Common use of Umfang und Entstehen Clause in Contracts

Umfang und Entstehen. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut für Forderungen des Kreditinstituts aus der Geschäftsbeziehung, für die keine gesonderten Sicherheitenvereinbarungen abgeschlos- sen wurden oder der Wert eines bestehenden Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird (2) Für Unternehmer gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Umfang und Entstehen. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut für Forderungen des Kreditinstituts Kreditinstitutes aus der Geschäftsbeziehung, für die keine gesonderten Sicherheitenvereinbarungen abgeschlos- sen Sicherheitsvereinbarungen abgeschlossen wurden oder der Wert eines bestehenden Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird (2) Für Unternehmer gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Umfang und Entstehen. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut für Forderungen des Kreditinstituts aus der Geschäftsbeziehung, für die keine gesonderten Sicherheitenvereinbarungen abgeschlos- sen wurden oder der Wert eines bestehenden Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird (2) Für Unternehmer gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gem. Z 50 an seinen Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche des Kreditinstituts sowie Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs Abs. 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche. Die in Z 51 (1) geregelten Ausnahmen vom Pfandrecht gelten in beiden Fällen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Entstehen. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt vorbehaltlich der Z 51 dem Kreditinstitut für Forderungen des Kreditinstituts aus der Geschäftsbeziehung, für die keine gesonderten Sicherheitenvereinbarungen abgeschlos- sen wurden oder der Wert eines bestehenden Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird (2) Für Unternehmer gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut Kredit- institut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten ge- tätigten Bankgeschäft in die Innehabung bzw. Verfügungsmacht des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfänd- baren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinsti- tuts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteil- scheine. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts Kreditinsti- tuts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich ein- schließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung bzw. Verfügungsmacht der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs 1 Abs. (1) bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.

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Umfang und Entstehen. (1) Für Der Kunde, der Verbraucher gilt: Der Kunde ist, räumt dem Kreditinstitut Kreditinsti- tut für Forderungen des Kreditinstituts Kreditinstitutes aus der GeschäftsbeziehungGeschäftsbezie- hung, für die keine gesonderten Sicherheitenvereinbarungen abgeschlos- sen ab- geschlossen wurden oder der Wert eines bestehenden Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird (2) Für Der Kunde, der Unternehmer gilt: Der Kunde ist, räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit dem Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts Kre- ditinstituts gelangen. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer sichert das Pfandrecht auch gesetzliche An- sprüche des Kreditinstituts sowie Ansprüche gegen Dritte, für de- ren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts Kredit- instituts gemäß Abs 1 Absatz (1) bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.

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Umfang und Entstehen. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut für Forderungen des Kreditinstituts Kreditinstitutes aus der Geschäftsbeziehung, für die keine gesonderten Sicherheitenvereinbarungen abgeschlos- sen abgeschlossen wurden oder der Wert eines bestehenden Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird (2) Für Unternehmer gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.

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Umfang und Entstehen. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut für Forderungen des Kreditinstituts aus der Geschäftsbeziehung, für die keine gesonderten Sicherheitenvereinbarungen abgeschlos- sen abgeschlossen wurden oder der Wert eines bestehenden Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird (2) Für Unternehmer gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.

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