Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gemäß Z 50. an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschafts-konten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche des Kreditinstituts sowie Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz 1 in diesem Zeitpunkt bestehen. Entstehen Ansprüche des Kreditinstituts nach diesem Zeitpunkt, entsteht das Pfandrecht mit dem Entstehen der Ansprüche des Kreditinstituts. Die in Z 51. (1) geregelten Ausnahmen vom Pfandrecht gelten in beiden Fällen.
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Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gemäß Z 50. 50 an seinen Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts Kreditinstitut gelangen.
(2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. zB. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.
(1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschafts-konten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche des Kreditinstituts sowie Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet.
(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz 1 Abs. (1) in diesem Zeitpunkt bestehen. Entstehen Ansprüche des Kreditinstituts nach diesem Zeitpunkt, entsteht das Pfandrecht mit dem Entstehen der Ansprüche des Kreditinstituts. Die in Z 51. 51 (1) geregelten Ausnahmen vom Pfandrecht gelten in beiden Fällen.
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Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gemäß Z 50. an seinen Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.
(2) Das Pfandrecht besteht - soweit in Z 51 keine andere Vereinbarung getroffen wird - insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. zB aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.
(1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschafts-konten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche des Kreditinstituts sowie Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet.
(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz 1 in diesem Zeitpunkt Abs. (1) bestehen. Entstehen Ansprüche des Kreditinstituts nach diesem Zeitpunkt, entsteht das Pfandrecht mit dem Entstehen der Ansprüche des Kreditinstituts. Die in Z 51. 51 (1) geregelten Ausnahmen vom Pfandrecht gelten in beiden Fällen.
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Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht für Forderungen gemäß Z 50. an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.
(2) Das Pfandrecht – soweit in Z 51 keine andere Vereinbarung getroffen wird – besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.
(1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschafts-konten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche des Kreditinstituts sowie Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet.
(2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz Abs. 1 in diesem Zeitpunkt bestehen. Entstehen Ansprüche des Kreditinstituts nach diesem Zeitpunkt, entsteht das Pfandrecht andernfalls mit dem Entstehen der Ansprüche Zeitpunkt des Kreditinstituts. Die in Z 51. (1) geregelten Ausnahmen vom Pfandrecht gelten in beiden Fällenspäteren Entstehens solcher Ansprüche.
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