Zahlung für Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs, Mietgebühren, Bußgelder und Geldstrafen für falsches Parken und Verkehrsverstöße, Mautgebühren, Abschlepp-, Unterstell- und Sicherstellungskosten, erklären Sie sich bereit, Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den überfälligen Restbetrag oder den gesetzlich zulässigen Höchstsatz zu zahlen, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist (gemeinsam bezeichnet als „Gebühren“). Sie erklären sich ebenfalls mit der Übernahme aller Kosten einverstanden, die uns im Zusammenhang mit der Beitreibung dieser Gebühren entstehen, u.a. Gerichts- und Anwaltskosten sowie Verwaltungsgebühren, Gebühren für Kostenbeitreibung und ungenügende Deckung und Inkassogebühren (gemeinsam bezeichnet als „Kosten“). Sofern rechtlich zulässig, ermächtigen Sie uns und unseren Inkassovertreter, Sie oder Ihren Arbeitgeber an Ihrem Arbeitsplatz mit Bezug auf die Zahlung überfälliger Gebühren oder Kosten zu kontaktieren. Sie sind ebenfalls damit einverstanden, dass wir oder unser(e) Inkassovertreter auf Ihre persönlichen Daten zugreifen, die Sie uns zwecks Beitreibung der Gebühren oder Kosten gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellt haben und dass wir alle Zahlungsaufforderungen oder Mahnschreiben an die von Ihnen im Mietvertrag oder in einem Kundenprofil angegebene Adresse senden. Für den Fall, dass Sie für die Zahlung eine Kredit- oder Geldkarte vorgelegt haben, sind Sie damit einverstanden, dass wir den Fehlbetrag unter Umständen einer zuständigen Auskunftei melden, und Sie ermächtigen uns ebenfalls, diese Kredit- und Geldkartenangaben den Inkassovertretern Dritter mitzuteilen. Außerdem ermächtigen Sie uns oder unsere Inkassovertreter, die Kredit- oder Geldkarte mit allen uns geschuldeten Beträgen, u.a. den oben genannten Gebühren und Kosten, zu belasten.
Inkasso. Der GAV-Beitrag wird nicht vom Lohn abgezogen, sofern der/dem Mitarbeiten- den ein Lohnabzug für den Mitgliederbeitrag einer vertragsschliessenden Gewerkschaft (Verbandsbeitragsinkasso durch Swisscom) gemacht wird. Wird einem Mitglied einer vertragsschliessenden Gewerkschaft kein Lohnab- zug für den Verbandsbeitrag gemacht, so erstattet der Verband dem Mitglied den GAV-Beitrag zurück. Swisscom stellt den vertragsschliessenden Gewerkschaften die für das Muta- tionswesen nötigen Angaben ihrer Mitglieder (Name, Adresse, Ein- und Austritt) zur Verfügung, sofern eine entsprechende Erklärung des Mitglieds vorliegt. Umgekehrt informieren die vertragsschliessenden Gewerkschaften Swisscom über die Mitgliedschaft der Mitarbeitenden und die Höhe des betreffenden Mitgliederbeitrags.
Inkasso. Unsere Vertreter sind nicht inkassoberechtigt. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung für den Kunden an uns können daher nur auf unsere bekannt gegebenen Bankkonten oder an im Firmen- buch eingetragene Organe unserer Gesellschaft geleistet werden, es sei denn, dass sich der In- kassant durch schriftliche Vollmacht der Geschäftsleitung auszuweisen vermag. Barzahlungen sind in unserem Geschäftslokal möglich und nur gegen Ausfolgung einer Quittung.
Inkasso. Allgemeine Hinweise
Inkasso. Kosten bei Zahlungsverzug: Bearbeitungsgebühr (frühestens ab Tag 70 nach Rechnungsdatum, bei Übergabe an Inkassodienstleister) abhängig von der Forderungshöhe, Maximalbetrag in CHF: 50 (bis 20); 70 (bis 50); 100 (bis 100); 120 (bis 150); 149 (bis 250); 195 (bis 500); 308 (bis 1‘500); 448 (bis 3‘000); 1‘100 (bis 10‘000); 1‘510 (bis 20‘000); 2‘658 (50‘000); 6% der Forderung (ab 50‘000).
Inkasso. (1) Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Verein- barung über eine zusätzliche Leistung dem Kunden auf Rechnung der A1 Telekom Austria vorgeschrieben werden - etwa Entgeltforderungen ausländischer Mobilfunknetzbetreiber im Falle von Roaming oder Entgeltforderungen anderer in Punkt 3. angeführter Unternehmen im Falle der Inanspruchnahme von mit Telefondiensten in Zusammenhang stehenden Leistungen (Erbringung des handvermittelten Verkehrs, der Herausgabe des Telefonbuches, des Auskunfts- und des Auftragsdienstes) – stehen Entgeltforderungen von A1 Telekom Austria gleich. Einwendungen gegen die Höhe dieser Entgeltforderungen sind bei A1 Telekom Austria zu erheben.
(2) A1 Telekom Austria ist weiters berechtigt, bei ihren Kunden die ausgewiesenen Entgeltforderungen anderer Anbieter mit deren Zustimmung einzuziehen. Zahlungen des Kunden gelten in diesem Fall vor- rangig für Entgeltforderungen von A1 Telekom Austria geleistet, es sei denn, der Kunde hat eine andere Widmung der Zahlung bekannt gegeben. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen, die die Leistung eines anderen Anbieters (wie insbesondere Mehrwertdiensteanbieter) betreffen, können ebenfalls bei A1 Telekom Austria erhoben werden.
(3) A1 Telekom Austria ist auch berechtigt, gegenüber den üblichen Verbindungsentgelten erhöhte Entgelte vorzusehen (Mehrwertdienste), die neben ihren technischen und betrieblichen Leistungen weitere Dienstleistungen - auch anderer Anbieter - insgesamt abgelten. Der Kunde wird bei Inan- spruchnahme einer derartigen Dienstleistung – auf deren Inhalt A1 Telekom Austria keinen Einfluss hat – durch einen vorgeschalteten Hinweis auf den Namen des Anbieters und – soweit aufgrund der Bestimmungen der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V, BGBl II 212/2009) in der geltenden Fassung eine Entgeltinformation gefordert ist – auf die Höhe der Entgelte hingewiesen. Einwendungen und Ansprüche des Kunden, die nicht die Höhe des Verbindungsentgeltes, sondern die Leistung eines anderen Anbieters betreffen, sind nicht A1 Telekom Austria, sondern dem anderen Anbieter entgegenzuhalten, sofern A1 Telekom Austria diese Forderung nicht mehr selbst geltend macht.
Inkasso. 1Der Solidaritätsbeitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Inkasso. Der Partner verpflichtet sich, das Inkasso sowie die gerichtliche Beitreibung der Forderungen gegen die Kunden („Nutzer“) selbst zu betreiben. meetreet haftet nicht für die über seinen Internetauftritt entstandenen geschäftlichen Verbindungen und daraus entstehende Ansprüche.
Inkasso. CSVs Reisende und Angestellte sind nur zur Entgegennahme von CSV bestimmter Zahlungen berechtigt, wenn sie hierzu eine schriftliche Vollmacht von CSV besitzen.