Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit einem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.
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Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit einem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts Kredit- instituts gelangen.
(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.
(1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, Geschäftsverbindung einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.
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Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit einem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts Kre- ditinstituts gelangen.
(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren pfändba- ren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.
(1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts Kredit- instituts gemäß Absatz 1 (1) bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.
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Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht Pfand-recht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit einem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.
(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren Wert-papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.
(1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.
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Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit einem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.
(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem KreditinstitutKredit- institut, z.z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.
(1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts Kredit- instituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung Inne- habung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.
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Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit einem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.
(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren pfänd- baren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Kreditin- stituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und GewinnanteilscheineGewinnan- teilscheine.
(1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts Kreditin- stituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich ein- schließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz 1 Abs. (1) bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.
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Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit einem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.
(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.
(1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche des Kreditinstituts sowie Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet.
(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz 1 (1) bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.
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Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit einem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts Kredit- instituts gelangen.
(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus GuthabenGut- haben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.
(1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts Kreditin- stituts gemäß Absatz 1 Z 50 (1) bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.
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Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit einem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.
(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.
(1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz Abs 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.
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