Common use of Umfang und Entstehen Clause in Contracts

Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gemäß Z 50. (1) an allen seinen Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden in die Inneha- bung des Kreditinstituts gelangen. Ausnahmen sind in Abs (2) und Z 51. geregelt. (2) Dieses Pfandrecht besteht auch an allen Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben, so- weit diese pfändbar sind. Unterliegen dem Pfandrecht des Kre- ditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewin- nanteilscheine. Gehen auf einem Konto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen des Kunden ein (z.B. Arbeitseinkommen, Pension), erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Konto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge. (1) Das Pfandrecht sichert die schon entstandenen Ansprü- che des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsver- bindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten und -depots, auch wenn diese Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Das Pfandrecht an Forderungen und Werten aus Ge- meinschaftskonten und -depots sichert allerdings lediglich die Ansprüche des Kreditinstituts aus dieser Geschäftsbeziehung. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs. (1) in diesem Zeitpunkt bestehen, an- dernfalls entsteht das Pfandrecht mit dem Zeitpunkt des späte- ren Entstehens solcher Ansprüche.

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Umfang und Entstehen. (1) Für Verbraucher gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut für Forderungen des Kreditinstitutes aus der Geschäftsbeziehung, für die keine gesonderte pfandrechtliche Sicherheitenvereinbarung abgeschlossen wurde oder der Wert eines vorhandenen Pfandrechts wegen der nicht vom Kreditinstitut verschuldeten Verschlechterung der Pfandsache zur Sicherung der Forderung des Kreditinstituts nicht mehr ausreicht, ein Pfandrecht ein. Das Pfandrecht wird ─ an den pfändbaren Forderungen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut (Kontoguthaben) bis zur Höhe der Forderung des Kreditinstituts sowie ─ an Wertpapieren (inklusive Zins- und Gewinnanteilscheinen) und Edelmetallen bis zur Höhe der doppelten Forderung des Kreditinstituts, welche mit Willen des Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen, begründet. Das Pfandrecht umfasst nicht das auf Basis der Einkünfte des Kunden ermittelte monatliche Existenzminimum gemäß § 291a EO. (2) Für Unternehmer gilt: Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gemäß Z 50. (1) an allen seinen Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit dem Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Inneha- bung Innehabung des Kreditinstituts gelangen. Ausnahmen sind in Abs (2) und Z 51. geregelt. (2) Dieses Pfandrecht besteht auch an allen Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben, so- weit diese pfändbar sind. Unterliegen dem Pfandrecht des Kre- ditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewin- nanteilscheine. Gehen auf einem Konto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen des Kunden ein (z.B. Arbeitseinkommen, Pension), erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Konto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge. (1) Das Pfandrecht sichert die schon entstandenen Ansprü- che Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsver- bindungGeschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten und -depotsGemeinschaftskonten, auch wenn diese die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Das Pfandrecht an Forderungen und Werten aus Ge- meinschaftskonten und -depots sichert allerdings lediglich die Ansprüche des Kreditinstituts aus dieser Geschäftsbeziehung. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs. (1) in diesem Zeitpunkt Absatz 1 bestehen, an- dernfalls entsteht das Pfandrecht andernfalls mit dem Zeitpunkt des späte- ren späteren Entstehens solcher Ansprüche.

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Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gemäß Z 50. (1) an allen seinen Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden in die Inneha- bung Innehabung des Kreditinstituts gelangen. Ausnahmen sind in Abs (2) und Z 51. geregelt. (2) Dieses Das Pfandrecht besteht auch an allen Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.z. B. aus Guthaben, so- weit soweit diese pfändbar sind. Unterliegen dem Pfandrecht des Kre- ditinstituts Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewin- nanteilscheineGewinnanteilscheine. Gehen auf einem Konto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen des Kunden ein (z.B. Arbeitseinkommen, Pension), erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Konto nur den pfändbaren Teil dieser Eingänge. (1) Das Pfandrecht sichert die schon entstandenen Ansprü- che Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsver- bindungGeschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten und -depots, und zwar auch dann, wenn diese die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Das Pfandrecht an Forderungen und Werten aus Ge- meinschaftskonten Gemeinschaftskonten und -depots sichert allerdings lediglich die Ansprüche des Kreditinstituts aus dieser Geschäftsbeziehung. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs. Z 50 (1) in diesem Zeitpunkt bestehen, an- dernfalls entsteht das Pfandrecht andernfalls mit dem Zeitpunkt des späte- ren späteren Entstehens solcher Ansprüche.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gemäß Z 50. (1) 51 an allen seinen Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden in die Inneha- bung Innehabung des Kreditinstituts gelangen. Ausnahmen sind in Abs (2) und Z 51. geregelt. (2) Dieses Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.z. B. aus Guthaben, so- weit diese pfändbar sind. Unterliegen dem Pfandrecht des Kre- ditinstituts Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewin- nanteilscheine. Gehen auf einem Konto Zahlungen auf nicht oder nur beschränkt pfändbare Geldforderungen des Kunden ein (z.B. Arbeitseinkommen, Pension), erfasst das Pfandrecht des Kreditinstituts am Guthaben auf diesem Konto nur den pfändbaren Teil dieser EingängeGewinnanteilscheine. (1) Das Pfandrecht sichert die schon entstandenen Ansprü- che Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsver- bindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten und -depotsGeschäftsverbindung, auch wenn diese die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Das Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht an Forderungen und Werten aus Ge- meinschaftskonten und -depots sichert allerdings lediglich die auch gesetzliche Ansprüche des Kreditinstituts aus dieser Geschäftsbeziehungsowie Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs. (1) Abs 1 in diesem Zeitpunkt bestehen. Entstehen Ansprüche des Kreditinstituts nach diesem Zeitpunkt, an- dernfalls entsteht das Pfandrecht mit dem Zeitpunkt Entstehen der Ansprüche des späte- ren Entstehens solcher AnsprücheKreditinstituts. Die in Z 52 Abs 1 geregelten Ausnahmen vom Pfandrecht gelten in beiden Fällen. (3) Falls der Wert der Sachen und Rechte des Kunden, an denen das Pfandrecht des Kreditinstituts besteht, höher als die besicherte Forderung des Kreditinstituts ist, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht nur an Rechten und Sachen geltend machen, deren Wert 120 Prozent der Forderungshöhe entspricht. Erstreckt sich das Pfandrecht auf mehrere Sachen und/oder Rechte, wird das Kreditinstitut das Pfandrecht an jenen Sachen bzw. Rechten geltend machen, deren Verwertung mit den geringsten Kosten verbunden ist.

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