Common use of Umfang und Entstehen Clause in Contracts

Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht – soweit in Z 52 keine andere Vereinbarung getroffen wird - insbesondere auch an allen Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs. 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht – soweit in Z 52 keine andere Vereinbarung getroffen wird - insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs. 1 Absatz (1) bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht – soweit in Z 52 keine andere Vereinbarung getroffen wird - insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der GeschäftsverbindungGeschäfts- verbindung, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs. 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Umfang und Entstehen. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten getätig­ ten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts Kreditinstitutes gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht – soweit in Z 52 keine andere Vereinbarung getroffen wird - insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Kredit­ institutes Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- Zins­ und Gewinnanteilscheine. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts Kreditinstitutes gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche des Kredit­ institutes sowie Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen